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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 325,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, 1.200,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2024 an den Kläger zu zahlen.
3. Die Beklagte wird zudem verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 220,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2024 an den Kläger zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Mit seiner vorliegenden Klage begehrt der Kläger Abmahnkosten sowie eine Schadensersatzzahlung von 5000,00 EUR, nachdem er im Eilrechtsschutzverfahren vor der Kammer zum Az. 14 O 144/23 gegen die Beklagte eine nach Widerspruch durch Urteil bestätigte einstweilige Verfügung erwirkte, womit die Kammer der Beklagten verbot, einen Artikel des Klägers unter Auslassungen bestimmter Passagen öffentlich zugänglich zu machen.
3Der Verfügungskläger ist freier Schriftsteller. Die Verfügungsbeklagte ist Verlegerin der „S. N.“. Im März 2023 beauftragte die Verfügungsbeklagte durch ihren Chefredakteur Herrn U., den Verfügungskläger mit dem Verfassen des streitgegenständlichen Zeitungsartikels für die „S. N.“. Die Parteien einigten sich auf ein Honorar von 400,00 EUR. Gegenstand des Artikels sollte ausweislich der E-Mail von Herrn U. vom 30.03.2023 der L.-G. sein. Herr U. führte in seiner E-Mail (Anlage K 4, Bl. 54 der Akte) u.a. aus: „Hintergrund zu L., was produzieren die? Wer stürzt sie politisch? Was verdienen sie? Wie sehr agiert das Unternehmen im geheimen?“
4Am 04.04.2023 übersendete der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten den angefragten Artikel. In der entsprechenden E-Mail forderte der Verfügungskläger, dass alle Änderungen am Text mit ihm abgesprochen werden müssten (Bl. 46 d. A.). Der gelieferte Artikel befasste sich (auch) mit den Verbindungen der (…) B.-Y. zum L.-G. und ihrer möglichen Lobbyarbeit. Am 10.04.2023 erschien der Text bei der „S. N.“ online. Einige Tage später bemerkte der Verfügungskläger, dass die Verfügungsbeklagte in der veröffentlichten Version des Artikels die folgenden Passagen entfernt hatte:
51.
6„Zitat wurde entfernt“
72.
8„Zitat wurde entfernt“
9Zudem hatte die Verfügungsbeklagte den Text um die Anmerkung ergänzt:
10„Anmerkung der Redaktion: In einer vorherigen Version dieses Textes wurde auf die losen Verbindungen zwischen R.-I. B.-Y. und dem L.-G. eingegangen. Die Ausführungen waren irreführend, daher haben wir sie gelöscht.“
11Den ursprünglichen Titel „„Zitat wurde entfernt““ änderte die Beklagte um in den Titel „L.: „Zitat wurde entfernt““. Außerdem versah die Beklagte den Artikel ohne Zutun des Klägers mit der Dachzeile „„Zitat wurde entfernt““
12Der Kläger mahnte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Änderungen mit Schreiben vom 14.4.2023 ab (Anl. K07, Bl. 73 ff. d. A.). Er forderte gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Beklagten diese mit Schreiben vom 4.10.2023 zum Ausgleich der vorgerichtlichen Kosten auf und setzte ihr mit Schreiben vom 23.10.2023 hierzu eine Zwei-Wochen-Frist (s. Anl. K10, in Klageschrift ist fälschlich der 25.10.2023 genannt). Mit Schreiben vom 27.10.2023 stellte der Kläger die Forderung auch an die Beklagte unmittelbar. Diese lehnte eine Korrektur ab.
13Der Verfügungskläger beantragte am 19.4.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Am 2.4.2023 erließ die Kammer eine Beschlussverfügung mit folgendem Tenor:
14Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem/r Geschäftsführer/in, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
15den Artikel „L.: „Zitat wurde entfernt““,
16ursprünglich eingereicht in der Fassung 10.04.2023, Anlage K 01, in geänderter Fassung mit den Auslassungen
171.
18„Zitat wurde entfernt“
192.
20„Zitat wurde entfernt“,
21wenn dies geschieht wie in der gegenwärtigen Fassung unter der URL https://www.entfernt in Anlage K 02.
22Nach Widerspruch gegen die Beschlussverfügung bestätigte die Kammer diese mit Urteil vom 31.8.2024.
23Die Beklagte gab durch die damalige Verfahrensbevollmächtigte eine Abschlusserklärung ab.
24Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe wegen des Abdrucks der nicht autorisierten Fassung des Textes ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5000,00 EUR zu. Hierzu bezieht er sich auf die Ausführungen im die Beschlussverfügung vom 2.4.2023 bestätigenden Urteil der Kammer zum Tatbestandsmerkmal des Beeinträchtigens (§ 14 UrhG) bzw. des Veränderns in unzulässiger Weise (§ 39 Abs. 1 UrhG).
25Zudem verletze das damalige Argument der Beklagten, einen Prozess vermeiden zu wollen, den Frau B.-Y. angedroht habe, die Grundsätze seriöser journalistischer Praxis. Indem sie vor den geplanten Veränderungen des Artikels eine entsprechende Nachfrage beim Kläger unterlassen habe, habe die Beklagte ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen eigenständig Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen des Klägers gewährt.
26Durch die Streichung der wertenden und informativen Passagen zu Frau B.-Y. als (…) sei der Artikel in den vorherrschenden Mainstream eingepasst worden, in dem solche Wertungen und Informationen fehlten. Dadurch sei die kritische Haltung, für die der Kläger bekannt sei, entfernt, und es sei nahegelegt worden, dass er sich bei diesem besonders exponierten politisch-militärischen Konflikt doch dem Mainstream angepasst habe. Dies sei eine erhebliche Rufschädigung, die dem sozialen Geltungsanspruch des Klägers zuwiderlaufe.
27Der Betrag von 5000,00 EUR sei angemessen, der Kläger habe „ca. 1996“ (so in der ursprünglichen Klageschrift, Bl. 21 d. A.) bzw. „im April 1998“ (so in einer später eingereichten Version der Klageschrift, Bl. 126 d. A.) in einer ähnlich gelagerten Sache gegen den Verlag F. W. wegen ebenfalls eigenmächtiger Veränderung eines von der Chefredaktion bestellten Artikels 10.000 DM Entschädigung am Landgericht Köln erstritten.
28Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang zudem, dass die Rechtsverletzung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Eilverfahren am 10.8.2023 noch angedauert und damit insgesamt vier Monate bestanden habe.
29Der Kläger beantragt,
30die Beklagte zu verurteilen,
311. die vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 325,47 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.5.2023 für die Abmahnung wegen der nicht autorisierten Fassungen „L.: „Zitat wurde entfernt““ (Verfügungsverfahren Landgericht Köln 14 O 144/23 vom 4.10.2023) Anlage K 07, zu zahlen;
322. Schadensersatz für den Abdruck der nicht autorisierten Fassungen „L.: „Zitat wurde entfernt““ i.H.v. 5.000,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
333. die vorgerichtlichen Kosten für die Entschädigungsforderung im Antrag zu 2) vom 27.10.2023, Anlage K 11, aus einem Gegenstandswert i.H.v. 5.000,00 EUR mithin i.H.v. 540,50 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte behauptet, sie habe am 30.5.2023, nach Vollziehung der vom Kläger erwirkten Beschlussverfügung den streitgegenständlichen Beitrag depubliziert. Die geänderte Fassung sei also knapp 6 Wochen im Internet zu sehen gewesen.
37Sie ist der Ansicht, es handele sich um Änderungen gemäß § 39 Abs. 2 UrhG, zu denen der Kläger seine Einwilligung nicht hätte verweigern dürfen. Außerdem sei ein Änderungsverbot auch nicht vertraglich vereinbart worden. Der Kläger habe das Änderungsverbot erst in seiner Mail vom 4.4.2023 ins Spiel gebracht, mit der er auch den Artikel übersandte. Den Vertrag hätten die Parteien aber bereits zuvor mit E-Mail-Korrespondenz vom 30.3./31.3.2024 geschlossen. Im Übrigen sei ein solches Änderungsverbot auch nicht branchenüblich; es sei im Gegenteil ständige Branchenübung, dass redaktionelle Änderungen ohne weitere Absprache zulässig seien, um den Anforderungen der Tagespresse an Aktualität gerecht zu werden und Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter zu vermeiden.
38Die Änderung sei zudem nicht erheblich. Sie sei zunächst lediglich inhaltlicher Art; das Urheberrecht schütze den Inhalt jedoch nicht, sondern den ästhetisch-geistigen Gehalt, mit dem sich die Persönlichkeit des Autors manifestiere. Zudem gebe es kein Recht auf absolute Integrität, sondern die Interessen von Autor und Nutzer seien gegeneinander abzuwägen. Ein grundlegendes Kriterium bei der Abwägung sei der Grad der schöpferischen Eigenart. Dieser sei hier gering, da es sich bei dem streitgegenständlichen Werk um einen Gebrauchstext, einen aktuellen Beitrag zu einem tagespolitischen Thema handele.
39Bezüglich der weiteren Änderungen (Änderung des Titels und Einfügung der Dachzeile), auf die der Kläger seinen Schadensersatzanspruch stütze, habe er keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht; er missbrauche dadurch seine Urheberstellung.
40Zum Schadensersatzanspruch meint die Beklagte, es scheide bereits eine Beeinträchtigung aus, die über das Maß dessen hinausgehe, was der Urheber hinzunehmen hat. Die streitgegenständlichen Änderungen seien nicht schwerwiegend genug.
41Entscheidungsgründe
42Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
43I. Der Antrag zu 1) ist zulässig und begründet.
441. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Erfolgsort der vom Kläger vorgetragenen unerlaubten Handlung i. S. d. § 32 ZPO war zumindest auch der Bezirk des Landgerichts Köln, da der Online-Artikel der Beklagten jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts Köln bestimmungsgemäß abrufbar war. Der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO bezieht sich nicht nur auf die Feststellung der Rechtsgutverletzung, sondern auch auf Annexansprüche wie hier Erstattung der Abmahnkosten (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, § 105 UrhG Rn. 11; AG Köln, Urt. v. 30.4.2007 – 142 C 553/06, BeckRS 2016, 9797).
452. Der Antrag zu 1) ist auch begründet, hinsichtlich der Zinsforderung jedoch lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht vor dem 7.11.2023.
46Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG.
47a) Die Abmahnung (Anl. K07, Bl. 73 ff.) entspricht den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG. Insbesondere wird der Kläger als Verletzter benannt (§ 97a Abs. 2 Nr. 1 UrhG) und die Rechtsverletzung genau bezeichnet (Nr. 2), indem Titel, Erscheinungsdatum und Link des streitgegenständlichen Artikels angegeben werden. Da mit der Abmahnung keine Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, ist § 97a Abs. 2 Nr. 3 UrhG nicht einschlägig. Zudem wird die Formulierung der geforderten Unterlassungserklärung ausdrücklich der Beklagten überlassen (Bl. 76 d. A.), sodass auch eine Erklärung nach § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG von vornherein nicht erforderlich ist (vgl. Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 97 UrhG Rn. 5d).
48b) Die Abmahnung ist auch berechtigt i. S. d. § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG.
49aa) Der Artikel des Klägers ist urheberrechtlich schutzfähig. Die Kammer hat hierzu im die Beschlussverfügung im Eilrechtsschutzverfahren 14 O 144/23 bestätigenden Urteil vom 31.8.2024 ausgeführt:
50Zunächst wird auf die Ausführungen der Kammer in der Beschlussverfügung zu der Schutzfähigkeit des streitgegenständlichen Artikels und der im Rahmen der §§ 14, 39 UrhG erforderlichen Interessenabwägung verwiesen. Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung verändert die Einschätzung der Kammer in diesem Zusammenhang nicht.
51Bei dem Artikel des Verfügungsbeklagten handelt es sich um ein geschütztes Sprachwerk i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Ein Sprachwerk genießt dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG beruht. Diese kann sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH GRUR 1997, 459, 460 – CB-infobank I; OLG Q. ZUM 2014, 242, 243). Je länger dabei ein Text ist, desto größer ist der Spielraum für Gestaltungsmöglichkeiten bei der individuellen Wortwahl und Darstellungsform und kann deshalb umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden (OLG Köln GRUR-RR 2016, 59, 60 – Afghanistan Papiere). Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, und der Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten ist bei Zeitungsartikeln in aller Regel von einer persönlichen geistigen Schöpfung des Autors auszugehen (Loewenheim/Leistner, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 2 Rn. 142).
52Nach diesen Grundsätzen ist bei dem streitgegenständlichen Artikel ohne Weiteres von einer persönlichen geistigen Schöpfung des Verfügungsklägers und damit einer Schutzfähigkeit des Artikels auszugehen. Die Länge des Artikels, die Gedankenführung des Verfügungsbeklagten in Bezug auf ein mögliches „Greenwashing“ von L. sowie die politischen Kontakte, die das Unternehmen unterhält, sowie die Originalität von Wortwahl, Satzbau und sprachlichen Bildern („Zitat wurde entfernt“) gehen weit über eine bloße Aneinanderreihung vorgegebener Fakten, die ggf. nicht schutzfähig wäre, hinaus.
53Die Kammer hält an diesen Ausführungen auch im hiesigen Zusammenhang fest.
54bb) Die Beklagte hat das Werk des Klägers durch die Auslassungen ohne dessen Zustimmung verändert und es damit beeinträchtigt (§ 14 UrhG) bzw. in unzulässiger Weise verändert (§ 39 Abs. 1 UrhG):
55Die durch die Verfügungsbeklagte vorgenommenen Änderungen sind insbesondere nicht im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung bzw. über § 39 Abs. 2 UrhG als gerechtfertigt anzusehen.
56Wie bereits in der Beschlussverfügung angesprochen ist das Verhältnis zwischen § 14 UrhG und § 39 UrhG nicht abschließend geklärt (vgl. LG Berlin GRUR 2007, 964, 967 – Berliner Hauptbahnhof). Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, weil der Artikel durch die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Auslassungen i. S. d. § 14 UrhG beeinträchtigt wird. Von einer Entstellung bzw. sonstigen Beeinträchtigung gem. § 14 UrhG ist auszugehen, wenn der geistig-ästhetische Gesamteindruck des Werks beeinträchtigt wird, die Beeinträchtigung geeignet ist, die Interessen des Urhebers zu gefährden und eine Interessenabwägung zulasten des Beeinträchtigenden ausfällt (OLG Köln GRUR 2023, 1012, 1015 – Moschee-Vordach; LG Köln ZUM-RD 2023, 224, 227; vgl. LG Berlin GRUR 2007, 964, 967). Eine Beeinträchtigung liegt bei jeder objektiv nachweisbaren Änderung des vom Urheber bestimmten Gesamteindrucks vor (OLG Köln GRUR 2023, 1012, 1015 – Moschee-Vordach; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 14 Rn. 10). Bei der sodann vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es insbesondere darauf an, festzustellen, welchen Einfluss die Veränderungen auf den künstlerischen bzw. hier journalistischen Gesamteindruck des Werks haben. Beziehen sich die Änderungen nur auf ganz untergeordnete Werkelemente oder sind sie sonst von nicht nennenswerter Relevanz für das gesamte Werk, kommt ihnen in der Interessenabwägung auch weniger Gewicht zu. Umgekehrt führen erhebliche Änderungen im Gesamteindruck zu einer entsprechend schwerwiegenden Beeinträchtigung der Urheberinteressen (LG Köln ZUM-RD 2023, 224, 227).
57Nach diesen Maßstäben liegt bei den im Tenor aufgeführten Auslassungen ein hinreichend relevanter Eingriff in den Gesamteindruck des Sprachwerks vor. In objektiver Hinsicht fehlen in der angegriffenen Fassung zum einen Ausführungen zur bekannten (…) B.-Y. und zum anderen das abschließende Fazit zu dem Themenkomplex der politischen Verflechtungen von L.. Das Fazit „Zitat wurde entfernt“ zeichnet sich zudem – jedenfalls im Kontext des Gesamtwerks – durch eine besondere sprachliche Individualität und Originalität aus. Diese fußt auf einer persönlichen geistigen Schöpfung des Verfügungsbeklagten und verstärkt den Eindruck einer individuellen Stellungnahme zum Thema. Durch die Auslassungen geht ein maßgeblicher Teil der Aussage des Artikels verloren, zumal die Verknüpfungen des Konzerns zu verschiedenen Personen des politischen Lebens in einer vom Verfügungskläger individuell und ohne Sachzwänge gewählten Abfolge dargestellt worden sind. Diese Teile waren gerade auch für die Verfügungsbeklagte von besonderer Bedeutung, hatte Herr U. den Verfügungsbeklagten doch explizit mit der Durchdringung der politischen Beziehungen von L. beauftragt („Wer stürzt [sic] sie politisch?“). Insofern erscheint der Vortrag der Verfügungsbeklagten, die Änderungen seien geringfügig gewesen und hätten sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt, nicht tragfähig und sogar widersprüchlich.
58Die Streichungen beeinträchtigen die Interessen des Verfügungsklägers. Dem Verfügungskläger wurde durch die veränderte Fassung ein Text zugeordnet, der in dieser Fassung nicht von ihm stammt. Aufgrund dessen muss er ggf. mit Kritik rechnen, etwa weil er nicht ausreichend recherchiert und die Beziehungen von Frau B.-Y. zu L. nicht ausreichend kritisch beleuchtet hätte. Damit könnte der vom Antragsteller nicht gewünschte Eindruck entstehen, er wäre parteiisch oder wollte bestimmte Personen schützen. Durch den Hinweis der Verfügungsbeklagten unter dem Artikel, dass die entfernten Teile irreführend gewesen seien, drohte dem Verfügungskläger zudem der Vorwurf der unsachgemäßen, ggf. tendenziösen Berichterstattung. Beides muss er grundsätzlich vor dem Hintergrund seiner urheberpersönlichkeitsrechtlichen Beziehung zu dem Sprachwerk nicht hinnehmen.
59Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung überwiegen die Interessen des Verfügungsklägers die der Verfügungsbeklagten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Gesamteindruck des Werks durch die Änderungen in journalistisch-erzählerischer wie in sprachlicher Hinsicht erheblich verändert wurde (s. o.) und die Urheberinteressen des Verfügungsklägers entsprechend schwerwiegend beeinträchtigt wurden. Die von der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Gegeninteressen können diesen Eingriff nicht rechtfertigen.
60Zu berücksichtigen sind vorliegend das Interesse der Antragsgegnerin, nicht durch Frau B.-Y. verklagt zu werden und diesbezüglich eine Opportunitätsentscheidung treffen zu können, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau B.-Y. – insoweit hat die Verfügungsbeklagte entsprechende Gegendarstellungsverlangen von Frau B.-Y. nach Ansicht des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht. Das Interesse der Verfügungsbeklagten, einen Prozess zu vermeiden, ist im Wesentlichen wirtschaftlicher Natur und damit nach Auffassung des Gerichts nicht besonders gewichtig. Insbesondere sind auch die Prozessaussichten von Frau B.-Y. völlig unklar. Der Verfügungskläger bezeichnet Frau B.-Y. im Originalartikel als „„Zitat wurde entfernt““. Diese Bezeichnung könnte ggf. eine Ehrverletzung darstellen und einen Unterlassungsanspruch von Frau B.-Y. rechtfertigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frau B.-Y. unstreitig nicht im Lobbyregister des Bundestags eingetragen ist. Auf der anderen Seite ist fraglich, ob dem Lobbyregister in diesem Zusammenhang ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann und es sich nicht gerade mit Blick auf den Begriff der „V.“ um eine Meinungsäußerung des Verfügungsklägers handelt. An dieser Frage hängen das Prozessrisiko der Verfügungsbeklagten und das Gewicht der zu berücksichtigenden Interessen von Frau B.-Y.. Letztlich kann die Frage jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls wäre es aus Sicht der Verfügungsbeklagten geboten gewesen, den Verfügungskläger vor der Entfernung der beiden Textstellen um seine Zustimmung zu bitten. Hätte er zugestimmt, hätte die Verfügungsbeklagte die Kürzungen unproblematisch vornehmen können. Hätte er nicht zugestimmt, hätte die Verfügungsbeklagte den Artikel im Gesamten von ihrem Online-Auftritt entfernen können. Der Beklagten wäre in diesem Fall lediglich ein Schaden in Höhe des an den Kläger gezahlten Honorars von 400,00 EUR entstanden. Indem sie eine entsprechende Nachfrage unterließ, gewährte sie ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen eigenständig Vorrang vor den urheberrechtlichen Interessen des Verfügungsklägers. Sie beeinträchtigte damit das Urheberrecht des Verfügungsklägers in so schwerwiegender Weise, dass sein Interesse die Interessen der Verfügungsbeklagten und die Interessen von Frau B.-Y. nach Auffassung des Gerichts überwiegt. Da also bereits das Gesetz die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Änderungen verbietet, kommt es nicht darauf an, ob die Forderung des Verfügungsklägers, dass alle Änderungen an dem Artikel mit ihm abgesprochen werden müssten, noch Vertragsbestandteil geworden ist. Insofern ist aber darauf hinzuweisen, dass Urheberpersönlichkeitsrechte im Grundsatz aufgrund ihrer engen persönlichen Verbundenheit zum Werk die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu bleiben (vgl. zu § 13 UrhG: BGH, GRUR 1995, 671 – Namensnennungsrecht des Architekten). Ein wirksamer Verzicht auf die Ausübung von solchen urheberrechtlichen Positionen ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Dabei trägt vorliegend jedoch die Verfügungsbeklagte bereits keinen schuldrechtlichen Verzicht auf urheberrechtliche Positionen bzw. eine schuldrechtliche Einigung hinsichtlich zukünftiger einseitiger Änderungen am Text durch sie vor.
61Weil bereits eine Beeinträchtigung des Werks i. S. d. § 14 UrhG vorliegt, kann die Verfügungsbeklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verfügungskläger seine Einwilligung zu den Änderungen nach Treu und Glauben nicht hätte versagen können, § 39 Abs. 2 UrhG. Im Übrigen erlaubt § 39 Abs. 2 UrhG bei Printmedien lediglich die Korrektur von Schreib- oder Interpunktionsfehlern, ggf. auch die Verbesserung sprachlicher Ausdrücke etwa eines nicht muttersprachlichen Autors. Die sinnentstellende Kürzung von Beiträgen ist jedoch nicht von § 39 Abs. 2 UrhG umfasst (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, § 39 Rn. 19; Wandtke, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 6. Aufl. 2022, § 39 Rn. 26). Auch aus dem Vortrag der Verfügungsbeklagten, es entspreche ständiger Branchenübung im Zeitungswesen, dass redaktionelle Änderungen ohne weitere Absprachen zulässig seien, folgt nichts anderes. Denn nach den vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei den von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Änderungen gerade nicht um redaktionelle Änderungen, also die Berichtigung von offensichtlichen Schreib- oder Interpunktionsfehlern, sondern die Beeinträchtigung des Werks in seinem journalistischen und sprachlichen Kern.
62Die Kammer hält an dieser Abwägung der gegenläufigen Interessen der Parteien fest, die sie bereits im Verfügungsverfahren vorgenommen hat.
63cc) Die durch die Rechtsverletzung indizierte Wiederholungsgefahr (BGH, Urt. v. 6.7.1954 – I ZR 38/53, GRUR 1955, 97 – Constanze II; Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 97 UrhG Rn. 59) war hier zum Zeitpunkt der Abmahnung vom 14.4.2023 noch nicht wieder entfallen. Dies war erst mit der Abschlusserklärung der Beklagten nach Beendigung des Eilrechtsschutzverfahrens mit Urteil vom 31.8.2024 der Fall.
64cc) Der Höhe nach sind die geforderten Abmahnkosten von 325,47 EUR bei einem Gegenstandswert von 6.000,00 EUR gemäß §§ 2, 13 RVG unter hälftiger Anrechnung gerechtfertigt. Die Kammer hat den Betrag von 6.000,00 EUR bereits im Eilrechtsschutzverfahren als Streitwert festgesetzt.
65dd) Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise gegeben. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist lediglich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen, weil es sich bei dem Anspruch nicht um eine Entgeltforderung i. S. d. § 288 Abs. 2 BGB handelt (OLG E., Urt. v. 9.11.2006 – 13 U 120/06, NJW-RR 2007, 393).
66Zudem besteht der Zinsanspruch erst ab dem 7.11.2023. Eine verzugsauslösende Mahnung kann frühestens in dem Schreiben vom 23.10.2023 mit Frist von 14 Tagen, d. h. bis zum 6.11.2023, gesehen werden. Einen Verzugsbeginn bereits am 14.5.2023 erkennt die Kammer demgegenüber nicht. Dieser folgt insbesondere nicht aus § 286 Abs. 3 BGB infolge der Abmahnung vom 14.4.2023, da es sich wie ausgeführt bei dem Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht um einen Entgeltanspruch handelt. Zudem handelt es sich bei der Abmahnung vom 14.4.2023 nicht um eine Rechnung oder vergleichbare Zahlungsaufstellung im Sinne der Norm.
67II. Der zulässige Antrag zu 2) gerichtet auf Schadensersatz in Höhe von 5.000,00 EUR ist nur teilweise begründet.
681. Dem Grunde nach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG. Die Voraussetzungen entsprechen mit Ausnahme des Verschuldens denjenigen des im Rahmen der obigen Ausführungen zum Antrag zu 1) begründeten Unterlassungsanspruchs. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung war auch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Denn jedenfalls einer der Mitarbeiter der Beklagten hat unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB verkannt, dass der Artikel des Klägers nicht ohne dessen Zustimmung verändert oder gekürzt, d. h. im Sinne des § 14 UrhG beeinträchtigt bzw. im Sinne des § 39 Abs. 1 UrhG in unzulässiger Weise verändert werden durfte. Vor dem Hintergrund, dass es zum täglichen Geschäft der Beklagten als Verlegerin der „S. N.“ gehört, urheberrechtlich geschützte journalistische Texte zu veröffentlichen, hätte die Beklagte auch wissen müssen, dass ihr derart weitreichende Eingriffe in die Texte externer Autoren wie im Streitfall ohne deren Zustimmung nicht zustehen.
692. Der Höhe nach steht dem Kläger jedoch lediglich ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 1.200,00 EUR zu. Dieser Betrag ist nach Dafürhalten der Kammer angemessen, aber auch ausreichend.
70Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH GRUR 2016, 1157 Rn. 43 – Auf Fett getrimmt; GRUR 2015, 780 Rn. 38 – Motorradteile, mwN). Der Ersatz eines solchen immateriellen Schadens dient der Genugtuung und der Prävention, nicht aber der Abschöpfung eines durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erzielten wirtschaftlichen Vorteils (BGH GRUR 2015, 780 Rn. 38 – Motorradteile, mwN).
71Der immaterielle Schadensersatz ist Folge der Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse und nicht der Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte (Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 95). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtabwägung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGH GRUR 2015, 1189 Rn. 89 – Goldrapper, mwN).
72So liegt der Fall hier. Wie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren herausgearbeitet hält die Kammer die hier gegenständliche einseitige Veränderung des Beitrags des Klägers für einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff. Es kann auf die oben dargestellte Interessenabwägung im bestätigenden Verfügungsurteil verwiesen werden. Aus diesen Ausführungen drängt sich die hinreichende Schwere des Eingriffs in die urheberpersönlichkeitsrechtliche Position des Klägers auf. Dieser kann auch nicht nur durch die Unterlassung ausgeglichen werden. Denn die Unterlassung durch die Beklagte führt zunächst nur dazu, dass der geänderte Beitrag nicht mehr öffentlich zugänglich ist. Hieraus folgt keine Befugnis des Klägers, eine Veröffentlichung des unveränderten Originalwerks oder eine Gegendarstellung in angemessener Form zu fordern. Der aus der unautorisierten Änderung verbunden mit der klaren Autorennennung des Klägers verbundene Eingriff in die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Klägers rechtfertigen im vorliegenden Einzelfall demnach eine Geldentschädigung. Damit ist eine gebotene Genugtuung für den Kläger verbunden und sie dient mit Blick auf die Beklagte der Prävention für andere Fälle, ggf. auch im Verhältnis zu anderen Autoren. Letzteres ist nicht zuletzt deshalb geboten, weil die Beklagte sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im hiesigen Hauptsacheverfahren durchgehend die Ansicht vertritt, zu entsprechenden Änderungen redaktionell berechtigt zu sein.
73Die Höhe des dem Kläger gemäß § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG zustehenden Ersatzbetrages ist auf der Grundlage aller vorgetragenen Umstände gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts zu bestimmen (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 556; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 98).
74Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im Streitfall ein Anspruch in Höhe von 1.200,00 EUR. In Ermangelung anderer objektivierbarer Anhaltspunkte orientiert sich die Kammer bei ihrer Schätzung maßgeblich an dem tatsächlichen ursprünglichen Honorar in Höhe von 400,00 EUR, das die Beklagte dem Kläger für die Anfertigung des Textes gezahlt hat. Die widerrechtlichen Veränderungen, die die Beklagte an dem Artikel des Klägers vorgenommen hat, sind mit dem dreifachen Honorarbetrag, mithin 1.200,00 EUR, für die oben herausgearbeitete Genugtuungs- und Präventionsfunktion angemessen und ausreichend abgegolten. Nach Dafürhalten der Kammer ist der Eingriff in das Urheberrecht des Klägers als schwerwiegender einzustufen als etwa die bloße widerrechtliche Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ohne Urheberbenennung, wofür nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Verdoppelung des einfachen Lizenzschadens angesetzt wird (vgl. etwa LG Köln, Urt. v. 29.11.2007 – 28 O 102/07, BeckRS 2007, 65193; für widerrechtliche Verwendung eines Fotos BGH, Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 28 – Foto eines Sportwagens; s. auch Specht-Riemenschneider, in: Dreier/Schulze, 8. Aufl. 2025, § 13 UrhG Rn. 35; jeweils aber als Teil des materiellen Schadens anzusehen, vgl. BGH GRUR 2015, 780 Rn. 40 – Motorradteile). Angesichts der Mehrzahl der Änderungen, der ergänzten „Anmerkung der Redaktion“, der Weigerung der Veröffentlichung des Werks in der vom Kläger gewünschten Fassung und der trotz Unterlassung verbleibenden und nicht wiedergutzumachenden Rufbeeinträchtigung des Klägers ist im hiesigen besonders gelagerten Einzelfall der Ansatz des dreifachen Betrags angemessen.
75Die Veränderungen sind demgegenüber nicht derart schwerwiegend, um einen Betrag von 5.000,00 EUR zu rechtfertigen, wie der Kläger ihn beantragt. Bei dem Text des Klägers handelt es sich um einen Artikel in der Tagespresse, d. h. einen von im Zweifel hunderten derartiger Texte, die der Kläger während seiner journalistischen Laufbahn verfasst und veröffentlicht hat. Vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten währenden journalistischen Tätigkeit des Klägers war der Artikel in der Version, die die von der Beklagten vorgenommen Veränderungen enthielt, lediglich verhältnismäßig kurzzeitig verfügbar. Dies gilt unabhängig davon, ob der veränderte Artikel nun vier Monate online verfügbar war, wie die Kammer den Vortrag des Klägers versteht, oder ob dies lediglich über sechs Wochen der Fall war, wie die Beklagte behauptet. Die Verletzung der Rechte des Klägers erscheint vor diesem Hintergrund nicht derart schwerwiegend, um einen über 1.200,00 EUR hinausgehenden Schadensersatz zu rechtfertigen. Eine weitere Erhöhung über den dreifachen Betrag dessen, was der Kläger ohnehin bereits gezahlt erhalten hat, würde im Übrigen die wirtschaftliche Bedeutung des Werks im Kontext des hier gegenständlichen Online-Auftritts der Beklagten nicht angemessen darstellen, sondern unbillig wirtschaftlich überbewerten. Wie oben dargestellt und nach ständiger Praxis nicht nur dieser Kammer, sondern auch der spezialisierten Obergerichte sowie des BGH, steht die Bewertung der Urheberpersönlichkeitsrechte stets im Kontext des Werts, wie er sich in der Lizenz für Verwertungsrechte marktgerecht abbildet. Es besteht kein Anlass, davon in diesem Fall abzuweichen.
76Der Vortrag des Klägers, wonach dieser 1996 bzw. 1998 in einer ähnlich gelagerten Sache gegen den Verlag F. W. ebenfalls wegen eigenmächtiger Veränderung eines Artikels 10.000 DM Entschädigung am Landgericht Köln erstritten habe, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Um welchen Fall es dabei konkret ging, ist ebenso wenig dargetan wie ein Entscheidungsdatum oder zugehöriges Aktenzeichen. Die Kammer kann eine Vergleichbarkeit der Fälle demnach bereits nicht eigenständig prüfen, sodass es bei den oben angestellten Erwägungen für den hiesigen Einzelfall bleiben muss.
773. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsen sind ab dem Folgetag der mit Klagezustellung am 15.3.2024 eingetretenen Rechtshängigkeit geschuldet, jedoch auch hier lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich bei dem immateriellen Schadensersatzanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. zum materiellen urheberrechtlichen Schadensersatz: OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021, 6 U 34/21; Urteil der Kammer vom 09.03.2023, 14 O 281/21, jeweils m.w.N.; diese Erwägungen gelten erst recht, wenn wie hier keine Lizenzanalogie im Raum steht).
78III. Der zulässige Antrag zu 3) ist ebenfalls nur teilweise begründet. Dem Grunde nach hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz auch der für die Fertigung des anwaltlichen Forderungsschreibens als Teil des Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG. Mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 27.10.2023 (Anl. K11) hat dieser eine Entschädigungszahlung im Namen des Klägers gefordert, sodass hierfür eine (weitere) Geschäftsgebühr entstanden ist. Jedenfalls bei der hiesigen erstmaligen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach einer auf Unterlassung gerichteten Abmahnung sowie nach einem nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren handelt es sich um eine andere Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1, 2 RVG (vgl. noch weitergehend zur Annahme dreier „Angelegenheiten“ beim Zusammentreffen von – presserechtlichen – Ansprüchen auf Gegendarstellung, Richtigstellung und Unterlassung BGH, Urteil vom 17.11.2015 – VI ZR 492/14, NJW 2016, 1245, Rn. 14).
79Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch lediglich auf Grundlage des berechtigten Gegenstandswerts von 1.200,00 EUR als dem nach dem oben Gesagten berechtigten Schadensersatzverlangen, d. h. in Höhe des tenorierten Betrags von 220,27 EUR.
80Der Zinsanspruch besteht auch hier lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit am 15.3.2024 folgenden Tag.
81IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 1, 709 Satz 2, 711 ZPO.
82V. Streitwert: 5.325,47 EUR.