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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien sind beide Steuerberater. Der Kläger verkaufte auf den 30.06.2017
3datierenden Vertrag seine Einzelsteuerberaterpraxis an den Beklagten (Anlage B4
4zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 30.08.2023, Bl. 217 ff. GA).
5In § 1 des Kaufvertrages (im Folgenden: KV) heißt es auszugsweise:
6„Gegenstand des Verkaufs ist die im Sonderbetriebsvermögen des Verkäufers befindliche
7Einzelsteuerberatungspraxis D. inklusive Kundenstamm und Mandatsbeziehungen
8…][
9Die Mandantenliste und Berechnung des Kaufpreises (Anlage 1 und 1a) liegen dem
10Vertrag bei.“
11Die Anlage 1 des KV (Bl. 222 ff. GA) enthält eine nicht anonymisierte Mandantenliste
12mit ungefähr 700 Mandantennamen und Umsatzangaben für 2015 und 2016.
13In § 2 des KV heißt es auszugsweise:
14„Der Käufer zahlt einen (vorläufigen) Kaufpreis für den good-will (s.o.) in Höhe von EUR
15630.000,00. […]
16Der Verkäufer gewährt dem Käufer in Höhe des vorläufigen Kaufpreises in Höhe von
17EUR 630.000.00 zwei Darlehen gemäß anliegenden Darlehensverträgen. (Anlage 4)“
18Der als Anlage dem Kaufvertrag beigefügte Darlehensvertrag I von II (im Folgenden:
19Darlehensvertrag I, Bl. 244 f. GA) sah vor, dass der Darlehensnehmer, d.h. der
20Beklagte, im Falle des Verzugs höhere Zinsen zahlen sollte.
21In § 6 des KV heißt es:
22„Übertragungsstichtag für den Verkauf ist der 01.07.2017.
23Mit diesem Zeitpunkt gehen der Mandantenstamm und das Inventar auf den Käufer
24über.“
25In § 10 des KV heißt es:
26„Der Verkäufer wird sich um die Zustimmung seiner Mandanten zur Übernahme der
27Beratungsverträge durch die Gesellschaft bemühen. Falls ein Mandant die Zustimmung
28ausdrücklich verweigert, wird das Mandat auf Rechnung der Gesellschaft, aber im
29Namen des Einbringenden weitergeführt.“
30In § 13 des KV heißt es:
31„1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
32Schriftform. Gleiches gilt für einen Verzicht dieses Schriftformerfordernis selbst.
332. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein
34oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die
35Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
363. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine
37angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich nur möglich, dem am nächsten
38kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses
39Vertrages gewollt haben würden, wenn sie fraglichen Punkt bedacht hätten.“
40Der Kläger meint, er habe das Darlehensvertrag I berechtigter Weise gekündigt und
41er könne die Darlehensvaluta, die sich seiner Ansicht nach noch auf 180.500,00 €
42beläuft, von dem Beklagten verlangen. Ferner stünden ihm wegen Zahlungsverzugs
43des Beklagten rückwirkend erhöhte Zinsen aus dem Darlehensvertrag I in Höhe von
4438.064,24 € bis zum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 und erhöhte Zinsen
45ab Ausspruch der Kündigung vom 16.07.2019 bis zum 30.05.2022 in Höhe von
4639.807,51 € und danach Verzugszinsen auf 180.500 € in Höhe von neun
47Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
48Der Kläger beantragt,
491.
50den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 180.500,00 € aus dem
51Darlehensvertrag I vom 30. Juni 2017 nebst ausgerechneten Zinsen bis
52zum Ausspruch der Kündigung am 15.07.2019 in Höhe von 38.064,24 €
53nebst weiteren ausgerechneten Zinsen ab Ausspruch der Kündigung vom
5416.07.2019 in Höhe von 39.807,51 € bis zum 30.05.2022, sowie weiteren
55%-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von
5680.500 € ab dem 31. Mai 2022 zu zahlen;
572.
58den Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in
59Höhe von 3.694,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
60dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.08.2019 an den Kläger zu
61zahlen.
62Der Beklagte beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Entscheidungsgründe:
65Die Klage hat keinen Erfolg.
66A.
67Die zulässige Klage ist unbegründet.
68I.
69Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung einer vermeintlichen restlichen
70Darlehensvaluta in Höhe 180.500 € gegen den Beklagten. Nach dem Klägervortrag
71kommt als alleinige Anspruchsgrundlage lediglich § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in
72Betracht, dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
73Denn der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag I ist nichtig. Die
74Nichtigkeit des Darlehensvertrags I folgt aus § 139 BGB. Denn der KV ist nichtig. Der
75Darlehensvertrag I ist Teil des Praxiskaufvertrags. Er ist als Anlage 1 dem
76Kaufvertrag beigefügt worden. Ferner wird in § 2 des KV auf ihn verwiesen. Ohne
77eine wirksame Bestimmung des Kaufpreises ist der Darlehnsvertrag I sinnentleert, da
78er die Umwandlung eines Teils der Kaufpreisverpflichtung in ein Darlehen beinhaltet.
79Zwar bestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam
80sein sollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine
81solche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer
82Prüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung
83vorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu
84verneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier das
85Darlehen I - von grundlegender Bedeutung. Ohne Kaufvertrag gibt es keine
86Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Beklagten, die die Parteien in ein Darlehen
87hätten umwandeln können.
88Der Kaufvertrag ist gemäß § 139 BGB nichtig. Denn die im Kaufvertrag vereinbarte
89Übernahme des Mandantenstamms ist nach § 134 BGB nichtig. Die vereinbarte
90Übernahme des Mandantenstamms hat gegen die berufsrechtlichen
91Verschwiegenheitspflichten des Klägers und das informationelle
92Selbstbestimmungsrecht der Mandanten verstoßen (OLG Hamm, Urteil vom 15.
93Dezember 2011 – I-2 U 65/11 –, juris). § 28 Abs. 2 BOStB hebt ausdrücklich hervor,
94dass die Pflicht zur Verschwiegenheit bei der Übertragung der Praxis in besonderer
95Weise zu beachten sei. Unterlagen zur Praxiswertermittlung dürften keine
96Rückschlüsse auf die Auftraggeber zulassen. Den Auftraggeber betreffende Akten
97und Unterlagen dürften nur nach seiner Einwilligung übergeben werden. Der Kläger
98hat jedoch dem Beklagten eine nicht anonymisierte Mandantenliste (Anlage 1 des
99KV) mit ungefähr 700 Mandantennamen und den dazugehörigen Umsätzen der
100Jahre 2015 und 2016 übergeben, ohne dass die Mandanten dem zuvor zugestimmt
101haben.
102Solche Einwilligungen der in der Anlage 1 zum KV aufgeführten Mandanten gab es
103vor dem Abschluss des KV nicht. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach
104dem Ergebnis der gesamten mündlichen Verhandlung fest. Die Parteien haben keine
105solche Zustimmung vor Kaufvertragsschluss vorgetragen. Ferner ergibt sich die
106fehlende Einwilligung aus der Regelung des § 10 des KV. Danach war vereinbart,
107dass der Kläger als Verkäufer sich um die Zustimmung der Mandanten zur
108Übernahme der Beraterverträge bemühen werde, was nicht erforderlich gewesen
109wäre, wenn die Zustimmungen bereits bei Abschluss des Vertrages vorgelegen
110hätten. Ferner haben beide Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am
11119.12.2023, zu dem beide Parteien persönlich erschienen sind, nach dem Hinweis
112des Gerichts, dass durch die nicht anonymisierte Mandantenliste ein Verstoß gegen
113berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten vorliege, nicht vorgetragen, dass die
114Einwilligungen der Mandanten vor Vertragsschluss vorgelegen hätten. Die Parteien
115schienen vielmehr überrascht, dass eine Offenlegung der Mandantenliste ein
116berufsrechtlicher Verstoß sei.
117Insoweit führt auch der generische Vortrag des Klägervertreters im nachgelassenen
118Schriftsatz vom 22.01.2024 zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger trägt bereits
119keine für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Einwilligung der ungefähr 700
120Mandanten vor. Es wird vorgetragen, dass der Kläger die Mandanten entweder
121telefonisch oder persönlich z.B. anlässlich eines gemeinsamen Mittagessens von der
122bevorstehenden Liquidation unterrichtet und diese gefragt habe, ob sie damit
123einverstanden seien von einer neuen Gesellschaft der I. T.
124D. Partnerschaftsgesellschaft am selben Standort in H. mit denselben
125Mitarbeitern weiterbetreut zu werden. Selbst bei unterstellter positiver Beantwortung
126dieser Frage durch die Mandanten ist darin keine Einwilligung in die Veröffentlichung
127der Daten aus der Mandantenliste gegenüber dem Beklagten zu sehen. Der Kläger
128hat die Mandantenliste inklusive der vergangenen Umsätze gegenüber dem
129Beklagten offengelegt und nicht gegenüber der I. T. D.
130Partnerschaftsgesellschaft.
131Doch selbst wenn die Zustimmung auch als Zustimmung zur Offenlegung gegenüber
132dem Beklagten auffassen wollte, widerspricht dieser Klägervortrag im
133nachgelassenen Schriftsatz der vertraglichen Regelung in § 10 des KV, nach dem
134die Zustimmungen noch eingeholt werden mussten. Eine Erklärung dieses
135Widerspruchs erfolgt nicht. Schließlich steht der Vortrag auch im Widerspruch zum
136Verhalten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Es wäre dem Kläger
137ein Leichtes gewesen, die Tatsache, dass er angeblich mit den 700 Mandanten, die
138in der Anlage 1 des KV aufgeführt sind, allesamt persönlich oder telefonisch
139gesprochen habe. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag im nachgelassenen
140Schriftsatz als eine schlichte Schutzbehauptung des Klägers zu werten.
141Die Nichtigkeit der Vereinbarung der Übertragung des Mandantenstamms nach §
142134 BGB führt zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages nach § 139 BGB. Zwar
143bestimmt § 13 des KV, dass, sofern eine Regelung des Vertrages unwirksam sein
144sollte, dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde. Eine
145solche sogenannte Erhaltungsklausel entbindet das Gericht jedoch nicht von einer
146Prüfung, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Regelung
147vorgenommen hätten (vgl. Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 139 Rn. 17). Dies ist hier zu
148verneinen, denn die nichtige Regelung ist für das streitige Geschäft – hier den
149Kaufvertrag - von grundlegender Bedeutung.
150Vorliegend steht die Vereinbarung zur Übertragung des Mandantenstamms in
151unmittelbaren Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Die eine kann
152nicht losgelöst von der anderen betrachtet werden. Denn der Kaufpreis kann nach
153den vertraglichen Vereinbarungen nicht ohne den Mandantenstamm bestimmt
154werden. Ohne den Mandantenstamm würde an einer selbständigen
155Kaufpreisregelung mangeln. Die Erhaltungsklausel in § 13 des KV vermag daher den
156Vertrag nicht zu retten - vielmehr erstreckt sich die Nichtigkeit der Bestimmungen zur
157Übertragung des Mandantenstamms (§ 1 des KV) auch auf die Regelung des
158Kaufpreises (§ 2 des KV) und erfasst damit, da es sich bei dem Kaufpreis um ein
159essentiale negotii handelt, letztlich den gesamten Praxisübertragungsvertrag.
160II.
161Mangels Darlehensvertrags kann der Kläger auch keine vertraglichen
162Darlehenszinsen verlangen weder bis zur Kündigung noch nach der
163Kündigungserklärung.
164III.
165Mangels Darlehensrückzahlungsanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf
166Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
167B.
168Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 22.01.2024 neue Haupt- und
169Hilfsanträge gestellt hat, sind diese prozessual unbeachtlich, da sie erst nach
170Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind und von einem
171Schriftsatznachlass nicht gedeckt sind.
172Der Schriftsatz vom 22.01.2024 bot darüber hinaus auch keinen Anlass die
173mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Zwar wurde der Hinweis auf
174die Nichtigkeit des KV und des Darlehensvertrags I erst im Termin zur mündlichen
175Verhandlung gegeben, dem Kläger ist jedoch ein Schriftsatznachlass eingeräumt
176worden. Die Einführung völlig neuer Streitgegenstände, nämlich Auskunft des
177Beklagten zu Umsätzen, Erträgen und Gewinnen einer nicht am Rechtsstreit
178beteiligten Gesellschaft, eidesstattliche Versicherung des Beklagten und
179unbezifferter Zahlungsantrag, zur Begründung einer Hilfsstufenklage war von dem
180Schriftsatznachlass nicht umfasst. Eine Wiedereröffnung würde dem Recht des
181Beklagten auf ein zügiges Verfahren widersprechen.
182Der Streitwert wird auf 180.500,00 EUR festgesetzt.
183Rechtsbehelfsbelehrung:
184A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der
185durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1861. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1872. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
188Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
189dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1
19050670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
191Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung
192gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
193werde, enthalten.
194Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
195Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht
196Köln zu begründen.
197Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
198vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
199Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
200Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
201angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
202B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln
203statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
204das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens
205innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
206Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
207Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher
208Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
209Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
210Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
211Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines
212Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
213eingelegt werden.
214Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
215Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
216elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
217die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
218elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
219verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
220§130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
221Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
222elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
223Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
22401.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
225den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
226Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
227vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
228mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
229hingewiesen.
230Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Verkündet am 20.02.2024