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I. Der Beklagten wird untersagt, von einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines angeblichen Unterlassungsanspruchs für einen Auftraggeber der Beklagten wegen einer behaupteten Besitzstörung des Verbrauchers die Zahlung eines bestimmten Betrags (30,00 €) als „milderes Mittel“ verglichen mit der Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung bzw. mit der gerichtlichen Inanspruchnahme auf Zahlung und auf Unterlassung zu fordern, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 08.02.2023 (Anlage K 2).
II. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber einem Verbraucher, gegenüber dem die Beklagte wegen einer angeblichen Besitzstörung Kostenerstattungsansprüche aus der Tätigkeit für einen Dritten geltend macht, in diesem Forderungsschreiben zwei unterschiedliche Beträge über die Forderungshöhe zu nennen, wie geschehen in den Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 06.03.2023 (Anlage K 5), vom 20.03.2023 (Anlage K 7) und vom 31.03.2023 (Anlage K 9) (rote Umrahmungen zur Verdeutlichung).
III. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen für einen Auftraggeber der Beklagten zu behaupten, auf den Verbraucher würden wegen in Gang gesetzter gerichtlicher Weiterungen Mehrkosten zukommen, wenn zum Zeitpunkt des Schreibens derartige gerichtliche Weiterungen weder veranlasst wurden noch veranlasst werden sollen, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 31.03.2023 (Anlage K 9, Seite 1).
IV. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Geltendmachung angeblicher Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche von Kunden der Beklagten wahrheitswidrig zu behaupten, der mit den Ansprüchen konfrontierte Verbraucher habe auf keines der von der Beklagten versandten Schreiben reagiert, so dass nun eine Zahlungsklage zu erwarten sei, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 31.03.2023 (Anlage K 9, Seite 1).
V. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis IV. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2023 zu bezahlen.
VII. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.
VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung zu I. bis IV. jeweils 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung unstreitig klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.
3Bei der Beklagten handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer GmbH, die gewerbsmäßig für Auftraggeber aus ganz Deutschland im Falle geltend gemachter Besitzstörungen Unterlassungs-, Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen versucht.
4Die Beklagte akquiriert ihre Auftraggeber auf verschiedenen Websites im Internet, u.a. unter Link ent., Link entf..de sowie über entsprechende Applikationen („Apps“), die in den F. von T. und L. downloadbar sind. Mit Hilfe dieser Apps können Auftraggeber unter Übersendung entsprechender Lichtbilder zum behaupteten Parkverstoß (Besitzstörung) die Beklagte unmittelbar beauftragen.
5Die Klage beruht auf einer Beschwerde der Zeugin Y. U..
6Anfang Februar 2023 erhielt die Zeugin U. das nachfolgend wiedergegebene Schreiben der Beklagten vom 08.02.2023:
7„Bilddarstellung wurde entfernt“
8„Bilddarstellung wurde entfernt“
9Mit Schreiben vom 15.02.2023 (Anlage K 4) legte die Zeugin U. „Widerspruch“ ein.
10Am 06.03.2023 erhielt die Zeugin das nachstehend wiedergegebene Schreiben der Beklagten:
11„Bilddarstellung wurde entfernt“
12„Bilddarstellung wurde entfernt“
13Mit Schreiben vom 13.03.2023 (Anlage K 6) legte die Zeugin U. erneut „Widerspruch“ ein.
14Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 20.03.2023:
15„Bilddarstellung wurde entfernt“
16„Bilddarstellung wurde entfernt“
17Auf dieses Schreiben antwortete die Zeugin U. erneut mit einem „Widerspruch“ (Anlage K 8).
18Unter dem 31.03.2023 übersandte die Beklagte das nachfolgend wiedergegebene Schreiben:
19„Bilddarstellung wurde entfernt“
20„Bilddarstellung wurde entfernt“
21Irgendwelche gerichtliche Schritte gegen die Zeugin U. sind nie eingeleitet worden.
22Die Klägerin hält das Vorgehen der Beklagten für unlauter. Indem die Beklagte den angeblichen Zahlungsanspruch über den Betrag von 30,00 € mit der Androhung durchzusetzen versuche, mangels Zahlung werde sie Unterlassungsklage erheben (Anlage K 2), verstoße sie gegen §§ 3, 4a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG (Unterlassungsantrag Ziffer I.). Weiter verstoße die Beklagte gegen §§ 3, 5a UWG, indem sie zugunsten Dritter gegen Verbraucher Forderungen wegen einer angeblichen Besitzstörung geltend mache, wenn in dem Forderungsschreiben unterschiedliche Beträge über die angebliche Zahlungsverpflichtung des angeschriebenen Verbrauchers genannt würden (Anlagen K 5, K 7 und K 9), bzw. wenn die Forderungshöhe nicht erläutert werde (Unterlassungsantrag Ziffer II.). Ferner verstoße die Beklagte gegen §§ 3, 4a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG bzw. gegen §§ 3, 5 Abs. 2 Fall 1 UWG bzw. gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, indem die Beklagte in Forderungsschreiben die Durchsetzung der angeblichen Forderung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens behaupte, obwohl sie von Anfang an gar nicht vorgehabt habe, ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten (Anlage K 9; Unterlassungsantrag Ziffer III.). Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein weiterer Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 2 Fall 1 UWG zu. Die Darstellung, Frau U. hätte „leider [...] auf keines unserer Schreiben reagiert“
23(Anlage K 9, Seite 1), sei offensichtlich wahrheitswidrig (Unterlassungsantrag Ziffer IV.).
24Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos hinsichtlich der Unterlassungsanträge Ziffern I. bis III. abgemahnt.
25Die Klägerin beantragt,
26wie erkannt.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie verteidigt ihr Vorgehen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
32Die Klage hat Erfolg.
33Im Einzelnen:
34I. Unterlassungsantrag /Tenor zu Ziffer I.
35Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 4a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG.
36Es kann dahinstehen, ob dem Auftraggeber der Beklagten tatsächlich ein Unterlassungsanspruch und damit ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zustand oder nicht. Die Kammer kann sogar unterstellen, dass eine verbotene Eigenmacht durch einen Parkverstoß der Zeugin U. vorgelegen hat.
37Im Schreiben nach Anlage K 2 bietet die Beklagte der Zeugin U. an, den Anspruch ihres Auftraggebers auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch Zahlung eines Betrages von 30,00 € als „milderes Mittel“ auf sich beruhen zu lassen und sie nicht sofort gerichtlich auf Zahlung und Unterlassung in Anspruch zu nehmen:
38Wie die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat, hält sie den Vorschlag, die Angelegenheit durch Zahlung von 30,00 € (zzgl. Kosten) „beizulegen“, für sich genommen nicht für wettbewerbswidrig. Dem Auftraggeber der Beklagten bzw. der Beklagten als dessen Verfahrensbevollmächtigte wäre es unbenommen gewesen, den Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung durch das Verlangen der Abgabe einer Unterlassungserklärung direkt und unmittelbar geltend zu machen und insoweit auch Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu verlangen. Dann aber ist es grundsätzlich nicht verwerflich, wenn die Beklagte der Zeugin U. eine Art „Vergleichsangebot“ unterbreitet, die Sache durch Zahlung eines überschaubaren Betrages X „kostengünstiger“ zu erledigen. Dies würde selbst für den Fall gelten, dass eine Besitzstörung tatsächlich nicht vorgelegen haben sollte und der Unterlassungsanspruch sowie der Zahlungsanspruch zu Unrecht geltend gemacht worden wären. Nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung zu sog. „privilegierten verfahrensbezogenen Äußerungen“ aufgestellt hat (vgl. dazu Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, § 8 UWG, Rn. 1.147 ff., insbesondere Rn. 151 zu Äußerungen in vorprozessualer Korrespondenz), wäre nicht in einem Wettbewerbsprozess, sondern ausschließlich in dem dafür vorgesehenen zivilrechtlichen Verfahren zu klären, ob die Ansprüche zu Recht geltend gemacht werden oder nicht.
40Nach dem weiteren Sachvortrag der Parteien, insbesondere nach dem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2023,
41„Darüber hinaus mag die Beklagte dazu Stellung nehmen, ob und in welchem Umfang sie in der Vergangenheit in gleichgelagerten Fällen gerichtliche Verfahren aktiv angestrengt hat.“
42geht die Kammer jedoch davon aus, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft, die Beklagte habe ihre Androhung gerichtlicher Schritte wegen des geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsanspruchs nicht nur nicht gegenüber der Zeugin U., sondern noch niemals in die Tat umgesetzt und dies auch nie vorgehabt.
43Die Beklagte hat auf den Hinweis der Kammer im Schriftsatz vom 22.11.2023 (lediglich) ausgeführt:
44„Inwiefern gegenüber Verbrauchern im Sinne des Klageantrages zu 3) mit gerichtlichen Weiterungen gedroht wird und diese dann auch tatsächlich erfolgen, wird in Beantwortung der gerichtlichen Verfügung zu 1) klargestellt, dass sehr wohl Aktivprozesse in der Vergangenheit stattgefunden haben.
45Mit der gerichtlichen Durchsetzung werden aber in der Regel „örtliche Kollegen“ betraut, da die Beklagte bundesweit agiert und hierbei denknotwendig nicht jede außergerichtliche Angelegenheit vor auswärtigen Amtsgerichten (mit entsprechend „überschaubaren“ Streitwerten) einklagt. Diese Prozesse werden mithin extern vergeben – hierzu finden sich im Übrigen diverse Verfahren mit gelichgelagerten Sachverhalten in juristischen Datenbanken. Wir sind indes im Nachhinein nicht mehr in der Lage, nachzuzeichnen, wie die Prozesse an extern vermittelte Kollegen im Einzelnen ausgegangen sind. Was wir dem Gericht jedoch in Urteilsform anbieten können, sind Prozesse, in denen in Anspruch genommene Verbraucher zum Mittel der negativen Feststellungsklage griffen und wir fortan das gerichtliche Mandat erteilt erhielten.
46So gesehen strengen wir in beinahe allen Angelegenheiten, die nicht außergerichtlich erledigt werden können (erfahrungsgemäß ca. 20 Prozent) gerichtliche Verfahren aktiv durch Weitergabe an externe Prozessbevollmächtigte an; oft ist es auch so, dass Mandanten ihre Rechtsschutzversicherung bemühen oder eigenen Anwälte vor Ort das Mandat erteilen und uns in diesen Fällen lediglich noch bitten, die außergerichtlichen Korrespondenzen (als „Handakte“ für eine aktive Weiterverfolgung) zur Verfügung zu stellen.
47Wie in diesem Zusammenhang bereits im Termin mitgeteilt, haben wir im Vorfeld einer Mandatierung keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob eine außergerichtliche Inanspruchnahme mit Erfolg gelingt. Und selbst hiernach obliegt es einzig und allein dem Mandanten, gerichtliche Weiterungen (mit entsprechender Übernahme eigener Anwaltskosten sowie dem damit regelmäßig einhergehenden Prozessrisiko) anzustrengen bzw. kostenpflichtig zu beauftragen; nicht wenigen reicht auch der „Schuss vor dem Bug“ völlig aus, weil damit dem in Anspruch genommenen Falschparker klar vor Augen geführt wurde, dass widerrechtliches Parken auf privatem Grund nicht geduldet und sofort anwaltlich verfolgt wird.“
48Auf das Bestreiten der Klägerin hat die Beklagte mit Schriftsatz mit Datum vom 31.01.2024 (der jedoch erst am 15.02.2024 bei Gericht und damit nach dem 31.01.2024, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, eingegangen ist und damit an sich nicht zu berücksichtigen wäre) lediglich wie folgt reagiert:
49„Nochmals: aus rein wirtschaftlichen Gründen werden „Aktiv-Prozesse“ (außerhalb von B.) an externe Kollegen vor Ort übergeben, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil uns als Kanzlei in B. Terminsgebühren nebst Anfahrten im Bundesgebiet nicht erstattet werden würden. Aktivprozesse in B. sowie dem Umland brauchten wir indes noch nicht zu führen. Angesichts der gegnerischen Behauptungen (durch einfaches Bestreiten!) sehen wir für uns im Übrigen keine Darlegungs- und Beweislast, Prozessakten von externen Kollegen als Beweismittel in diesen Prozess einzubringen.“
50Die Beklagte hat daher nach ihrem eigenen Vortrag bislang kein einziges Unterlassungsklageverfahren aktiv für ihre Mandanten geführt. Der Vortrag, aus rein wirtschaftlichen Gründen würden „Aktiv-Prozesse“ (außerhalb von B.) an externe Kollegen vor Ort übergeben, ist zum einen pauschal und damit unsubstantiiert und zum anderen nicht unter Beweis gestellt. Dass und warum die Beklagte nicht zumindest beispielhaft eine paar Mandate hätte aufzählen können, in denen sie „Aktiv-Prozesse“ (außerhalb von B.) an externe Kollegen vor Ort übergeben hat, erschließt sich der Kammer nicht. Auch Zeugenbeweis, z.B. durch ihre sachbearbeitenden Mitarbeiter, hat die Beklagte hierzu nicht angetreten. Die Beklagte wäre aber zumindest im Wege der sekundären Darlegungs- und Beweislast verpflichtet gewesen, substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass sie ihre Androhung im Schreiben vom 08.02.2023 (Anlage K 2), die Zeugin U. – und auch die anderen in Anspruch genommenen Besitzstörer - gerichtlich auf Zahlung und Unterlassung in Anspruch zu nehmen, auch in die Tat umzusetzen bereit gewesen ist. Die Beklagte kann nicht auf der einen Seite behaupten, sie würde die Unterlassungsansprüche gerichtlich verfolgen, ohne auf der anderen Seite in der Lage zu sein, auch nur ansatzweise zu skizzieren, welche konkreten Prozesse es gibt und wie diese ausgegangen sind.
51Der von der Beklagten im Schreiben Anlage K 2 vorgeschlagene „Vergleich“ zielte nach Überzeugung der Kammer daher einzig und allein darauf ab, den Verbraucher zur Zahlung eines bestimmten Betrages unter der Androhung zu bewegen, dass andernfalls der Unterlassungs- und Zahlungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden würden. Die Verwerflichkeit dieses Vorgehens ergibt sich aus der Zweck-Mittel-Relation, da die Beklagte nie vorhatte, die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich gerichtlich geltend zu machen. Vielmehr sollte der Verbraucher durch die Androhung gerichtlicher Schritte allein dazu bewegt werden, den Betrag von - hier - 30,00 € sowie die geltend gemachten Anwaltskosten zu zahlen. Dies zeigt auch der Umstand, dass weder die Beklagte noch externe Rechtsanwaltskanzleien nie gerichtlich gegen die Zeugin U. vorgegangen sind.
52Dies erfüllt den Tatbestand der §§ 4a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG.
53II. Unterlassungsantrag /Tenor zu Ziffer II.
54Insoweit verstößt die Beklagte gegen §§ 3, 5a UWG, indem sie zugunsten Dritter gegen Verbrauchern Forderungen wegen einer Besitzstörung geltend macht, wenn in dem Forderungsschreiben unterschiedliche Beträge über die angebliche Zahlungsverpflichtung des angeschriebenen Verbrauchers genannt werden (Anlagen K 5, K 7 und K 9), bzw. wenn die Forderungshöhe nicht erläutert wird.
55In den o.g. Schreiben ist eingangs jeweils eine Forderung in Höhe von 498,65 € genannt (rote Umrahmung). Auf Seite 2 des Schreibens Anlage K 5 ist hingegen ein Betrag von 367,23 € genannt, auf Seite 2 der Anlagen K 7 und K 9 jeweils ein Betrag von 366,90 €. In einer solchen Situation weiß der Verbraucher nicht, welchen Betrag er zahlen soll, um einer angedrohten gerichtlichen Inanspruchnahme entgehen zu können. Er wird im Zweifel den höheren Betrag von 498,65 € zahlen.
56Darüber hinaus ist die Forderung eines Betrages von 498,65 € per se schon nicht gerechtfertigt. Die Höhe des Betrages ist in den o.g. Schreiben nicht erklärt, die Berechnung für den Verbraucher intransparent. Rechnet man genau nach, was sich dem Durchschnittsverbrauer aber nicht erschließt, ist der Betrag von 498,65 € die Addition der Rechtsanwaltskosten von 367,23 € und der Forderung aus dem Schreiben Anlage K 2 In Höhe von 131,42 €. Den Betrag von 131,42 € (30,00 € „Abgeltungsbetrag“ + Anwaltskosten) kann die Beklagte jedoch in keinem Fall zusätzlich fordern, da dieser Betrag ausweislich Anlage K 2 (nur) im Falle des Zustandekommens einer vergleichsweisen Einigung gezahlt werden sollte. Diese ist von der Zeugin U. aber abgelehnt worden.
57III. Unterlassungsantrag /Tenor zu Ziffer III.
58Die Beklagte verstößt gegen §§ 3, 4a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 UWG und gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2, 1. Fall UWG (unwahre Angabe), indem sie in Forderungsschreiben die Durchsetzung der angeblichen Forderung im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens behauptet, obwohl sie von Anfang an gar nicht vorhatte, ein einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten (Anlage K 9).
59Zunächst kann auf die Ausführungen zu Ziffer I. verwiesen werden.
60Darüber hinaus droht die Beklagte mit der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welche 2 ½ Monate nach dem Parkverstoß rechtlich ersichtlich nicht mehr zulässig ist. Zudem gab es den behaupteten „Zugang der gerichtlichen einstweiligen Verfügung“ nicht. Unstreitig sind weder die Beklagte noch externe Kollegen gegen die Zeugin U. gerichtlich vorgegangen.
61IV. Unterlassungsantrag /Tenor zu Ziffer IV.
62Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2, 1. Fall UWG (unwahre Angabe).
63In ihrer Schutzschrift (Anlage K 11, Seite 9 unten) führt die Beklagte aus, dass sie von der Zeugin U. „eine förmliche Flut an Eingaben“, die man aus Anwaltssicht mit entsprechenden Erfahrungswerten in diesem Rechtsgebiet durchaus als „dilettantisch“ bezeichnen könnte, erhalten habe. Auf Seite 11 unten der Anlage K 11 räumt die Beklagte ein, alle elf Eingaben der Frau U. erhalten zu haben. Auch im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte nicht bestritten, die Eingaben der Zeugin U. erhalten zu haben.
64Die mehrfache Behauptung der Beklagten in deren Schreiben nach Anlagen K 5 und K 9, die Zeugin U. hätte angeblich nicht reagiert, war daher objektiv unzutreffend und (bewusst) wahrheitswidrig.
65V. Tenor zu V.
66Da die Abmahnung der Klägerin berechtigt war, hat die Beklagte die Abmahnkostenpauschale, deren Höhe unstreitig ist, zu zahlen, § 13 Abs. 3 UWG.
67Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
68VI. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
69Streitwert: 88.000,00 €