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1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2023 (134 C 78/22) teilweise abgeändert.
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, die entlang der Grundstücksgrenze zum Beklagten wachsenden Bäume, d. h. einen jungen Kirschbaum, einen jungen Kirsch-Pflaumenbaum, einen jungen Ahornbaum sowie eine Buche zu entfernen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
4. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 544 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO abgesehen.
4II.
51.
6Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
7Die erstinstanzlich abgewiesenen, ursprünglichen Klageanträge zu 2., zu 3. und zu 5. betreffend den Hühnermist, die gewerbsmäßige Hühnerzucht und die Bäume des Beklagten sind in der Berufung nicht mehr streitgegenständlich.
8a)
9Die Widerklage ist begründet, weshalb das amtsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern war.
10Dem Beklagten steht ein Beseitigungsanspruch hinsichtlich des jungen Kirschbaums, des jungen Kirsch-Pflaumenbaums, des jungen Ahornbaums sowie der Buche nach § 50 NachbG NRW i.V.m. § 1004 BGB zu.
11Bereits vorgerichtlich hatte der Beklagte die streitgegenständlichen Bäume bezeichnet und zur Beseitigung aufgefordert. Es wird verwiesen auf das anwaltliche Schreiben des Beklagten vom 22.08.2022 (Anlage WK1, Bl. 284 d.A.d.AG, dort Ziffern 1, 6 und 10) sowie die Lichtbilder WK2-WK20 (Bl. 351 ff. d.A.d.AG).
12Der Kirschbaum wächst in ca. einem Meter Grenzabstand ca. drei bis vier Meter vor dem östlichen Grundstücksende und überragt die etwa zwei Meter hohe (Schilfrohrmatten-)Einfriedung der Kläger um ca. einen Meter. Der mit dunkelroten Blättern ausgestattete Kirsch-Pflaumenbaum wächst in ca. einem Meter Grenzabstand etwa in Höhe der Gartentreppe der Kläger und überragt die Umfriedung um ca. einen Meter. Der Ahornbaum und die Buche wachsen in ca. 10 bis 20 cm Grenzabstand im Bereich der Einfahrt des Beklagten vor dem Bereich zwischen den Häusern der Parteien.
13Damit halten der Kirschbaum und der Kirsch-Pflaumenbaum den Abstand für Steinobstbäume von 1,50 m aus § 41 Abs. 1 Nr. 3 b) NachbG NRW nicht ein. Steinobstbäume sind Kirsch-, Pfirsich-, Pflaumen-, Zwetschgen-, Reineclauden-, Mirabellen- und Aprikosenbäume (Schäfer/Fink-Jamann/Peter NachbarG NRW/Peter, 18. Aufl. 2022, NachbG NRW § 41 Rn. 12, beck-online).
14Weiter halten der Ahornbaum und die Buche jedenfalls den Abstand von 2,00 m für Bäume aus § 41 Abs. 1 Nr. 1 b) NachbG NRW nicht ein.
15Vortrag hinsichtlich eines Anspruchsausschlusses nach § 47 NachbG NRW haben die darlegungsbelasteten Kläger (Schäfer/Fink-Jamann/Peter NachbarG NRW/Peter, 18. Aufl. 2022, NachbG NRW § 47 Rn. 10, beck-online) nicht erbracht.
16Für einen Anspruchsausschluss nach § 45 Abs. 1 lit. c) NachbG NRW ist ebenfalls kein Vortrag erfolgt. Gegen die – ohnehin nur angedeuteten und letztlich offengelassenen – Erwägungen des Amtsgerichts spricht bereits, dass der Kirschbaum die etwa zwei Meter hohe (Schilfrohrmatten-)Einfriedung der Kläger um ca. einen Meter überragt und der Kirsch-Pflaumenbaum die Umfriedung um ca. einen Meter überragt.
17Ein Berufen auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis scheidet aus.
18Die h.M. hält Beschränkungen und Erweiterungen der Ausschließungsbefugnisse des Grundstückseigentümers gegenüber seinen Nachbarn über das sog. nachbar(schaft-/recht-)liche Gemeinschaftsverhältnis für möglich. Diese Rechtsfigur ist eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für das Zusammenleben von Grundstücksnachbarn. Sie kann im Einzelfall ausnahmsweise über das gesetzliche Nachbarrecht hinaus Duldungspflichten gegenüber Einwirkungen vom Nachbargrundstück oder Beschränkungen in der Nutzung des eigenen Grundstücks begründen. Grundsätzlich haben nach stRspr die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbes. durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und der Nachbargesetzte der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren (BeckOK BGB/Fritzsche, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 903 Rn. 35, beck-online). Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03 –, BGHZ 157, 33-47, Rn. 16).
19Solche dringenden Gründe sind weder den Schriftsätzen der Parteien noch der Entscheidung des Amtsgerichts zu entnehmen und können nicht darin liegen, dass die Kläger die Bäume zwischenzeitlich zurückgeschnitten haben. Die Höhe der Bäume ist für die Abstandsregeln in § 41 NachbG NRW unerheblich. Regeln für die Höhe der Bäume finden sich im NachbG NRW nicht. Auch kommt es nicht darauf an, dass nach dem Vorbringen der Kläger der Beklagte selbst auf seinem Grundstück sehr nahe zur Grundstücksgrenze Bäume stehen habe, die die Abstände aus dem NachbG NRW nicht einhalten und zu einer Verschattung des Gartens der Kläger führen. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.
20b)
21Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, da das Amtsgericht der Klage zu Recht im Hinblick auf die Unterlassung der Haltung von Hähnen und Bienen durch den Beklagten stattgegeben hat.
22Zutreffend hat das Amtsgericht die Anträge der Kläger dahingehend ausgelegt, dass es nicht um die Entfernung des konkreten Hahns und der konkreten Bienen (-völker), sondern allgemein um die Unterlassung weitergehender Beeinträchtigungen durch die Haltung geht. Fehler in der rechtlichen Würdigung sind nicht ersichtlich.
23Die Kläger haben als Eigentümer ihres Grundstücks einen Anspruch gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 2, 906 Abs. 1, S. 2 BGB darauf, dass sie nicht in ihrem Eigentum und Besitz beeinträchtigt werden und können insoweit Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung klagen.
24c)
25Das Amtsgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass eine Eigentumsstörung der Kläger durch den Lärm der Hähne auf dem Grundstück des Beklagten vorgelegen hat.
26An diese Feststellungen ist die Kammer gebunden.
27Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG Berlin, Beschluss vom 6. Februar 2008 – 12 U 115/07 –, Rn. 9, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 –, BGHZ 162, 313-320, Rn. 5 ff.).
28§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Dies bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er insbesondere auch einer Partei mehr glauben, als einem Zeugen, auch wenn dieser beeidet wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnisse seiner Überzeugung entspricht. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (allgemeine Ansicht, vgl. nur (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 – IVb ZR 23/86 –, Rn. 12, juris).
29An diese Anforderungen hat sich das Amtsgericht gehalten. Das Amtsgericht hat seiner Überzeugung das Lärmprotokoll zugrunde gelegt und ein Video in Augenschein genommen. Ergänzend hat es sich zudem auf den plausiblen und auch in der Rechtsprechung anderweitig angenommenen Erfahrungssatz berufen, dass Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Zeiten krähen und diese kurzfristigen Impulse im Vergleich zu einem Dauergeräusch als wesentlich lästiger empfunden werden können. Ferner hat das Amtsgericht die Parteien ergänzend angehört.
30Das in Augenschein genommene Video war verwertbar. Unabhängig davon, dass dem Hahn kein Persönlichkeitsrecht zukommt und der Garten insoweit einsehbar ist, hat der Beklagte sich selbst in der mündlichen Verhandlung nach in Augenscheinnahme des Videos rügelos eingelassen und der Verwertung nicht widersprochen. Die Verwertbarkeit ist gegeben (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 286 ZPO, Rn. 15a).
31Die Verwertbarkeit des Lärmprotokolls ist ebenfalls gegeben.
32Soweit die Berufung zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung kommt, setzt sie schließlich ihr Ergebnis an die Stelle der Würdigung des Amtsgerichts, ohne dabei Fehler in der Würdigung des Amtsgerichts darzulegen.
33Der Umstand, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Hähne gehalten hat, ist unstreitig. Dass von den Tieren „Lautäußerungen“ ausgehen, hat der Beklagte ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Lediglich das Ausmaß der Geräuschimmissionen und die damit verbundene Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums stehen zwischen den Parteien in Streit. Insoweit geht die Kammer – wie auch das Amtsgericht unter Darlegung der Rechtsprechung – allerdings schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass Hähne zu völlig unterschiedlichen, nicht vorher bestimmbaren Tages- und Nachtzeiten krähen, was zu einer lästigen Beeinträchtigung auch eines durchschnittlich empfindenden Nachbarn führen kann, zumal bei der Beurteilung der Störeignung des Hahnenkrähens die Lautstärke des Krähens nur eine Komponente darstellt. Das Krähen eines einzelnen Hahnes ist darüber hinaus von kurzfristigen Impulsen bestimmt, wobei dies im Vergleich zu einem Dauergeräusch als wesentlich lästiger empfunden werden kann. Dies spiegelt sich in der von den Klägern gefertigten „Protokollierung Krähen Hahn Nachbar V.“ (Anlage K1, Bl. 8 ff. d.A.d.AG) exemplarisch wider, welche zusätzlich durch die glaubhaften Angaben der Kläger im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung gestützt werden. Unmittelbar nachvollziehbar wurde die Beeinträchtigung der Kläger für das Amtsgericht schließlich durch Inaugenscheinnahme des von dem Kläger aufgezeichneten Videos, in welchem zwei auf dem Grundstück des Beklagten gehaltene Hähne innerhalb von 33 Sekunden mindestens fünfmal laut und deutlich vernehmbar krähen.
34Die übrigen Einwände betreffend Wegsperrzeiten der Hähne und eine etwaige Schalldichte der Voliere sind unerheblich, da die „Lautäußerungen“ der Hähne nicht vom Beklagten in Abrede gestellt worden sind. Konkreter Vortrag des Beklagten dazu, wann er die Hähne in einem schalldichten Hühnerhaus untergebracht hat, erfolgt nicht und kann insbesondere nicht darin liegen, dass die Hähne „in der Regel“ nicht vor 09:00 Uhr wieder entlassen worden seien.
35Soweit der Beklagte eine Inaugenscheinnahme beantragt, ist dieser Beweisantritt unkonkret und nicht zielführend. Die örtlichen Gegebenheiten sind fotografisch dokumentiert. Die vormalige – jetzt nicht mehr vorhandene – Hahnhaltung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Erstinstanzlich wurde zudem kein Beweis durch Inaugenscheinnahme beantragt, weshalb der nunmehrige Antrag auch verspätet ist.
36Die wesentliche Beeinträchtigung der Kläger durch den Lärm der Hähne hat das Amtsgericht ebenfalls umfassend und zutreffend dargestellt.
37Die Kläger sind nicht nach § 906 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, die Einwirkung auf ihr Grundstück zu dulden. Es handelt sich nicht lediglich um eine „unwesentliche“ Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Ob eine von einer Grundstücksbenutzung ausgehende Einwirkung auf das Nachbargrundstück wesentlich ist oder nicht, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des gestörten oder gar des störenden Eigentümers. Maßgeblich ist vielmehr das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des beeinträchtigten Grundstücks. Es kommt darauf an, was der verständige Durchschnittsnutzer eines Grundstücks der beeinträchtigten Art als wesentlich empfindet und was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.
38Das klägerische Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und dient entsprechend Wohnzwecken. Es fungiert damit als Rückzugsort der Ruhe und Erholung. Ein verständiger durchschnittlicher Benutzer eines solchen Grundstücks wird durch das beschriebene Hahnenkrähen in der Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Zusätzlich zu jeder aktuellen Lärmeinwirkung schafft das Bewusstsein, dass auch Zeiten zwischenzeitlicher Ruhe jederzeit durch erneutes Krähen jäh beendet werden können, einen schon für sich gesehen höchst unangenehmen Zustand der sog. Lärmerwartung.
39Die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne der TA-Lärm zum Grad der Geräuschimmission wurde nicht beantragt; ist jedoch auch bei einem Gebot auf Unterlassung tierischer Lautäußerungen nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 7. Juni 1993 – 12 U 40/93 –, Rn. 12, juris). Ferner entbindet die Dezibel-Angabe letztlich das Gericht nicht von der Würdigung. Unabhängig davon hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler eine wesentliche Beeinträchtigung unter Subsumtion der Kriterien für die Beurteilung von Einzelfällen angenommen, wobei gerade das Maß von Art und Lästigkeit genannt wird sowie die Impulshaftigkeit von Geräuschen eine solche wesentliche Beeinträchtigung darstellen können (BeckOK BGB/Fritzsche, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 906 Rn. 51-51.1, beck-online).
40Dass durch die von ihm betriebene Hahnhaltung die für eine Anwendung von § 906 Abs. 1 S. 2, 3 BGB maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden, hat der Beklagte schon nicht konkret dargelegt. Letztlich kann dies jedoch ohnehin offenbleiben, da im Streitfall auch bei Einhaltung dieser Grenzwerte die Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls die Beurteilung der Beeinträchtigung als „wesentlich“ rechtfertigen würde. Die in Rede stehenden Lärmbelästigungen weisen – wie erörtert – durch ihr kurzfristiges, höchst unregelmäßiges Auftreten eine besondere Lästigkeit auf.
41Ein etwaiges Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen für eine Tierhaltung steht der Beurteilung der Beeinträchtigung als „wesentlich“ nicht entgegen.
42Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, dass die Kläger nicht nach § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet sind, da die „wesentliche“ Beeinträchtigung nicht durch eine „ortsübliche“ Benutzung des Grundstücks des Beklagten herbeigeführt wird, führt auch dies nicht zum Erfolg der Berufung. Auch wenn im Hinblick auf die Ortsüblichkeit kein Hinweis an den Beklagten ergangen ist, führt dies nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn jedenfalls ist in der Passage im erstinstanzlichen Urteil die Hinweiserteilung sehr ausführlich erfolgt. Mit der Verfahrensrüge muss der Rechtsmittelführer gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO im Einzelnen ausführen, was er auf den erforderlichen, aber unterbliebenen Hinweis vorgetragen hätte (BeckOK ZPO/von Selle, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 139 Rn. 54, beck-online). Doch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung erfolgte keine substantiierte Darlegung unter Beweisantritt für eine ländliche Umgebung bzw. eine Ortsüblichkeit von Hähnen.
43Der Maßstab der Ortsüblichkeit erfordert die Ermittlung eines Vergleichsbezirks. Vergleichsbezirk für die Beurteilung der Ortsüblichkeit ist stets eine Mehrheit von Grundstücken, von denen eine nach Art und Umfang annähernd gleiche Beeinträchtigung auf andere Grundstücke ausgeht. Insoweit trifft den Beklagten als Einwirkenden die Darlegungs- und Beweislast für die Ortsüblichkeit seiner Grundstücksbenutzung. Daher muss er andere Grundstücke im Vergleichsbezirk benennen sowie Art, Intensität und Vergleichbarkeit der von ihnen ausgehenden Emissionen substantiiert vortragen und ggfs. unter Beweis stellen. Dieser Darlegungslast ist der Beklagte auch in seiner Berufungsbegründung nicht nachgekommen. Art, Intensität und Vergleichbarkeit der Emissionen, die von den von ihm bezeichneten Anlagen sowie Grundstücken ausgehen sollen, werden nicht konkret dargestellt. Dies ist vor allem deshalb unzureichend, da es sich bei der in Rede stehenden näheren Umgebung der Grundstücke der Parteien um ein städtisches Wohngebiet handelt, indem zahlreiche Ein- bzw. Mehrfamilienfamilienhäuser vorhanden sind. Die T. W. als Naherholungsgebiet wird durch die Bundesautobahn 0 räumlich von den Grundstücken der Parteien getrennt, zumal weder dort noch auf dem räumlich angrenzenden Friedhof Landwirtschaft betrieben wird. Ein prägender dörflich-ländlicher Charakter herrscht gerade nicht vor.
44Weder in der Berufungsbegründung noch im letzten eingereichten Schriftsatz vom 05.04.2025 hat der Beklagte zum ländlichen Charakter oder zur Art, Intensität und Vergleichbarkeit des Lärms vorgetragen bzw. Beweis angeboten. Dementsprechend liegen auch seine Fundstellen zitierter Rechtsprechung im Schriftsatz vom 06.08.2024 neben der Sache, die sich auf ein reines Wohngebiet oder eine ländliche Gegend beziehen. Soweit er erstmalig angibt, dass beachtliche umfangreiche Umgebungsgeräusche vorhanden seien, ist dies nicht weiter konkretisiert und damit unerheblich.
45Sofern der Beklagte in seiner Berufungsbegründung erstmalig vorträgt, dass die Nachbarn zur anderen Seite seines Grundstücks in der Hausnummer 000 sich nicht durch die Hähne oder Bienen beeinträchtigt fühlen, ist dies zum einen verspätet, zum anderen irrelevant. Da es auf den durchschnittlichen Benutzer des beeinträchtigten Grundstücks ankommt, schließt dies nicht aus, dass dies bei anderen Personen anders ist.
46Die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Erstbegehung vermutet. Tatsachen, die diese Vermutung widerlegen könnten, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
47d)
48Das Amtsgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weiter davon überzeugt, dass eine Eigentumsstörung der Kläger durch die Bienenhaltung auf dem Grundstück des Beklagten vorliegt.
49Auch an diese Feststellungen ist die Kammer gebunden.
50Das Amtsgericht hält bei der Beeinträchtigung fest, dass das Grundstück der Kläger aufgrund der Art und Weise der Bienenhaltung durch den Beklagten in einem Umfang von Bienen aufgesucht wird, der eine zumutbare Nutzung des Grundstücks verhindert. Insoweit geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ca. 6.000 bis 9.000 Bienen („drei Kleinstvölker“ zu je 2.000 bis 3.000 Bienen) hielt, was unstreitig ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2023, S. 4 oben, Bl. 397.D d.A.d.AG).
51Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.04.2025 hat der Beklagte zugestanden, aktuell zwei Bienenvölker auf seinem Grundstück zu halten.
52Die Beeinträchtigung ist darin zu sehen, dass der Flug vieler Bienen über das Grundstück der Kläger dieses beeinträchtigt, gleichsam die Anwesenheit der Bienen und auch die Ausscheidungen derselben bzw. das Versterben vieler Bienen auf dem Grundstück der Kläger. Eine Beeinträchtigung ergibt sich durch die unstreitig hohe Anzahl an Bienen und die Ausrichtung der Bienenstöcke und die Nähe zum Grundstück der Kläger sowie die Lichtbilder, die den verunreinigten Pool zeigen. Zudem hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung (Bl. 397.C d.A.d.AG), worauf sich das Urteil in seiner Beweiswürdigung bezieht, auch dargetan, dass täglich Bienen im und am Pool waren, verstorben sind und den Filter verstopft haben.
53Sofern der Beklagte in seiner Berufungsbegründung angibt, dass das „Herumschwirren“ der Bienen streitig sei, tätigt er keine weiteren Ausführungen. Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass seine Bienen gar nicht auf das Nachbargrundstück fliegen. Hiergegen spricht bereits die Nähe und Ausrichtung der Bienenstöcke.
54Zudem hat der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 05.04.2025 – identisch mit den Ausführungen des „Bienensachverständigen“ G. in seinem beklagtenseits vorgelegten Gutachten vom 26.09.2024 – zugestanden, dass die Bienen beim direkten Flug nach Nordosten den Bereich des östlichen Poolendes der Kläger überfliegen. Zudem mache der Grenzzaun von ca. 2 m Höhe und eine ca. 2,60 m hohe Hecke in diesem Bereich einen direkten Beflug des klägerischen Grundstücks allenfalls unwahrscheinlich. Jedenfalls aber stelle der Beflug eine üblicherweise hinzunehmende Belastung dar. Hinterlassenschaften der Bienen im Rahmen des nachwinterlichen Reinigungsflugs träten im Übrigen nur an den ersten warmen Tagen im Februar oder März auf. Damit hat der Beklagte letztlich selbst eingeräumt, dass seine Bienen das klägerische Grundstück aufsuchen.
55Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 06.08.2024 erstmalig die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Urteils zu der Anlage K7 dahingehend angreift, „das Bild sei manipulativ und wahrscheinlich hoch auf einer Leiter stehend aufgenommen worden“, ist dieser Einwand verspätet. Gleiches gilt für die erstmalig bezüglich der Grenz- und Grundstückssituation aufgenommenen Lichtbilder (Bild 1 bis Bild 15, Bl. 421 ff. eAkte), welche nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz des Beklagten vom 06.08.2024 vorgelegt worden sind. Diese wurden sämtlich weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung vorgelegt. Laut eigener Angabe sollen diese am 30.06.2024 aufgenommen worden sein (die Berufungsbegründung stammt vom 05.01.2024).
56Der Anspruchsteller braucht nur die Tatsache der Zuführung von Imponderabilien, nicht aber deren Intensität zu beweisen; vielmehr ist es Sache des Anspruchsgegners, nachzuweisen, dass diese Immissionen die Benutzung des Grundstücks des Anspruchstellers nicht oder nur unwesentlich behindern.
57Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu den Hähnen verwiesen. Selbst wenn keine Hinweiserteilung an den Beklagten erfolgt ist, hat er in der Berufungsbegründung oder in späteren Schriftsätzen nichts dazu vorgetragen, dass die Beeinträchtigung unwesentlich sein sollte. Ferner hat er auch keine ausreichende „ortsübliche“ Benutzung seines Grundstücks in der Berufungsbegründung dargetan, die zu einer Duldungspflicht der Kläger führen könnte. Art, Intensität und Vergleichbarkeit der von Vergleichsgrundstücken ausgehenden Emissionen hat er nicht substantiiert vorgetragen, weshalb eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst ist. Sofern er zwar in seiner Klageerwiderung auf andere Bienenstände verweist, ist nicht erkennbar, um welche Intensität es sich bei deren Beeinträchtigungen handeln soll. Auch hierzu ist kein weiterer Vortrag in der Berufungsbegründung oder später erfolgt.
58Den Ausführungen des „Bienensachverständigen“ G. in seinem beklagtenseits vorgelegten Gutachten vom 26.09.2024 lässt sich allenfalls entnehmen, dass in der weiteren Umgebung des Beklagtengrundstücks ebenfalls Bienenzucht betrieben wird. Zum einen befinden sich die auf Seite 4 des „Gutachtens“ (Bl. 704 eAkte) aufgeführten Bienenstände in großer räumlicher Entfernung zum Klägergrundstück, zum anderen wird zu Art, Intensität und Vergleichbarkeit der von den Vergleichsgrundstücken ausgehenden Emissionen nicht substantiiert vorgetragen.
59Hinsichtlich der – zu bejahenden – Wiederholungsgefahr wird auf die Ausführungen unter c) verwiesen.
602.
61Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
62III.
63Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
64IV.
65Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.