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Landgericht Köln, 33 O 181/24

Datum:
28.11.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 181/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:1128.33O181.24.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 118/24
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre zu vollziehen an den Geschäftsführern), verpflichtet, es zu unterlassen,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fachkreise durch die Influencerin „A. V. “ das Arzneimittel „ U. “ durch einen von ihr in ihren F. -Account „G. “ eingebundenen werblichen F. -Reel über die F. -App zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne nach dem F. -Reel für das Arzneimittel „ U. “ gut lesbar und gleichzeitig gesprochen den Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ einzublenden, wenn dies geschieht wie in Anlage K12;

2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fachkreise für das Arzneimittel „ U. “ auf dem F. -Account „G. “ in der F. -App mit einem F. -Reel, in dem „A. V. “ das Arzneimittel „U. “ empfiehlt, zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies wie folgt geschieht:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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