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Landgericht Köln, 30 O 150/21

Datum:
25.04.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
30. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 O 150/21
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0425.30O150.21.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,00 € seit dem 23.02.2021 und aus weiteren 1.000,00 € seit dem 18.06.2021 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.118,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftig entstehenden materiellen Schaden sowie weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufgrund des [streitgegenständlichen] Verkehrsunfalls [, der sich im November 2020 ereignet hat,] zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Rechtsschutzversicherung, der RP. GmbH, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2021 zur Schadensnummer 0000000 zur Bankverbindung Sparkasse T., IBAN: […] zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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