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Landgericht Köln, 84 O 94/23

Datum:
21.02.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 94/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0221.84O94.23.00
 
Tenor:

I. Der Beklagten wird untersagt, von einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines angeblichen Unterlassungsanspruchs für einen Auftraggeber der Beklagten wegen einer behaupteten Besitzstörung des Verbrauchers die Zahlung eines bestimmten Betrags (30,00 €) als „milderes Mittel“ verglichen mit der Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung bzw. mit der gerichtlichen Inanspruchnahme auf Zahlung und auf Unterlassung zu fordern, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 08.02.2023 (Anlage K 2).

II. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber einem Verbraucher, gegenüber dem die Beklagte wegen einer angeblichen Besitzstörung Kostenerstattungsansprüche aus der Tätigkeit für einen Dritten geltend macht, in diesem Forderungsschreiben zwei unterschiedliche Beträge über die Forderungshöhe zu nennen, wie geschehen in den Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 06.03.2023 (Anlage K 5), vom 20.03.2023 (Anlage K 7) und vom 31.03.2023 (Anlage K 9) (rote Umrahmungen zur Verdeutlichung).

III. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber einem Verbraucher im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen für einen Auftraggeber der Beklagten zu behaupten, auf den Verbraucher würden wegen in Gang gesetzter gerichtlicher Weiterungen Mehrkosten zukommen, wenn zum Zeitpunkt des Schreibens derartige gerichtliche Weiterungen weder veranlasst wurden noch veranlasst werden sollen, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 31.03.2023 (Anlage K 9, Seite 1).

IV. Der Beklagten wird weiter untersagt, gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Geltendmachung angeblicher Unterlassungs- und/oder Zahlungsansprüche von Kunden der Beklagten wahrheitswidrig zu behaupten, der mit den Ansprüchen konfrontierte Verbraucher habe auf keines der von der Beklagten versandten Schreiben reagiert, so dass nun eine Zahlungsklage zu erwarten sei, wie geschehen im Schreiben der Beklagten an die Verbraucherin Y. U., O., vom 31.03.2023 (Anlage K 9, Seite 1).

V. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern I. bis IV. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2023 zu bezahlen.

VII. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung zu I. bis IV. jeweils 5.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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