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Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 18.09.2025 um einen Tatbestand wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Ein Anspruch auf Vervollständigung des Urteils aus § 30 AVAG besteht nicht. Gemäß § 313b Abs. 1 ZPO bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, wenn durch Anerkenntnisurteil erkannt wird. Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll (§ 313b Abs. 3 ZPO). Das Urteil untersagt dem Beklagten zu 3) das Aufstellen und Verbreiten von fünf Äußerungen, die dieser gegenüber der Regionalzeitung Express getätigt haben soll. Soweit der Kläger ausführt, dass unter Umständen gegenüber den Unternehmen Z. und Y. über den Inhalt der Entscheidung Beweis zu erbringen sei, ist diese pauschale Behauptung nicht nachvollziehbar.
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