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Landgericht Köln, 14 O 277/23

Datum:
24.07.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 277/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0724.14O277.23.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.785.281,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 178.528,12 € seit dem 25.08.2013, aus einem Betrag in Höhe von 357.056,25 € seit dem 25.08.2014, aus einem Betrag in Höhe von 535.638,37 € seit dem 25.08.2015, aus einem Betrag in Höhe von 714.166,50 € seit dem 25.08.2016, aus einem Betrag in Höhe von 892.694,62 seit dem 25.08.2017, aus einem Betrag in Höhe von 1.071.222,75 € seit dem 25.08.2018, aus einem Betrag in Höhe von 1.246.750,87 € seit dem 25.08.2019, aus einem Betrag in Höhe von 1.425.279,00 € seit dem 25.08.2020, aus einem Betrag in Höhe von 1.603.807,12 € seit dem 25.08.2021 und aus dem Gesamtbetrag von 1.785.281,25 € seit dem 25.08.2022.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die Vervielfältigung und/oder die öffentliche Zugänglichmachung von Bildern gem. Anlage K 1 insbesondere wie gem. Anlage K 2 und/oder Anlage K 3 wiedergegeben seit dem 05.04.2023 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird sowie dem Kläger jedwede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagte durch solche Handlungen seit dem 05.04.2023 auf Kosten des Klägers erlangt hat und/oder zukünftig erlangen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, jedes gem. Anlage K1 wiedergegebene Bild gegenüber jedem Dritten zurückzurufen, dem gegenüber die Beklagte ein solches Bild lizenziert hat, es endgültig aus dem Vertriebsweg zu entfernen und dem Kläger Rückruf und Entfernung nachzuweisen, wenn die Beklagte über ihre Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat oder die gewerblichen Abnehmer ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder diese Abnehmer eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt haben.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Tenorziffer zu 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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