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Landgericht Köln, 37 O 87/21

Datum:
30.05.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 O 87/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0530.37O87.21.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.166,94 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2021 Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Ponys O. 3 (Lebens-Nr. DE N01) nebst zugehörigem Pferdepass und Eigentumsurkunde zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des unter I. bezeichneten Pferdes im Verzug ist.

III. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren entstehenden Verwendungen für die Unterhaltung des unter I. bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie Inanspruchnahme eines Hufschmiedes und Zahlungen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

 
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