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wird die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 28.06.2024 sowie dieses
Beschlusses an die Antragsgegnerin
P. U. Ltd., J.-straße, Q.
bewilligt
weil der Aufenthaltsort unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter
2oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 185 Nr. 1 ZPO) bzw. weil eine
3Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 185 Nr. 3
4ZPO), nachdem ein Zustellversuch unter der o.a. Adresse erfolglos geblieben ist, weil
5die Antragsgegnerin an dieser Adresse nicht ansässig ist ("Addressee unknown").
6Weitere Erkenntnismöglichkeiten zu der zutreffenden Anschrift der Beklagten als
7ausländischer juristischer Person sind nicht ersichtlich. Ob die Voraussetzungen der
8öffentlichen Zustellung an eine ausländische juristische Person sich nach § 185 Nr. 1
9ZPO oder nach § 185 Nr. 3 ZPO richten, kann dahin stehen, denn die
10Voraussetzungen beider Varianten sind erfüllt: es ist sowohl der Aufenthaltsort der
11Beklagten im Sinne der Nr. 1 unbekannt (und eine Zustellung an einen Vertreter oder
12Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich) als auch eine Zustellung im Ausland
13(infolge des unbekannten Firmensitzes) nicht möglich.
14Das Schriftgut gilt 1 Monat nach Aushang der Benachrichtigung als zugestellt (§
15188 ZPO).
16Köln, 28.01.2025