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Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2025 (31 O 165/25) wird in Bezug auf die Ziffern I. a), b) und e) bestätigt.
Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Antragstellerin vertreibt über das Internet sowohl über die eigene Webseite www.U..de als auch über andere Verkaufsportale Nahrungsergänzungsmittel, kosmetische Mittel und andere Gesundheitsprodukte. Die Antragsgegnerin vertreibt bundesweit über ihren Online-Shop auf der Website www.Q..de ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika. Ihr Produktportfolio umfasst insgesamt mehr als 1.500 Produkte und ihr Vertriebsteam ist in der gesamten DACH-Region tätig. Im Jahr 2019 registrierte sich der Geschäftsführer der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin als Kunde und gab fortan Bestellungen auf (vgl. Anlagen AG 23 - AG 28). Im Jahr 2023 gab er 23 Bestellungen auf und kaufte 114 Produkte.
3Am 27.04.2025 fand in Baden-Baden der 57. Heilpraktiker-Kongress statt, der sich an Fachpublikum richtet und zu den größten Naturheilkunde-Veranstaltungen Europas zählt. Die Antragsgegnerin nahm als Ausstellerin an diesem Kongress teil und legte dort einen Katalog aus (s. Anlage Ast 2). Fünf Exemplare des Katalogs händigte sie an den Geschäftsführer der Antragstellerin aus. Die Antragstellerin wendet sich gegen einzelne in dem Katalog getroffene Aussagen. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf Ziffer I. a) bis d) der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 13.06.2025 Bezug genommen.
4Zum Produktsortiment der Antragsgegnerin gehören Hanfsamenöle mit verschiedenen CBD-Konzentrationen (5%, 10%, 20% und 30%), unter anderem die in der einstweiligen Verfügung unter Ziffer I. e) ersichtlichen Produkte, und zwar das „Produkt HANFSAMEN AROMAÖL 20% Vollspektrum Natur Mundtropfen“, das „Produkt HANFSAMEN AROMAÖL 20% Premium Entourage Mundtropfen“ sowie „Produkt W. Mundspray“. Hinsichtlich der genauen Produktgestaltung wird auf Ziffer I. e) der einstweiligen Verfügung Bezug genommen. In dieser Form bewirbt die Antragsgegnerin diese Produkte seit März 2024. Hinsichtlich der Präsentation im Online-Shop wird auf S. 13 der Schutzschrift der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin (Bl. 279 d. W. Mundspray) verwiesen.
5Auf Anfrage eines Kunden teilte ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin hinsichtlich der Anwendung eines CBD-Öls per E-Mail mit, dass man das Öl nach dem Einwirken im Mundraum nicht ausspucken, sondern am besten einfach schlucken solle. Das Öl entfalte seine Wirkung, wenn es im Körper aufgenommen werde, daher sei es wichtig, es nicht auszuspucken (Anlage Ast 7).
6Zwischen den Parteien gab bzw. gibt diverse Rechtsstreitigkeiten. Die Antragstellerin beantragte vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 37 O 39/25) im Zusammenhang mit lebensmittelrechtlichen Fragestellungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Beim Landgericht Köln (33 O 172/25) machte die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend.
7Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen einzelner in dem auf dem Heilpraktiker-Kongress verteilten Katalog getroffenen Aussagen mit Schreiben vom 14.05.2025 und wegen des konkreten Vertriebs der Hanfsamenöle mit Schreiben vom 16.05.2025 ab und forderte die Antragsgegnerin jeweils zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
8Mit Schriftsatz vom 27.05.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, welche die Kammer nach Anhörung der Antragsgegnerin am 13.06.2025 erließ (Bl. 612 ff. d. W. Mundspray). Gemäß Ziffer I. des Beschlusses wird der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt
9a) mit der Angabe
10„Solche natürlichen Nährstoffe können vom Körper optimal aufgenommen und verarbeitet werden und unterstützen uns besonders wirksam bei der Regeneration, Heilung und Entfaltung.“
11zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der mit diesem Beschluss fest verbundenen Anlage Ast 2 ersichtlich;
12und / oder
13b) mit der Angabe
14„Unsere Nährstoffe, Superfoods und ätherische Öle können helfen, Selbstheilungskräfte zu aktivieren und die natürliche Vitalität des Körpers zu stärken und zu erhalten.“
15zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der mit diesem Beschluss fest verbundenen Anlage Ast 2 ersichtlich;
16und / oder
17c) mit der Angabe
18„C.…
19ist klarer Marktführer in Deutschland“
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der mit diesem Beschluss fest verbundenen Anlage Ast 2 ersichtlich;
22und / oder
23d) mit der Angabe
24„C.… […]
25Und unter den Top 3 Anbietern von Supplements/Nutrition in der DACH-Region“
zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus der mit diesem Beschluss fest verbundenen Anlage Ast 2 ersichtlich;
28und / oder
29e) Produkte mit Hanfsamenöl als kosmetische Mittel zu vertreiben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
30aa)
31„Bilddarstellung wurde entfernt“
32„Bilddarstellung wurde entfernt“
33und / oder bb)
34„Bilddarstellung wurde entfernt“
35„Bilddarstellung wurde entfernt“
36„Bilddarstellung wurde entfernt“
37und/oder cc)
38„Bilddarstellung wurde entfernt“
39„Bilddarstellung wurde entfernt“
40„Bilddarstellung wurde entfernt“
41Die Antragstellerin behauptet, bei Sichtung des auf dem Heilpraktiker-Kongress an ihren Geschäftsführer ausgehändigten Katalogs auf die Hanfsamenöle gestoßen zu sein und diese sodann in dem Online-Shop der Antragsgegnerin ausfindig gemacht zu haben. Sie ist der Meinung, die Aussagen gemäß Ziffern I. a) und b) verstießen gegen Art. 7 LMIV und seien irreführend (§ 5 UWG). Zudem handele es sich um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben gemäß Art. 10 HCVO (Bl. 17 ff., 482 ff., 591 f.). Der Verkehr beziehe die Aussagen auf die Produkte der Antragsgegnerin. Den Produkten würden heilende Eigenschaften bei Krankheiten zugesprochen und der Verkehr werde annehmen, die in den Produkten der Antragsgegnerin enthaltenen Nährstoffe seien besonders wirksam bei der Regeneration, Heilung und Entfaltung. Die Antragstellerin ist außerdem der Ansicht, der Vertrieb der Hanfsamenöle als kosmetische Mittel sei irreführend, weil es sich bei den Produkten nicht um kosmetische Mittel handele.
42Nachdem die Antragsgegnerin gegen die Ziffern I. a), b) und e) Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,
43den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2025 zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung in Bezug auf die Ziffern I. a), b) und e) zu bestätigen.
44Die Antragsgegnerin beantragt,
45die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 13.06.2025 in Bezug auf die Ziffern I. a), b) und e) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
46Die Antragsgegnerin rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln. Bei realistischer Betrachtung sei davon auszugehen, dass der 57. Heilpraktiker-Kongress insbesondere von regional tätigen Heilpraktikern besucht werde. Etwas anderes sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei auch nicht dargelegt, welche Heilpraktiker mit welcher Herkunft tatsächlich den Kongress aufgesucht und ob überhaupt Personen außerhalb von Baden-Baden den Katalog zur Kenntnis genommen hätten. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, die Dringlichkeitsvermutung sei im Hinblick auf den Vertrieb der Hanfsamenöle widerlegt. Sie habe glaubhaft gemacht, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, was die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin signifikant erschüttere. Zudem sei die Vorgeschichte der Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe über mehrere Jahre Produkte der Antragsgegnerin bestellt, bis die damalige Kooperation zu Beginn des Jahres 2025 in eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung gemündet sei. Im Hinblick auf Ziffer I. a) der einstweiligen Verfügung ist die Antragsgegnerin der Meinung, der Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 HCVO sei nicht eröffnet, denn erforderlich sei eine Bezugnahme auf einen konkreten Nährstoff oder ein konkretes Lebensmittel, wohingegen die untersagte Angabe abstrakt gehalten sei und sich auf natürliche Nährstoffe insgesamt im Rahmen einer Imagewerbung eines Produktrepertoires beziehe. Hinsichtlich der Ziffer I. b) ist sie der Auffassung, die ätherischen Öle seien keine Lebensmittel, sondern kosmetische Erzeugnisse, auf die die Regelungen der HCVO nicht anwendbar seien. Zudem sei auch insoweit zu berücksichtigen, dass der Katalog reine Imagewerbung darstelle. Bezüglich der Ziffer I. e) ist die Antragsgegnerin der Meinung, nach dem Verständnis des allgemeinen Verkehrs seien die Hanfsamenöle kosmetische Mittel und keine Lebensmittel.
47Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
48Entscheidungsgründe:
49Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch nach dem weiteren Vorbringen der Parteien als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.
50I. 1.
51Das Landgericht Köln ist gemäß § 14 Abs. 1, 2 S. 2 UWG zuständig.
52Der Begehungsort liegt im Gerichtsbezirk. Bei Druckschriften erstreckt sich der Begehungsort auf das Verbreitungsgebiet, also das Gebiet, das der Verleger oder Herausgeber mit der Druckschrift erreichen will oder in dem er mit einer Verbreitung rechnen muss (Köhler/Feddersen/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 14 Rn. 17). Die Antragsgegnerin hat den Katalog auf einem Heilpraktiker-Kongress ausgeteilt, der zu den größten Naturheilkunde-Veranstaltungen Europas zählt und sich an das gesamte deutsche Fachpublikum richtet. Sie musste mit einer bundesweiten Verbreitung rechnen. Nicht entscheidend ist, ob der Kongress „bei realistischer Betrachtung“ tatsächlich überwiegend von regional tätigen Heilpraktikern besucht wird. Im Übrigen ist das Landgericht Köln örtlich zuständig, da die Hanfsamenöle online bundesweit und damit auch im Gerichtsbezirk vertrieben werden.
532.
54Ein Verfügungsgrund liegt vor. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG zu erschüttern oder zu widerlegen.
55Da der Antragsgegner in der Regel keine Kenntnis von der Kenntniserlangung des Antragstellers hat, genügt es für die Widerlegung der Vermutung, dass er Tatsachen vorträgt, die den Schluss auf eine Kenntniserlangung zu einem bestimmten Zeitpunkt zulassen. Alsdann muss der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen, wann er tatsächlich Kenntnis erlangt hat (Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.13 m. w. N.).
56Solche eine Widerlegung der Vermutung rechtfertigende Tatsachen hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht gibt es nicht (OLG Köln, Urteil vom 25.07.2014 - 6 U 47/14, GRUR-RR 2015, 245, Rn. 11 - Staubsauger-Olympiade). Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine grob fahrlässige Unkenntnis der Antragstellerin sprechen. Eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung begründet nicht die Obliegenheit, das Verhalten des Verfahrensgegners auf (weitere) Wettbewerbsverstöße hin zu untersuchen. Insbesondere hat die Antragstellerin die vertriebenen Hanfsamenöle nicht im Zuge der Verfahren vor dem Landgericht Köln (Az. 33 O 67/25) oder dem Landgericht Düsseldorf (Az. 37 O 39/25) - die jeweils andere Produkte und andere rechtliche Fragestellungen betreffen - grob fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin (Geschäftsführer T.) im Jahr 2019 bei der Antragsgegnerin als Kunde registriert und bei ihr 23 Bestellungen aufgegeben und 114 Produkte gekauft hat (Bl. 269 d. W. Mundspray). Die als Anlagen AG 23 - AG 28 vorgelegten Auszüge, E-Mails, Rechnungen und Bestellungen datieren auf einen Zeitraum von Juli 2019 bis Anfang November 2023. Die Hanfsamenöle werden erst seit März 2024 beworben. Es ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass auch nach März 2024 weitere Bestellungen vom Geschäftsführer T. aufgegeben wurden. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf zurückziehen, es sei nicht nachvollziehbar, warum Geschäftsführer T. nicht auch ab März 2024 den Produktauftritt regelmäßig besucht und verfolgt habe. Es widerspräche der gesetzlichen Vermutungswirkung, wollte man allein aufgrund der geschäftlichen Verbindung und anschließenden wettbewerblichen Auseinandersetzung vermuten, dass die Antragstellerin Kenntnis vom konkreten Vertrieb der Hanfsamenöle gehabt hat oder haben müsste. Die Antragsgegnerin führt immerhin über 1.500 Produkte in ihrem Produktsortiment (Anlage Ast 5).
57II.
58Der Antragstellerin steht auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu.
591.
60Hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. a) und b) ergibt sich ein Unterlassungsanspruch zumindest aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Die Antragsgegnerin hat mit den beanstandeten Äußerungen irreführende Angaben über die Beschaffenheit ihrer Produkte gemacht und damit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG begangen.
61a)
62Die Antragstellerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein hinreichend konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG auf den Märkten für das Angebot von Nahrungsergänzungsmitteln und kosmetischen Mitteln.
63b)
64Die beanstandeten Angaben stellen geschäftliche Handlungen dar (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), die zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Waren enthalten (§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
65Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen einer Irreführung hinreichend dargelegt. Die Angaben im Katalog, die in den Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Nährstoffe unterstützten besonders wirksam bei der Heilung (Ziffer I. a) und könnten helfen, Selbstheilungskräfte zu aktivieren (Ziffer I. b), richten sich nach dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin jedenfalls auch an die zunächst damit angesprochenen Fachkreise. Die Antragstellerin hat dargelegt, die angesprochenen Heilpraktiker werden den Angaben entnehmen, dass den Nährstoffen eine Unterstützungswirkung bei der Heilung zukommen und sie damit eine heilende Wirkung bei Krankheiten haben. Dieses maßgebliche Verständnis vermag die Kammer aufgrund des Vortrags und des Umstands, dass die Mitglieder der angesprochenen Fachkreise sehr unterschiedliche Kenntnisse aufweisen, da keine Ausbildung für Heilpraktiker vorgeschrieben ist und die Prüfungen und Qualifikationen teils unterschiedlich sind, nachvollziehen und beurteilen. Die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass diese Aussagen falsch sind, da es Nährstoffe mit derartigen Wirkungen nicht gibt. Krankheiten zu heilen ist die Funktion von Arzneimitteln. All dies reicht für die Darlegung der Irreführung aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 - Betriebspsychologe).
66Dem ist die Antragsgegnerin nicht mit Tatsachenvortrag entgegengetreten, so dass die an sich für die Irreführung darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin nicht näher vortragen musste (anders als im Fall des BGH, Beschluss v. 14.03.2019 - I ZR 167/18, MMR 2019, 618; oder BGH, Urteil v. 06.02.2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Da die Antragsgegnerin ihre Werbeaussage nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützt, muss die Antragstellerin diese auch nicht entkräften oder widerlegen. Entsprechend gering sind die Anforderungen an die Darlegungslast der Antragstellerin.
67Die Aussagen sind auch geschäftlich relevant, weil sie die angesprochenen Fachkreise zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (§ 5 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. UWG). Die Fachkreise werden sich aufgrund der falschen Angaben jedenfalls dazu veranlasst sehen, was unter dem Aspekt des Bewirkens eines Anlockeffekts ausreicht (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 5 Rn. 1.195), sich näher mit den Produkten der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen und dazu den Online-Shop der Antragsgegnerin aufsuchen.
682.
69Im Hinblick auf den Tenor zu Ziffer I. e) hat die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3 Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Die Antragsgegnerin vertreibt die Produkte mit Hanfsamenöl als „kosmetisches Mundöl“ und als Mundspray „zur Pflege“, obwohl es sich nicht um kosmetische Mittel handelt.
70Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a) Kosmetik-VO (VO EG 1223/2009) sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Für die Beurteilung kommt es auf die Zweckbestimmung nach dem Verständnis der allgemeinen Verkehrsauffassung an. Der kosmetische Zweck muss überwiegen und positiv festgestellt werden (Sosnitza/Meisterernst/Rathke, 192. EL März 2025, VO (EG) 1223/2009 Art. 2 Rn. 14, 28). Bei der Prüfung, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistung verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet (OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025 - 6 U 51/25, GRUR-RS 2025, 16398 Rn. 27).
71Die beanstandete Produktaufmachung und -präsentation weckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen Erwartungen, für die es an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage fehlt. Das maßgebliche Verständnis eines durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbrauchers, der sich für Produkte aus Hanfsamenöl mit CBD interessiert, vermag die ständig mit Wettbewerbssachen befasste Kammer auf Grund des Erfahrungswissens ihrer Mitglieder selbst festzustellen (vgl. nur BGH, Urteil v. 24.09.2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 - Matratzen Factory Outlet m.w.N.).
72Produkte mit Hanfsamenöl können Lebensmittel, solche mit Cannabidiol (CBD) auch Arzneimittel oder Kosmetika sein. Es gibt Produkte für unterschiedliche Anwendungsbereiche (insbesondere medizinisch, kosmetisch, verzehrbar), in unterschiedlichen Darreichungsformen (z. B. Öl, Spray oder Creme) und zu unterschiedlichen Anwendungszwecken (z. B. schmerzlindernd, krampflösend, entspannend).
73Die Hanfsamenöle der Antragsgegnerin werden als kosmetisches bzw. pflegendes Mundöl auf den Etiketten und auf der Internetseite bezeichnet, im Online-Shop in der Rubrik Kosmetik angeboten und sind mit für kosmetische Mittel typischer Kennzeichnung („Ingredients“) versehen.
74Die Hanfsamenöle der Antragsgegnerin sind dazu bestimmt, sie auf die Zunge zu träufeln und für 30 Sekunden im Mundraum einwirken zu lassen. Ein näherer kosmetischer Zweck wird den Kunden dagegen nicht dargelegt. Die Inhaltsstoffe der Produkte Hanfsamenöl und CBD legen - anders als beim Kosmetikum - vielmehr nahe, dass das Öl im Anschluss heruntergeschluckt wird. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Hervorhebung des milden Hanfgeschmacks. Es gibt keinen Hinweis darauf gibt, dass das Mundöl nach dem 30-sekündigen Einwirken im Mundraum ausgespuckt werden soll. Vielmehr wird potenziellen Kunden sogar auf Anfrage mitgeteilt, dass sie nach dem Einwirken des CBD-Öls im Mundraum das Öl nicht ausspucken, sondern es am besten einfach schlucken sollen, da das Öl seine Wirkung entfalte, wenn es im Körper aufgenommen werde. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin auf ihrer eigenen Internetseite unter der Rubrik „Kosmetik“ auch zum Verzehr bestimmte Nahrungsergänzungsmittel präsentiert, worin sich die Hanfsamenöle mit CBD problemlos einreihen. Bei den streitgegenständlichen Hanfsamenölen wird ferner „CBD pro Portion“ angegeben, wie bei anderen zum Verzehr bzw. zur Einnahme gedachten Produkten. Außerdem vertreibt die Antragsgegnerin auf der Internetseite einen Ratgeber, der einen Überblick über die vielseitige Anwendbarkeit von CBD-Produkten geben soll inklusive einer Dosierungsanleitung. All dies lässt - anders als die vordergründige Produktpräsentation - darauf schließen, dass die streitgegenständlichen Hanfsamenöle mit CBD auch nach dem Verkehrsverständnis tatsächlich nicht als Kosmetikum zum Einsatz kommen sollen und tatsächlich kommen.
75III.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.
77Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.