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Landgericht Köln, 84 O 124/23

Datum:
23.07.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 124/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0723.84O124.23.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.00,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem geschäftsführenden Direktor, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihr vom Endverbraucher zur Rücknahme angebotene alte Elektrogeräte im Sinne des § 2 Abs. 1 ElektroG i.V.m. Nrn. 1, 2, 3, 5 u. 6 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und soweit deren Zahl drei solcher Altgeräte pro Geräteart je Rückgabefall nicht übersteigt, in ihrer Filiale in der A.-straße in 00000 N. oder in deren unmittelbarer Nähe nicht unentgeltlich zurückzunehmen, wenn dies geschieht wie am 24.05.2023 hinsichtlich eines alten gebrauchten elektrischen Mixgerätes, eines alten gebrauchten elektrischen Ladekabels und eines alten gebrauchten elektrischen Rasierapparates, alle mit einer äußeren Abmessung kleiner als 25 cm, wiedergegeben wie folgt:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 386,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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