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1.
Unter Aufhebung des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 28.02.2024 insoweit, als es den Beklagten
verurteilt hat, wird die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten
der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, begehrt von dem Beklagten, einem
3ehemaligen Handelsvertreter der Klägerin, die Rückzahlung von gewährten
4Zuschüssen.
5Die Parteien schlossen unter dem 11./12.01.2018 einen Agenturvertrag (Anlage K2,
6Bl. 25 ff.).
7In § 11 (4) heißt es auszugsweise:
8"Die Parteien können den Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
9beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
10vor, wenn
11[...]
12c) der Vertreter gegen § 2 (1) dieses Agenturvertrags verstößt,
13...]
14Die Parteien sind sich einig, dass die vorgenannten Kündigungsgründe als so
15schwerwiegend anzusehen sind, dass eine Kündigung auch ohne vorherige
16Abmahnung ausgesprochen werden kann. [...]"
17Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden A. J. in seiner
18Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 08./14.05.2019 in einer
19Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen
20Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen
21war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage
22K4, Bl. 39 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 1.675,00 €.
23Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden G. N. in seiner
24Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 30.07./12.08.2019 in einer
25Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen
26Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen
27war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage
28K5, Bl. 41 f.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.772,50 €.
29Der Beklagte beschäftigte den Auszubildenden Q. V. in seiner
30Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 12.13.07.2018 in einer
31Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen
32Kostenzuschuss für Auszubildende zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen
33war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage
34K6, Bl. 43 ff.). Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 4.390,50 €.
35Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter Y. B. in seiner
36Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 05./10.07.2018 in einer
37Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
38Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers zahlt,
39der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
40Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K7, Bl. 45). Die Klägerin zahlte dem
41Beklagten aufgrund dessen 4.000,00 €.
42Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter K. Z. in seiner
43Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 09./21.08.2018 in einer
44Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
45Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der
46von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
47Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K8, Bl. 46). Die Klägerin zahlte dem
48Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.
49Der Beklagte beschäftigte den Untervertreter D. F. in seiner
50Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer
51Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
52Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der
53von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
54Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K9, Bl. 47). Die Klägerin zahlte dem
55Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.
56Der Beklagte beschäftigte die Untervertreterin U. L. in seiner
57Handelsvertretung. Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer
58Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten eine
59Zusatzprovision für die Anbindung eines hauptberuflich tätigen Untervermittlers, der
60von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem
61Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K12, Bl. 51). Die Klägerin zahlte dem
62Beklagten aufgrund dessen 12.000,00 €.
63Der Beklagte beschäftigte Frau S. O. P. in seiner Handelsvertretung.
64Die Parteien vereinbarten unter dem 20./23.03.2018 in einer Zusatzvereinbarung
65zum Agenturvertrag, dass die Klägerin dem Beklagten einen Kostenzuschuss für
66Frau O. P. zahlt, der von dem Beklagten zurückzuzahlen war, wenn der
67Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werde (Anlage K10, Bl. 48).
68Die Klägerin zahlte dem Beklagten aufgrund dessen 12000 €.
69Die Klägerin kündigte den Agenturvertrag des Beklagten mit Schreiben vom
7014.10.2019, dem Beklagten zugegangen am 21.10.2019, außerordentlich wegen
71vertragsuntreuen Verhaltens.
72Die Klägerin führte für den Beklagten eine Stornoreserve in Höhe von 8.443,42 €.
73Sie erklärte die Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch betreffend den
74Zuschuss für die Mitarbeiterin O. P. mit dem Anspruch des Beklagten auf
75Auszahlung der Stornoreserve.
76Mit Schreiben vom 08.10.2021 forderte die Klägerin den Beklagten unter fruchtloser
77Fristsetzung bis zum 22.10.2021 zur Zahlung auf (Anlage K11, Bl. 49 f.).
78Mit vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
7907.12.2022 wurde der Beklagte erneut fruchtlos zur Zahlung aufgefordert.
80Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die
81Klägerin 44.393,50 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils
82gültigen Basiszinssatz seit dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen
83Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9
84Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der
85Klageschrift zu zahlen.
86Mit Teil-Versäumnis und Schlussurteil vom 28.02.2024 ist der Beklagte unter
87Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt worden, an die Klägerin 44.393,50 € nebst
88Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit
89dem 22.10.2021 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
901.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
91Basiszinssatz seit dem 11.01.2023 zu zahlen.
92Gegen das dem Beklagten am 08.03.2024 zugestellte Urteil hat er mit Schriftsatz
93vom 22.03.2024, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Einspruch eingelegt.
94Die Klägerin beantragt nunmehr,
95den Einspruch des Beklagten zu verwerfen und das Versäumnisurteil
96aufrechtzuerhalten.
97Der Beklagte beantragt,
98das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
99E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
100Die Klage hat keinen Erfolg.
101I.
102Der Antrag des Beklagten war dahingehend auszulegen, dass er unter Aufhebung
103des Teilversäumnis- und Endurteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
10428.02.2024 insoweit, als es ihn verurteilt hat, die Abweisung der Klage auch im
105Übrigen beantragt.
106II.
107Durch den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch des Beklagten ist der
108Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO), jedoch
109beschränkt auf den Teil des Rechtsstreit der durch Teilversäumnisurteil entschieden
110worden ist.
111III.
112Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 44.393,50€.
113Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den in den zwischen den Parteien
114geschlossenen Zusatzvereinbarungen (Anlage K4, Bl. 39 f.; K5, Bl. 41 f.; K6, Bl. 43
115ff.; K7, Bl. 45; K8, Bl. 46; K9, Bl. 47; K10, Bl. 48 und K12, Bl. 51) enthaltenen
116Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten im Falle einer fristlosen Kündigung des
117Agenturvertrags (Anlage K2, Bl. 25 ff.) aus wichtigem Grund.
118Denn vereinbarten Rückzahlungsverpflichtungen sind unwirksam. Diese Regelung
119verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
120Die Klausel enthält eine entgegen Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung des
121Beklagten. Denn die Klausel differenziert nicht nach Verantwortungsbereichen. Nach dem
122Wortlaut der Klausel hat der Beklagte in allen Fällen einer fristlosen Kündigung des
123Agenturvertrags aus wichtigem Grund die erhaltenen Zahlungen zurück zu
124gewähren, ungeachtet in wessen Verantwortungsbereich der wichtige Grund, der zur
125fristlosen Kündigung des Agenturvertrags geführt hat, fällt. Er würde mithin auch
126dann seine Rückzahlungsverpflichtungen auslösen, wenn er - der Beklagte selbst –
127fristlos den Agenturvertrag aus wichtigem Grund kündigt hätte, weil die Klägerin sich
128grob vertragswidrig und rücksichtslos verhalten hätte und ihm deswegen eine
129Fortsetzung des Agenturvertrags nicht zuzumuten gewesen wäre.
130Der Einwand der Klägerin, dass die Klausel, obwohl sie dem Wortlaut nach keine
131Differenzierung nach Verantwortungsbereichen für die fristlose Kündigung enthält,
132gleichwohl vor dem Hintergrund des gesetzlichen Leitbilds, nach dem stets ein
133schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters Voraussetzung für eine Zahlungspflicht
134oder eines gleichgelagerten Rechtsverlusts ist, aber ein solches in sie hineinzulesen
135sei, greift nicht durch. Vielmehr begründet gerade die Abweichung von dem
136gesetzlichen Leitbild die unangemessene Benachteiligung.
137Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel derart zulasten der Klägerin auszulegen ist,
138sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wäre in diesem Fall eine solche
139Auslegung aufgrund des eindeutigen Wortlauts zumindest zweifelhaft. Zweifel in der
140Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB jedoch zu Lasten der Klägerin als
141Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Inhaltskontrolle ist deshalb
142die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, da diese eher zur
143Unwirksamkeit der Klausel führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - VII ZR
144249/12, BGHZ 198, 23 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – VII ZR 248/13 –,
145BGHZ 200, 326-337, Rn. 19). Dies ist im Streitfall die Auslegung nach dem Wortlaut,
146nach dem den Beklagten auch dann eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, wenn die
147fristlose Kündigung auf einem Fehlverhalten der Klägerin beruht.
148Andere Anspruchsgrundlagen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
149Die Nebenforderungen, soweit noch nicht rechtskräftig über sie entschieden worden
150ist, teilen das Schicksal der Hauptforderungen.
151Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 344 ZPO und § 708 Nr.
15211, 709 , 711ZPO.7
153Der Streitwert wird auf 44.393,50 € festgesetzt.
154Rechtsbehelfsbelehrung:
155Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch
156dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1571. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1582. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
159Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung
160dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1,
16150670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des
162Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung
163gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
164werde, enthalten.
165Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei
166Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht
167Köln zu begründen.
168Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt
169vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
170Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
171Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
172angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
173Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
174Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
175elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
176die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
177elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
178verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
179§130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
180Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
181elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
182Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
18301.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
184den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen
185Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
186vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
187mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird
188hingewiesen.
189Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Verkündet am 28.05.2024