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Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Köln vom
10.11.2023 wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 11 wird verurteilt, das Einfamilienhaus H.- Weg N01,
NO2A. bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und
Obergeschoss nebst Grundstücksfläche und Garagen vollständig zu
räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 11 darf, soweit die
Klägerin die Herausgabe des streitgegenständlichen Einfamilienhauses
vollstreckt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten darf die
Beklagte zu 11 die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H.- Weg N01 in NO2 A. und
4des auf diesem Grundstück errichteten Einfamilienhauses. Mit Mietvertrag vom
521.12.0000 wurde das Einfamilienhaus einschließlich des Grundstücks und zweier
6Garagen (Nr. 000 und 000) von der Klägerin an die Eheleute S. und F.
7T. vermietet, die die Eltern der Beklagten zu 1) bis 10) sind. Die monatlich zu
8zahlende Nettomiete belief sich auf 1.661,64 €. Die volljährigen Beklagten zu 1) bis
911) bewohnen dieses Einfamilienhaus ebenfalls und sind dort gemeldet, die Beklagte
10zu 11 seit dem 01.01.2023. Sie ist die Lebensgefährtin einer der Söhne der Eheleute
11S. und F. T., nämlich des Beklagten zu 8.
12Mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.03.2022, Az.:
13217 C 7/21, wurden die Eheleute S. und F. T. wegen
14Zahlungsverzugs verurteilt, das Einfamilienhaus zu räumen und mit sämtlichen
15Schlüsseln an die Klägerin herauszugeben.
16Die Stadt A. beschlagnahmte das streitgegenständliche Einfamilienhaus in der
17Vergangenheit bereits zweimal, weil ein Ersatzwohnraum auf absehbare Zeit nicht
18zur Verfügung stand. Seither erhält die Klägerin – auch für die Beklagten –
19Zahlungen von der Stadt A. in Höhe des Mietzinses.
20Nachdem die Klägerin die Herausgabe des Objekts auch nicht im Wege der
21Zwangsvollstreckung mit Erfolg durchsetzen konnte, erhob sie im März 2023 Klage
22gegen die nunmehrigen Beklagten und beantragte, die Beklagten kostenpflichtig und
23vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, das Einfamilienhaus H.- Weg N01, NO2
24A. bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss nebst
25Grundstücksfläche und Garagen vollständig zu räumen und geräumt an die Klägerin
26herauszugeben.
27Die Beklagten beantragten die Klageabweisung, u.a. mit der Begründung, sie seien
28als eigenständige Mieter zu qualifizieren.
29Hilfsweise begehrten sie die Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist gem. §
30721 ZPO.
31Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2023, das den Beklagten am 14.11.2023
32zugestellt wurde, diese zur Räumung verurteilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf
33Bl. 162 ff AG Bezug genommen.
34Mit ihrer Berufung vom 14.12.2023 wenden sich die Beklagten gegen ihre
35Verurteilung zur Räumung.
36Mit Beschluss vom 20.03.2024 (Bl. 90 eA) hat die Kammer den Beklagten für die
37Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und darauf
38hingewiesen, dass die Berufung Erfolg haben dürfte. Die Klägerin hat hierzu Stellung
39genommen und – bis zuletzt unbestritten – vorgetragen, dass es sich bei den
40Beklagten um Mitglieder einer Schaustellerfamilie handele. Diese zeichne sich
41dadurch aus, dass immer mal wieder einzelne Mitglieder der Familie über Wochen
42oder Monate auf einer Veranstaltung als Schausteller tätig seien. Vor diesem
43Hintergrund sei es weltfremd, anzunehmen, dass die Eltern mit 10 mittlerweile
44volljährigen Kindern und - jedenfalls einer Lebensgefährtin eines der Söhne - über 30
45Jahre hinweg unverändert ein Haus bewohnt hätten. Es dürfte dagegen naheliegend
46sein, dass hier mehrfach Auszüge und Wiedereinzüge diverser Beklagten
47stattgefunden haben, wobei die Klägerin hiervon keine nähere Kenntnis hätten.
48Darüber hinaus habe der zuständige Obergerichtsvollzieher unter dem 07.03.2023 –
49insoweit wiederum unstreitig – mitgeteilt, dass die Beklagte zu 11 in dem Objekt
50wohne und gemeldet sei und die für den 09.03.2023 angesetzte Räumung nicht
51durchgeführt werden könne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 113 ff und 121
52ff eA verwiesen.
53II.
54Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1 – 10, der erwachsenen Kinder der
55ehemaligen Mieter, haben Erfolg. Denn nach der Rechtsauffassung der Kammer fehlt
56der Räumungsklage insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin kann die
57Räumung gegen diese Beklagten allein auf der Basis des Titels vollstrecken, den sie
58gegen die Eltern im Verfahren vor dem Amtsgericht Köln, 217 C 7/21, erwirkt hat.
59Eines gesonderten Titels gegen die Beklagten zu 1 - 10 bedarf die Klägerin nicht.
601.
61Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Amtsgericht für die Frage, ob für eine
62Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe des Wohnhauses nach § 885
63ZPO auch ein gegen die Beklagten gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich ist, die
64Rechtsprechung des BGH herangezogen. Hiernach haben minderjährige Kinder, die
65mit ihren Eltern zusammenleben, grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam
66genutzten Wohnung, sodass für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel
67gegen die Eltern ausreicht. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die
68Familie lebt, ändern sich im Regelfall aber auch dann nicht, wenn das Kind volljährig
69wird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt. In diesem Fall bleiben die nach
70Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder im
71Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der
72Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt.
73Etwas Anderes kann nur gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse
74volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar
75geworden ist. Die Einräumung des Mitbesitzes muss durch eine von einem
76entsprechenden Willen getragene Handlung des zuvor alleinbesitzenden Mieters
77nach außen erkennbar sein. Aus den Gesamtumständen muss sich klar und
78eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil das
79Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer
80Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der
81Zwangsvollstreckung geschützt werden muss (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 –
82I ZB 56/07 –, Rn. 19 ff, juris).
832.
84Dies ist vorliegend nicht der Fall.
85a)
86Bei Abschluss des Mietvertrages waren die Beklagten zu 1 – 10 noch nicht volljährig,
87teils noch gar nicht geboren. Sie haben somit originär keinen Besitz an dem
88Wohnhaus erworben, sondern waren Besitzdiener. Allein der Umstand, dass die
89Beklagten zu 1 - 10 in der Folge volljährig geworden sind und nun seit längerem
90nämlich - mit Ausnahme des jetzt erst dreiundzwanzigjährigen Beklagten zu 10 -
91bereits deutlich über 10 Jahre, teils über 20 Jahre lang, als Volljährige mit ihren
92Eltern zusammen leben, ändert an den Besitzverhältnissen nichts. Bloß
93fortschreitendes Alter der besitzdienenden Kinder führt nicht dazu, dass sich die
94Besitzverhältnisse an dem Wohnhaus der Familie ändern würden.
95Erst Recht kann ohne weiteren Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dass sich
96die Besitzverhältnisse an der streitgegenständlichen Immobilie auch nach außen
97erkennbar geändert haben. Vielmehr ist bei lebensnaher Betrachtung davon
98auszugehen, dass die Eltern, die den Mietvertrag über das Objekt geschlossen und
99Besitz hieran erlangt haben, auch nach Volljährigkeit der Kinder ihnen gegenüber
100weiterhin weisungsbefugt geblieben sind, sodass die Kinder wiederum im Hinblick
101auf das Mietobjekt den Weisungen der Eltern Folge zu leisten haben (vgl.
102MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 855 Rn. 3). Dass die volljährigen
103Beklagten zu 1 -10 in ihrer Lebensführung mutmaßlich frei sind und in diesem
104Rahmen etwa darüber selbst entscheiden dürfen, wann sie das Haus verlassen und
105sicherlich einen eigenen Schlüssel haben, ändert hieran nichts.
106Insoweit ist zu sehen, dass auch minderjährige Kinder ab einem gewissen Alter
107Hausschlüssel erhalten, ohne dass dies an den Besitzverhältnissen etwas ändern
108würde. Maßgeblich ist allein, wer das Bestimmungsrecht über die Sache innehat,
109also über den Fortbestand des Besitz- bzw. Mietverhältnisses entscheidet oder etwa
110darüber, wer Besitzer oder Besitzdiener ist. Die diesbezügliche
111Entscheidungskompetenz bleibt insoweit bei den Eltern. Dass dies vorliegend anders
112wäre, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr nach dem erstinstanzlichen
113Beklagtenvorbringen, das unbestritten geblieben ist, wonach die Beklagten
114zumindest zum Teil nicht in der Lage sein sollen, für sich selbst zu sorgen.
115Dass die Beklagten mutmaßlich einem Beruf nachgehen, ändert an den
116Besitzverhältnissen ebenso wenig etwas. Auch durch eigenes Einkommen
117wirtschaftlich von ihren Eltern unabhängige volljährige Kinder können im Einzelfall
118Besitzdiener bleiben, weil die Weisungsabhängigkeit, die die Besitzdienerschaft
119mitgegründet, normativ und nicht ökonomisch zu bestimmen ist (MüKoBGB/F.
120Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 855 Rn. 15).
121Auch der Umstand, dass einer der Beklagten mit der Beklagten zu 11 eine
122Lebensgemeinschaft im elterlichen Haushalt führt, ist ohne Bedeutung. Selbst wenn
123eine volljährige Tochter der Schuldnerin verheiratet ist und mit ihrem Ehepartner in
124der Wohnung der Schuldnerin lebt, besagt dies nichts über die tatsächlichen
125Besitzverhältnisse (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 – I ZB 56/07 –, Rn. 12, N01,
126juris).
127b)
128Soweit die Klägerin auf den Hinweis der Kammer ergänzend vorgetragen hat, es
129handele sich vorliegend um eine Schaustellerfamilie , bei der „immer mal wieder“
130einzelne Mitglieder der Familie über Wochen oder Monate auf einer Veranstaltung
131als Schausteller tätig seien, verfängt dies nicht.
132Zwar werden volljährige Kinder, die nach Erreichen der Volljährigkeit aus und dann
133wieder zu den Eltern zurückziehen, nicht wieder zu Besitzdienern (vgl. MüKoBGB/F.
134Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 855 Rn. 15).
135Vorliegend sind die veranstaltungsbedingten Abwesenheiten als Schausteller jedoch
136icht mit einem Auszug und die Rückkehr in die streitgegenständliche Wohnung nicht
137mit einem Wiedereinzug verbunden, in deren Zusammenhang die Besitzverhältnisse
138an dem Wohnhaus neu geordnet werden würden. Es ist nämlich fernliegend
139anzunehmen, dass die jeweiligen Familienmitglieder zum Zwecke der Schaustellerei
140auf Veranstaltungen jeweils aus dem streitgegenständlichen Objekt ausziehen, also
141stets ihren gesamten Hausstand und sonstige persönliche Gegenstände mitnehmen
142würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hierfür in erster Linie Bekleidung
143benötigt und mitgenommen wird. Insoweit macht es für die Beurteilung der
144Besitzverhältnisse keinen Unterschied, ob jemand beruflich als Unternehmensberaterin, Personal auf einem Kreuzfahrtschiff oder - wie hier - als Schausteller arbeitet.
145c)
146Auch aus dem seitens der Beklagten vorgetragenen, unstreitigen Umstand, dass die
147Beklagten Leistungen nach dem SGB beziehen und diese direkt an die Klägerin
148gezahlt werden, ergibt sich nichts Anderes.
149Nach § 35 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung
150"in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Dabei ist nicht Voraussetzung,
151dass solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des
152Leistungsberechtigten gegenüber einem Dritten zugrunde liegt. Ist der
153Leistungsberechtigte verpflichtet und insbesondere einer wirksamen
154Mietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender
155Bedarf. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im
156normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten
157durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)
158getragen werden (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 52 RdNr 13 zu Kosten bei Nutzung
159einer von den Eltern angemieteten Wohnung). Insoweit genügt, dass sich die
160betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine
161rechtliche Verpflichtung entstehen muss (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – B 8
162SO 10/14 R –, SozR 4-3500 § 35 Nr 4, Rn. 16).
163Vor diesem Hintergrund kann allein aus dem Umstand, dass für die Beklagten zu 1 –10 Leistungen für die Unterkunft und Heizung erbracht und direkt an die Klägerin
164gezahlt werden, nicht gefolgert werden, dass die Eltern der Beklagten zu 1 -10 ihren
165Kindern hierfür Besitz an dem Wohnhaus einräumen mussten.
166d)
167Die Kammer war auch nicht gehalten, den Beklagten zu 1- 10 aufzugeben nach den
168Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zu ihren Lebensverhältnissen näher
169vorzutragen.
170Der Gerichtsvollzieher hat im Räumungsverfahren nur die tatsächlichen
171Besitzverhältnisse zu beurteilen.
172Allerdings hat der Gerichtsvollzieher - wie ausgeführt - nicht das behauptete Recht
173zum Besitz, sondern allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu beurteilen, gleich
174wie der Besitz erlangt ist (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 – I ZB 39/08 –, Rn.
17513, juris; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 885 Rn. 11, beck-online). Insoweit ist
176der Prüfungsumfang des Gerichtsvollziehers mit den Erkenntnismöglichkeiten der
177Klägerin identisch, sodass für eine sekundäre Darlegungslast auch kein Bedürfnis
178besteht.
1793.
180Das Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin
181dadurch eine „bessere Vollstreckungssituation“ erwirkt. Dem Umstand, dass der
182Gerichtsvollzieher sich geweigert hat, eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag
183gemäß auszuführen, hier also die Räumung auch im Hinblick auf die volljährigen
184Kinder durchzusetzen, ist mit der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO
185zu begegnen.
186III.
187Im Hinblick auf die Beklagte zu 11 gilt dies jedoch nicht.
1881.
189Ihr gegenüber ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nach erneuter Prüfung und
190entgegen der ursprünglichen Rechtsauffassung der Kammer gegeben.
191Anders als die Beklagten zu 1 – 10 ist die Beklagte zu 11 kein Kind der Eheleute
192S. und F. T., sondern die Lebensgefährtin des Beklagten zu 8.
193Bei einem nichtehelichen Lebensgefährten kann allein aus der Aufnahme in die
194Wohnung seines besitzenden Lebensgefährten nicht auf einen Mitbesitz geschlossen
195werden. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt
196werden, ob der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer oder nur Besitzdiener ist.
197Die Einräumung von Mitbesitz an den nichtehelichen Lebensgefährten muss
198aufgrund einer von einem entsprechenden Willen getragenen Handlung des zuvor
199alleinbesitzenden Mieters nach außen erkennbar sein. Aus den Gesamtumständen
200muss sich klar und eindeutig ergeben, dass der Dritte Mitbesitzer ist, weil das
201Zwangsvollstreckungsverfahren formalisiert ist und der Gläubiger vor einer
202Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der
203Zwangsvollstreckung geschützt werden muss. Anhaltspunkte, durch die sich nach
204außen die Einräumung des Mitbesitzes dokumentiert, sind die Anzeige des Mieters
205an den Vermieter von der Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten oder seine
206Anmeldung in der Wohnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Meldegesetzen
207(BeckOGK/Götz, 1.4.2024, BGB § 866 Rn. N01; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 –
208I ZB 56/07 –, Rn. 16, juris).
209Dies ist auf die Lebensgefährtin eines Kindes der Mieter zu übertragen.
210Zwar kann der Beklagte zu 8 der Beklagten zu 11 rechtmäßig keinen Besitz
211eingeräumt haben, da er selbst kein Mitbesitzer ist, sondern nur seine Eltern (s.o.
212unter II).
213Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte zu 1 bei lebensnaher Betrachtung nur mit
214Kenntnis der Eltern der Beklagten zu 1 – 10 in den Haushalt aufgenommen worden
215sein kann, dass sie dort mit ihrem minderjährigen Kind lebt und dass sie dort ihren
216Wohnsitz nach den entsprechenden Meldegesetzen angemeldet hat, kann und darf
217der Gerichtsvollzieher bei Anwendung des oben näher beschrieben
218Prüfungsumfangs davon ausgehen, dass der Beklagten zu 11 Mitbesitz eingeräumt
219wurde und sie nicht nur Besitzdienerin / Besucherin ist.
220Zwar ist es gleichermaßen denkbar, dass sie ähnlich einer Pflegetochter in den
221Haushalt aufgenommen wurde und deswegen eine Weisungsabhängigkeit besteht.
222Dies ist für den Gerichtsvollzieher im Rahmen des formalisierten
223Zwangsvollstreckungsverfahrens aber nicht überprüfbar. Es sind keinerlei objektiv
224nach außen zu Tage tretende Faktoren denkbar, anhand derer die internen
225Familienverhältnisse für einen außenstehenden Dritten festzumachen wären.
2262.
227Die Klägerin hat als Eigentümerin gegenüber der Beklagten zu 11 als Besitzerin
228einen Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Einfamilienhauses gem. § 985 BGB.
229Die Beklagte zu 11 hat kein entgegenstehendes Recht zum Besitz gem. § 986 BGB.
230Der Beklagte zu 8 war und ist kein Besitzer, sondern lediglich Besitzdiener, sodass er
231ihr keinen berechtigten Besitz einräumen konnte.
232Durch die rechtskräftige Kündigung des Mietverhältnisses mit den Eltern der
233Beklagten zu 1) bis 10) konnten auch diese der Beklagten zu 11, die erst ab dem
23401.01.2023 in dem streitgegenständlichen Objekt gemeldet war, hierfür kein
235Besitzrecht mehr einräumen.
236Es ist auch kein eigenständiges Mietverhältnis zwischen der Beklagten zu 11 und der
237Klägerin entstanden, aufgrund dessen ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 BGB
238bestehen würde. Die amtsgerichtlichen Ausführungen, dass die Klägerin weder
239ausdrücklich noch konkludent durch schlüssiges Verhalten eine Willenserklärung
240abgegeben habe, die auf Abschluss eines Mietvertrages gerichtet war, sind
241zutreffend und überzeugend. So hat die Klägerin durch Klageerhebung gegen die
242Eltern der Beklagten zu 1) bis 10) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an
243einem Fortbestand des Mietverhältnisses kein Interesse habe und die Herausgabe
244der Mietsache begehrt. Es spricht daher nichts für einen Rechtsbindungswillen im
245Hinblick auf einen gesonderten Mietvertrag mit der Beklagten zu 11.
246Auch aus dem Umstand, dass für die Beklagten seitens der Stadt Köln Zahlungen an
247die Klägerin erbracht werden, ergibt sich nichts Anderes. Insoweit wird zunächst auf
248die Ausführungen unter II 2 c.) verwiesen. Erfolgt die Zahlung des jeweiligen
249Leistungsträgers also, ohne dass das Bestehen eines Mietvertrags vorausgesetzt
250wird, so kann in der Entgegennahme der Zahlungen durch die Eigentümerin keine
251konkludente Erklärung liegen, die auf Annahme / Bestätigung eines Mietvertrages
252gerichtet ist.
253IV.
254Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.
255Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
256ZPO.
257V.
258Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO
259liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543
260Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2
261ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
262Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen
263zu entscheiden war.
264Streitwert: 19.939,68 € (12 x 1661,64 €)