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Landgericht Köln, 14 O 165/24

Datum:
26.06.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 165/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:0626.14O165.24.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird – unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Haft, zu vollziehen an einer der Geschäftsführerinnen der Beklagten – es zu unterlassen, das nachstehend wiedergegebene Foto ohne Zustimmung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

wie geschehen in der online abrufbaren Version der Nr. 6/24 der Zeitschrift F. und wie dargestellt in dem Ausdruck gemäß der Anlage K 3.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10.08.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung einer die Beklagte zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung über diesen Betrag durch den Kläger.

4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.06.2024 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger nach bestem Wissen so vollständig Auskunft zu erteilen, als sie dazu imstande ist, und zwar dazu in welchem Umfang sie das Foto gemäß Ziffer 1 vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht hat, insbesondere

a. über welche Zeiträume die Veröffentlichung gemäß lit. a) jeweils geschehen ist unter

b. Angabe der Zahl der Abonnenten oder der sonstigen Aufrufe von Onlinezeitschriften oder -artikeln, in denen das streitgegenständliche Foto des Klägers veröffentlicht worden ist, soweit die Beklagte nicht mit dem als Anlage K 4 beigefügten Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 19.04.2024 bereits Auskunft erteilt hat.

6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger aus der unerlaubten Verwertung seines Fotos gemäß Ziffer 1 der Klage entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei dies nur die Verletzungshandlung vor der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 19.04.2024 erfasst.

7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und zwar hinsichtlich der Tenorziffer zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- €,  hinsichtlich der Tenorziffer zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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