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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die 0000 geborene Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aus behaupteter fehlerhafter, ärztlicher Behandlung geltend.
3Am 00.00.0000 begab sich die Klägerin aufgrund zunehmender Schmerzen im Bereich des rechten Schultergelenks auf Überweisung von Q. zu einer MRT-Untersuchung in die Praxis der Beklagten zu 1), die Trägerin mehrerer Medizinischer Versorgungszentren mit angeschlossenen Zweigpraxen ist. Nach einem Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten zu 2), führte die Beklagte zu 3), leitende medizinisch-technische Radiologieassistentin (MTRA), die MRT-Untersuchung durch. Im Anschluss erstellte der Beklagte zu 2) den schriftlichen Befund.
4Da die Klägerin einige Stunden nach der Untersuchung zunehmende Schmerzen im linken Handgelenk verspürte, begab sie sich gegen 22:00 Uhr in die Notaufnahme des J. Krankenhauses, wo sie von L. erstversorgt wurde. Die Klägerin erhielt Schmerzmittel und Entzündungshemmer sowie einen Verband mit Tinktur.
5Am 00.00.0000 stellte sich die Klägerin in der Praxis von Q. vor, der eine Ruhigstellung des linken Handgelenks empfahl.
6Am 00.00.0000 wurde eine weitere MRT-Untersuchung in der Praxis der Beklagten zu 1) auf Überweisung von Q. durchgeführt. Gegenstand der Untersuchung war nunmehr die linke Hand und das linke Handgelenk. Im Befundbericht beschrieb der Beklagte zu 2) palmarseitige Ganglien und unspezifische Weichteilödeme.
7Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor. Hierzu behauptet sie, dass die Beklagte zu 3) sie fehlerhaft - trotz Nachfrage - angewiesen habe, lediglich ihren Gürtel, nicht jedoch die Jeanshose mit Metallknopf, vor der MRT-Untersuchung auszuziehen. Während der Untersuchung habe die Klägerin daher ihre Jeanshose mit Metallknopf getragen, auf dem das linke Handgelenk geruht habe. Auch der Beklagte zu 2) habe es versäumt, die Klägerin hierauf im Rahmen der Sicherungsaufklärung hinzuweisen.
8Zudem erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge. Die Aufklärung im Vorfeld der MRT-Untersuchung sei zu spät - nämlich unmittelbar vor Beginn der Untersuchung - erfolgt und unvollständig gewesen. Sie sei insbesondere nicht über das Risiko weitreichender Nervschädigungen aufgeklärt worden. Hätte die Klägerin gewusst, welche Risiken mit der Untersuchung verbunden sind, hätte sie diese zu diesem Zeitpunkt nicht durchführen lassen.
9Ferner behauptet die Klägerin, dass sie infolge der fehlerhaften Behandlung einen Verbrennungsschaden am Nervus medianus links, exakt oberhalb der anatomischen Stelle, an welcher die Metallteile gelegen hätten, sowie eine ödematöse Auftreibung der benachbarten Beugesehne erlitten habe. Dies habe zu einem Karpaltunnelkompressionssyndrom geführt. Der linke Arm habe zunächst durch einen Gips ruhig gestellt werden müssen, weshalb es zu einer Überbelastung des rechten Arms und der rechten Hand gekommen sei, wodurch sich eine schmerzhafte Sehnenscheidenentzündung entwickelt habe. Die Klägerin sei daher für mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen und habe ihren Haushalt nicht führen können. Sowohl im ehelichen als auch zwischenmenschlichen Bereich sei es hierdurch zu Beeinträchtigungen gekommen. Noch heute leide die Klägerin - trotz Cortisongabe - unter blitzartig einschießenden Schmerzen am linken Handgelenk bis in die Finger hinein und körperabwärts, weshalb sie Schmerzmittel einnehmen müsse. Der Unterarm sei nicht voll belastbar. Zudem könne die Klägerin nicht gut greifen und müsse eine Orthese tragen. Dies führe zu einer Überbelastung der nicht betroffenen Extremität. Folgebeschwerden, wie etwa Tennisarm am rechten Arm, arthrotische Veränderungen, Fehlstatik der Wirbelsäule, zunehmende Schmerzen, seien nicht auszuschließen, auch in psychischer Hinsicht. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 € angemessen sei.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung vom Mai 0000 ein angemessenes Teilschmerzensgeld hinsichtlich derjenigen Beeinträchtigungen, die der Klägerin behandlungsbedingt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2024;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen - ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden - auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung vom Mai 0000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten bestreiten jegliche Fehler und Folgen. Hierzu behaupten sie, dass die MRT-Untersuchung lege artis durchgeführt worden sei. Die erstellten MRT-Aufnahmen seien störungsfrei. Der eingesetzte Magnetresonanztomograph, H., habe einwandfrei funktioniert. Bei jeder MRT-Untersuchung sei die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen des Herstellers sichergestellt. Dies geschehe durch ein internes Qualitätsmanagement, intensive Schulungen und Fortbildungen des ärztlichen und nichtärztlichen Personals und eine fortlaufende technische Überwachung der Geräte durch angestellte Techniker und regelmäßige Gerätewartungen durch den Hersteller. Die Beklagte zu 3) habe die Klägerin vor der Untersuchung gebeten, alle Metallteile und Schmuckstücke sowie die Kleidung bis auf Unterhose und -hemd abzulegen. Dem sei die Klägerin auch nachgekommen. Sodann habe sie die Klägerin korrekt auf der gepolsterten Gerätespule positioniert: die rechte Hand abgestützt auf einem kleinen Sandsack, den linken Arm und die linke Hand, versehen mit der Notfallklingel abgestreckt von der linken Körperseite, um jeglichen Haut-zu-Haut-Kontakt auszuschließen. Vor Verlassen des Untersuchungsraums habe die Beklagte zu 3) nochmals die Lagerung der Klägerin überprüft, um sicherzustellen, dass auch alle Gliedmaßen untereinander und zum Körper keinen Hautkontakt haben.
17Zudem sei auch die Aufklärungsrüge unbegründet. Die Klägerin sei durch den Beklagten zu 2) schriftlich und mündlich umfassend über die MRT-Untersuchung, deren Verlauf und Risiken aufgeklärt worden. Insbesondere habe der Beklagte zu 2) ihr erklärt, dass sie vor der Untersuchung jegliche Metallgegenstände, ausdrücklich auch Knöpfe, Reisverschlüsse und ggfs. die Oberbekleidung, abzulegen habe.
18Wegen des weiteren Sachvortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Parteivortrag in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen, insbesondere soweit diese nachfolgend in Klammern zitiert sind.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten (Beweisbeschluss vom 26.03.2024, Bl. 175 ff. d.A.). Für das Beweisergebnis wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten von S. vom 00.00.0000 (Bl. 225 ff. d.A.) und von V. vom 00.00.0000 (Bl. 293 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2024 Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage ist nicht begründet.
22I.
23Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie der geltend gemachte Feststellungsanspruch ergeben sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 630a, 249 ff. BGB oder §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 249 ff. BGB.
24Die Beweisaufnahme hat keinen Behandlungsfehler der Beklagten ergeben. Dies geht zulasten der für einen solchen beweisbelasteten Klägerin.
25Der Sachverständige S. - (…) an der Klinik für Radiologie des G. - hat in seinen schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass die streitgegenständliche MRT-Untersuchung lege artis durchgeführt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin ihre Hose angelassen habe, da die Hose nicht im Bildbereich gelegen habe. Das sei auch unabhängig davon, wie weit sie in die Röhre hineingefahren worden sei. Als fehlerhaft sei hingegen die hypothetische Lagerung der Hand auf dem Hosenknopf während der Untersuchung zu bewerten. Hätte die Klägerin hypothetisch etwas in der Hosentasche gehabt, so könne sich das hingegen nicht auswirken. Denn in diesem Fall fehle es - bedingt durch den dazwischen befindlichen Stoff - an der elektrisch leitenden Verbindung.
26Das einzig mögliche Szenario, das einen Fehler der Beklagten begründen würde, wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen S. somit die Lagerung der Hand auf dem Hosenknopf während der Untersuchung. Ein solches theoretisches Szenario schließt die Kammer aufgrund der Ausführungen des neurologischen Sachverständigen V. - (…) der Klinik für Neurologie und klinische Neurophysiologie des R. - hingegen aus. Denn dieser hat in seinen schriftlich und mündlich erstatteten Gutachten ausgeführt, dass wenn sich der Knopf richtig erhitzt hätte und die Klägerin hypothetisch die Hand auf diesem Knopf hätte liegenlassen, wäre schon als Reflex, d.h. ohne Kontrolle der Klägerin, auf den Hitzereiz das Loslassen des Knopfes eingetreten.
27Selbst wenn die Kammer einen Behandlungsfehler der Beklagten unterstellen würde, hat die Klägerin jedoch keine zurechenbaren Folgen erlitten.
28Aus Sicht des (…) Sachverständigen S. hätte sich eine als fehlerhaft zu bewertende, hypothetische Lagerung der Hand auf dem Hosenknopf während der Untersuchung nicht ausgewirkt. Denn Voraussetzung für eine hypothetische Verbrennung an der Hand durch den Hosenknopf sei ein geschlossener Stromkreis, der nicht vorliege, sofern er durch Stoff, etwa Unterwäsche, unterbrochen sei. Hätte indes auf der anderen Seite auch ein Haut-Metall-Kontakt stattgefunden, dann hätte die Klägerin auch eine Verbrennung im Bereich des Bauchs haben müssen, die jedoch nicht vorliege. Eine innere Verbrennung, die bis auf den Nervus medianus reichen würde, wäre nur vorstellbar, wenn die Klägerin nahe dieses Nervs ein Implantat, etwa eine Metallplatte, gehabt hätte, das sie allerdings nicht hat. Das wäre dann ein im Inneren des Gelenks fließender Stromkreis. Der Hosenknopf tauge als Metallkörper nicht für eine innere Verbrennung, da er zu weit weg gewesen sei.
29Aus Sicht des (…) Sachverständigen V. ist die geklagte Überhitzungsschädigung ebenfalls auszuschließen. Dies vor dem Hintergrund, dass sofort eine überhitzungsbedingte Schmerzsymptomatik hätte auftreten müssen. Der Nervus medianus, der bei der Klägerin ca. 7 mm unter der Haut liege, könne ohne relevante Weichteilfolgen keinen Schaden erleiden. Es wäre mindestens eine Verbrennung zweiten, wenn nicht dritten Grades erforderlich. Zudem stehe auch das Karpaltunnelsyndrom mit 100%-iger Wahrscheinlichkeit nicht in einem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen MRT-Untersuchung.
30Dass die Klägerin eine Verbrennung zweiten oder dritten Grades erlitten hat, schließt die Kammer hingegen aus. Nicht einmal der von der Klägerseite benannte Zeuge O. hat eine solche bestätigt. Nach seiner Aussage lag lediglich - am Tag nach der MRT-Untersuchung - eine knopfgroße Rötung am Handgelenk vor, die sich jedoch nicht schälte. Als (…) besitzt er nach Auffassung der Kammer die nötige Sachkunde, um eine Rötung von einer Verbrennung unterscheiden zu können.
31Darüber hinaus hat aber auch keiner der die Klägerin unmittelbar nach der streitgegenständlichen MRT-Untersuchung behandelnden Ärzte eine Verbrennung zweiten oder dritten Grades am linken Handgelenk dokumentiert. In den Behandlungsunterlagen von L., die die Klägerin am Abend des 00.00.0000 aufsuchte, findet sich kein Hinweis auf eine Verbrennung oder Marke (Bl. 136 BU-Heft). Gleiches gilt für die Dokumentation von Herrn Q. vom 00.00.0000 (Bl. 19 BU-Heft). Selbst die (…) I., die das Handgelenk der Klägerin am 00.00.0000 intensiv untersuchte, hat keine Verbrennung oder auch nur eine Marke dokumentiert (Bl. 141 BU-Heft). Es wäre allerdings nach Auffassung der Kammer zu erwarten gewesen, dass die Nachbehandler eine hypothetisch vorhandene schwerwiegende Verbrennung dokumentiert hätten.
32Schließlich gelangt die Kammer auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn sie theoretisch unterstellt, dass während der Untersuchung der Knopf 100°C heiß geworden ist, die Klägerin jedoch gleichwohl über mehrere Minuten die Hand auf dem Knopf gelassen hätte. Denn in diesem Fall hätte die Klägerin nach den Ausführungen von V. sofort im Anschluss an die Untersuchung einen Reiz- oder Nervenausfall in den ersten drei Fingern, mithin motorische Ausfälle, haben müssen. Die von der Klägerin in ihrer Anhörung beklagten „gummiartigen“ Finger reichten indes nicht.
33Hätte die Klägerin - hypothetisch - die Hände während der Untersuchung übereinander gefaltet, spielt der Hosenkopf - aus Sicht des (…) S. - hingegen keine Rolle, da der Stromkreis, der Voraussetzung für eine Verbrennung sei, in dieser Konstellation über die Hände und Arme laufen würde. Würde es in diesem Fall zu einer Verbrennung kommen, hätte diese sich an beiden Händen zeigen müssen. Eine Verbrennung am rechten Handgelenk lag nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht vor. Eine Verbrennung am linken Handgelenk schließt die Kammer - wie ausgeführt - hingegen aus.
34Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrunde legen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz der Sachverständigen S. und V. unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Die Sachverständigen haben ihre Feststellungen nachvollziehbar und überzeugend zu begründen vermocht. Hierbei haben sie alle an sie gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können. Die Grundlagen ihrer Gutachten, insbesondere die von ihnen eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, haben sie durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.
35Auch die von der Klägerin erhobene Aufklärungsrüge - sie sei über das Risiko weitreichender Nervverletzungen nicht aufgeklärt worden - hat das Gericht erwogen. Zu einer Haftung der Beklagten führte das allerdings nicht. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die geklagten gesundheitlichen Folgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem - hypothetisch - infolge unzureichender Aufklärung einwilligungslosen MRT beruhen. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall.
36Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
37II.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.