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Landgericht Köln, 10 O 336/24

Datum:
10.10.2025
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
10 O 336/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2025:1010.10O336.24.00
 
Tenor:
  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

  1. gegenüber dem Kläger ü b e r die bei den Beklagten den Kläger betreffende personenbezogene Daten Auskunft zu erteilen, insbesondere zu sämtlichen Spielhistorien und Transaktionen zu sämtlichen Spielkonten des Klägers bei den Beklagten sowie Auskunft zu erteilen,

  1. zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden;

  1. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

  1. über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

  1. über die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

  1. über das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung der Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung durch die Verantwortlichen und eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

  1. über das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde;

  1. über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

  1. über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;

  1. die Klägerpartei darüber zu unterrichten, ob eine Dateiübermittlung in Drittländer stattfindet und welche geeigneten Garantien in diesem Fall im Zusammenhang mit der Übermittlung vorgesehen sind;

  1. der Klägerpartei eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Dateien müssen dabei in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format sein, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format;

Im Übrigen wird die Klage im Antrag zu I. abgewiesen.

  1. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

  1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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