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Landgericht Köln, 28 O 589/23

Datum:
09.04.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 589/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0409.28O589.23.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, die im Folgenden aufgeführten, seit dem 31.12.2018 bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten ab sofort unverändert am gespeicherten Ort zu belassen, d. h. diese erst zu löschen, wenn die Klagepartei sie hierzu auffordert, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, und diese bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden, und nicht an Dritte weiterzugeben:

a)      auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei

b)      auf Webseiten

c)      in mobilen Dritt-Apps

2.       Die Beklagte wird verurteilt, die zuvor unter 1.a) aufgeführten, seit dem 31.12.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei auf ihre Aufforderung hin, spätestens jedoch sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, vollständig zu löschen und der Klagepartei die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche unter 1.b) sowie 1.c) aufgeführten seit dem 31.12.2018 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.000 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2024 zu zahlen.

4.       Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 453,87 € freizustellen.

5.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte zu 39 %.

7.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger bezüglich des Tenors zu 1 und 2 jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.200 € und für den Kläger im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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