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Landgericht Köln, 33 O 67/25

Datum:
29.04.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 67/25
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0429.33O67.25.00
 
Tenor:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 05.03.2025 (33 O 67/25) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass diese nunmehr wie folg lautet:

Es wird der Antragsgegnerin einstweilen verboten, unter Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der einzig persönlich haftenden Gesellschafterin,

a) in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs das Zeichen

„X. Q.“

im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Kosmetika zu benutzen,

wenn dies geschieht, wie folgt:

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b) in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Zeichen

„X. Q.“

und/oder

„Bilddarstellung wurde entfernt“

im Zusammenhang mit der Bewerbung und/oder dem Anbieten von Nahrungsergänzungsmitteln zu benutzen, wenn dies geschieht wie folgt:

a) - in Bezug auf beide Zeichen -

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

b) - nur in Bezug auf das Wortbildzeichen -

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

c) - nur in Bezug auf das Wortzeichen -

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

Bilddarstellung wurde entfernt“

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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