Datum:
18.02.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 O 130/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0218.20O130.24.00
Tenor:
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 05.02.2025 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der letzte Satz im letzten Absatz durch folgenden Satz ersetzt wird:
"Dessen Kenntnis sei der hiesigen Klägerin zuzurechnen."
Der Tatbestand war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufgrund eines Bezeichnungsfehlers zu berichtigen. Gemeint war, wie aus dem Zusammenhang ohne Weiteres ersichtlich, die hiesige Klägerin, nicht die hiesige Beklagte.