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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1
10% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine in B. ansässige Werbeagentur, deren Gesellschaftsanteile
3ursprünglich von den beiden Geschäftsführern, Herrn W. und Herrn I., zu je
450% gehalten wurden.
5Ende 2016 wollte die Klägerin eine schon bestehende, lockere Zusammenarbeit mit
6der Werbeagentur des Herrn Z. vertiefen. Herr Z. sollte
7Gesellschaftsanteile erwerben und – zunächst – als angestellter Mitarbeiter tätig
8werden.
9Die Beklagte zu 2 war unter anderem mit der Lohnbuchhaltung der Klägerin
10mandatiert. In dieser führte sie die Geschäftsführer W. und I. als
11sozialversicherungsfrei.
12Ende 2016 trat die Klägerin an die Beklagte zu 2 in Person des Steuerberaters S.
13heran und bat um Klärung, inwieweit die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters
14zu sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen bei den Gesellschaftern W.,
15I. und Z. führen würde.
16Die Beklagte zu 2 schaltete daraufhin die Beklagte zu 1 ein. Diese prüfte die
17sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Verkaufs und erarbeitete einen
18Lösungsvorschlag, damit die Gehaltszahlungen an die Gesellschafter und den
19Neugesellschafter auch zukünftig sozialversicherungsfrei erfolgen konnten.
203
21Einen unmittelbaren Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 gab es
22nicht. In einer Mail vom 19.12.2016 (K 1, Bl 16 f) schrieb Herr X., Justiziar der
23Beklagten zu 1, an Herrn S. von der Beklagten zu 2:
24„[…] wir habe die Satzung der Y. Werbeagentur GmbH vor dem Hintergrund der
25aktuellen Rechtsprechung des BSG geprüft: Danach muss einem Gesellschafter
26insbesondere auch ein Vetorecht gegen Weisungen in Bezug auf seinen Arbeitsbereich
27eingeräumt sein. Vor diesem Hintergrund raten wir, § 7 Abs. 2 der Satzung der Y.
28Werbeagentur GmbH wie folgt zu ergänzen und § 7 Abs. 6 einzufügen:
29§7 Abs. 2
30Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des
31Stammkapitals vertreten ist. Alle Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der
32abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag zwingend
33eine größere Mehrheit vorsieht. Je Euro 50,00 eine Geschäftsanteils gewähren eine
34Stimme. Die Gesellschafter können sich in Gesellschafterversammlungen durch zur
35Berufsverschwiegenheit verpflichtete Angehörige der wirtschafts- und steuerberatenden
36Berufe vertreten lassen.
37§7 Abs. 6
38Zu Beschlüssen zur Änderung oder Weisung zu Gestaltung und Umfang bei dem
39Einsatz der eigenen Arbeitskraft der Gesellschafter ist eine Mehrheit von 100 % der
40abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der jeweils betroffene Gesellschafter
41stimmberechtigt ist.
42Auf diesem Wege wäre
43unmissverständlich klar gestellt, dass auch
44Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit gegeben ist, Weisungen und Änderungen in
45Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit ‚abzuwehren‘ — wie von dem Bundessozialgericht
46gefordert
47–
48ein dann weiteres starkes Indiz für die Befreiung von der
49Sozialversicherungspflicht.“
50Herr S. leitete diese Mail an die Klägerin weiter.
51Die Herren W. und I. veräußerten daraufhin einen Teil ihrer
52Gesellschaftsanteile an Herrn Z., nachdem sie die Satzung wie
53vorgeschlagen geändert hatten, wobei die Änderungen den § 6 der Satzung
54betreffen, nicht den § 7. Die Änderung der Satzung und der Gesellschafterliste wurde
55am 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen. Die Herren W. und I. hielten
56hinfort jeweils 43,75% der Anteile, Herr Z. 12,5%.
57Im Jahr 2021 kam es zu einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund, die
58in deren Bescheid vom 17.5.2021 (Konvolut K 2, Bl 23) mündete. Darin wird
59festgestellt, dass alle drei Herren seit dem 12.1.2017 abhängig beschäftigt seien und
604
61für sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der
62Arbeitsförderung bestehe. Eine hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht
63Köln mit Urteil vom 24.3.2023 (K 3, Bl 54) ab.
64Bereits am 9.6.2021 änderte die Klägerin ihre Satzung so, dass – nach ihrer
65Auffassung – Sozialversicherungsfreiheit erreicht wurde.
66Im Januar 2024 erfuhr die Klägerin, dass der Mitgesellschafter Z. auch
67nach der Satzungsänderung vom 9.6.2021 noch sozialversicherungspflichtig war. Sie
68bestellte ihn umgehend zum Geschäftsführer und konnte so die Sozialversicherungsfreiheit erreichen.
69Die Klägerin behauptet, bei hypothetisch ordnungsgemäßer Beratung wäre Herr
70Z. nicht als Gesellschafter aufgenommen worden. Eine Beteiligung von
7112,5% sei nicht wesentlich gewesen, sondern habe nur symbolische Bedeutung
72gehabt.
73Stattdessen hätten die beiden Werbeagenturen die geplante Zusammenarbeit über
74einen Kooperationsvertrag geregelt und umgesetzt.
75Zudem hätte sie bei ordnungsgemäßer Beratung ein Statusfeststellungsverfahren
76durchgeführt und hierdurch frühzeitig erkannt, dass sozialversicherungsrechtliche
77Probleme bestehen.
78Auf Hinweis der Kammer im Termin hat der Kläger-Vertreter erklärt, es habe sich
79zunächst um eine nur lose Kooperation gehandelt, sodass eine
80gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht zwingend gewesen sei.
81Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.6.2024 (Bl 415 ff) trägt die Klägerin nunmehr
82vor:
83Das Z. Team (ST) und die Klägerin hätten bereits seit 2010 kooperiert. ST
84habe eigenständig Projektaufträge akquiriert und bei der Klägerin Leistungen in den
85Bereichen Konzeption, Kreation und Realisation zu Sonderkonditionen eingekauft.
86Diese Leistungen habe ST gegenüber seinen Kunden gemeinsam mit den eigenen
87Leistungen von ST abgerechnet.
88Im Jahr 2016 habe sich die Frage nach einer engeren Kooperation gestellt, da die
89Zusammenarbeit gut funktioniert habe.
90Es habe aber keinen Druck gegeben, sich in der Rechtsform der GmbH
91zusammenzuschließen. Deshalb habe man sich beraten lassen, welche Nachteile ein
925
93Zusammenschluss habe, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherung. Von der
94Beantwortung dieser Frage habe „die Entscheidung“ abgehangen.
95Wäre die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass eine Beschäftigung des
96Gesellschafters Z. als Angestellter nicht sozialversicherungsfrei möglich
97sei, dann wäre die Kooperation unverändert fortgesetzt worden.
98Der gemeinsame Außenauftritt der drei Gesellschafter unter einem Dach sei
99sicherlich vorteilhaft gewesen. Allerdings habe dieser gemeinsame Auftritt nicht zu
100wesentlichen Umsatz- bzw. Gewinnveränderungen bei der Klägerin geführt.
101Die Klägerin beantragt,
1021. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Deutsche
103Rentenversicherung Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,
104Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €
10557.498,35 freizustellen;
1061
1072. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Säumniszuschlägen und
108Mahngebühren im Zusammenhang mit der Forderung der Deutsche
109Rentenversicherung
110Betriebsnummer N01, Aktenzeichen N02-N01 in Höhe von €
1115.322 und von zukünftigen Säumniszuschlägen und Mahngebühren aus der
112Bund aus dem Bescheid vom 17.5.2022,
1132
114Forderung des Bescheids vom 17.5.2022, Betriebsnummer N01,
115Aktenzeichen N02-N01 freizustellen;
1163. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der
117Deutsche Rentenversicherung Bund für Beträge zur Sozialversicherung für die
118Gesellschafter der Y. Werbeagentur GmbH F. W., A. I. und
119F. Z. aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 in
120Höhe von € 71.471,71 freizustellen;
1214
1225
1236. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 36.742,19
124nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1252
1266.6.2023 zu zahlen;
127. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.837,05
128nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1292
1306.6.2023 zu zahlen;
131. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von zukünftigen Forderungen der
132VGB für die Gesellschafter F. W., A. I. und F. Z.
133aus dem Zeitraum von 1.1.2020 bis zum 9.6.2021 freizustellen;
1346
1357. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
136vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.084,90 nebst Zinsen in
137Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
138zahlen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.
139Die Beklagte zu 1 behauptet, die Beklagte zu 2 habe ihr seinerzeit mitgeteilt, die
140Klägerin wünsche keine umfassende Sperrminorität, weil diese für sie nicht
141praktikabel sei.
142Die Sachbearbeiter der Beklagten zu 1, Herr Diplom-Jurist X. und Herr
143Rechtsanwalt T., hätten mit den zuständigen Sachbearbeitern aus der
144Lohnabteilung der Beklagten zu 2, Frau U. und Herrn P., noch diskutiert,
145dass man eine 100%ige Sicherheit nur mit einem Statusfeststellungsverfahren
146erreichen könne. Die Beklagte zu 2 habe mitgeteilt, dass die Klägerin diesen
147Aufwand nicht betreiben wolle.
148Die Beklagte zu
1491
150ist der Ansicht, im Rahmen der konsolidierten
151Schadensbetrachtung müsse sich die Klägerin die Vorteile ihrer Gesellschafter aus
152der Rentenversicherung anrechnen lassen.
153Zudem sieht sie ein überwiegendes Mitverschulden bei der Klägerin, weil die
154Beklagte zu 2 als deren Hilfsperson die Klägerin nicht auf eine Entscheidung des
155Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2018 hingewiesen habe.
156Die Beklagte zu 1 erhebt die Einrede der Verjährung.
157Die Beklagte zu 2 hat zunächst – wie die Beklagte zu 1 – behauptet, die Klägerin
158habe seinerzeit keine umfassende Sperrminorität gewünscht, weil diese für sie nicht
159praktikabel sei. Mit Schriftsatz vom 24.4.2024 hat sie ihren Vortrag geändert: Sie
160kenne den genauen Prüfungsumfang nicht. Herr W. von der Klägerin habe Herrn
161S. von der Beklagten zu 2 vom geplanten Beitritt von Herrn Z.
162berichtet. Ziel sei dessen Befreiung von der Sozialversicherung gewesen. Dazu sollte
163die Änderung des Gesellschaftsvertrags geprüft werden. Das habe Herr S. an die
164Beklagte zu 1 weitergeleitet.
165Die Beklagte zu 2 erklärt sich mit Nichtwissen zur Frage, ob die Beklagte zu 1 die
166Klägerin auf das Clearingverfahren hingewiesen habe.
1677
168Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, die von der Beklagten zu 1 vorgeschlagene
169Satzungsänderung habe der damals geltenden Rechtsprechung des
170Bundessozialgerichts entsprochen.
171Sie ist ferner der Ansicht, es müssten die Rentenanwartschaftsrechte der
172Gesellschafter berücksichtigt werden, auch wenn es sich um mehrere
173unterschiedliche Privatpersonen mit jeweils eigenem Privatvermögen handele. Denn
174die Gesellschafter hätten Zugriff auf die GmbH-Geschäftsanteile und auch
175wirtschaftlichen Nutzen an diesen.
176Entscheidungsgründe
177Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
178I.
179Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1 keine Schadensersatzansprüche
180wegen des mit der Mail vom 19.12.2016 (K 1) erteilten, unrichtigen Rates zu.
1811
182.
183Die Beklagte zu 1 hat mit dem Inhalt dieser Mail allerdings ihre Pflichten aus dem
184Anwaltsvertrag verletzt, indem sie ihrer Mandantin, der Klägerin, nicht den sichersten
185und gefahrlosesten Weg vorgeschlagen und sie nicht über mögliche Risiken
186aufgeklärt hat, um sie in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung zu
187treffen (vgl. Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., B, Rn 1).
188Die Mail zeigt keinerlei Risiko bei der vorgeschlagenen Formulierung auf. Im
189Gegenteil heißt es, man habe den Vorschlag „vor dem Hintergrund der aktuellen
190Rechtsprechung des BSG geprüft“, und es sei „auf diesem Wege …
191unmissverständlich klargestellt, dass auch Minderheitsgesellschaftern die Möglichkeit
192gegeben ist, Weisungen und Änderungen in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit
193‚abzuwehren‘ – wie von dem Bundessozialgericht gefordert“.
194Der sozialversicherungsrechtliche Laie muss dies so verstehen, dass er mit der
195Formulierung nichts falsch machen kann.
1968
197Das gibt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2015
198jedoch nicht her. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 11.11.2015 (B 12 KR 10/14 R)
199unter Randnummer 24 ausgeführt:
200„Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier der Kläger - zugleich als
201Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der
202Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden
203Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung
204von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die
205Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die
206sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche
207Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer
208Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme
209Weisungen jederzeit abzuwenden.“
210Dort heißt es nicht, dass eine partielle Sperrminorität stets genüge. Es blieb damals
211vielmehr offen, ob eine umfassende Sperrminorität erforderlich sein kann.
212Soweit die Beklagte zu 1 einwendet, die Klägerin habe aber – das sei ihr, der
213Beklagten zu 1, so vorgegeben worden – keine umfassende Sperrminorität
214gewünscht, weil diese für sie nicht praktikabel sei, kann dies dahinstehen. Selbst
215wenn die Klägerin eine umfassende Sperrminorität nicht gewollt hätte, hätte die
216Beklagte zu 1 sie darauf hinweisen müssen, dass nur diese dem sichersten Weg
217entsprach.
2182
219.
220Jedoch fehlt substantiierter Vortrag der Klägerin zum hypothetischen
221Alternativverhalten für den Fall, dass sie auf das Risiko der partiellen Sperrminorität
222hingewiesen worden wäre.
223Ihre anfängliche Behauptung, man hätte in diesem Fall nur einen
224Kooperationsvertrag geschlossen, war zu allgemein. Es wird einen Grund gegeben
225haben, warum man die bisherige, lockere Zusammenarbeit gerade dadurch vertiefen
226wollte, dass Herr Z. Mitgesellschafter wurde. Die behauptete nur
227symbolische Bedeutung seiner Aufnahme in die Gesellschaft ist nicht aus sich
228heraus plausibel.
2299
230Zudem hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, wie der
231Kooperationsvertrag ausgestaltet worden wäre, denn nur auf dieser Basis ist der
232gebotene Gesamtvermögensvergleich möglich.
233Auf beides hat die Kammer die Klägerin im Termin vom 16.5.2024 hingewiesen. Ihr
234hierzu gehaltener Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.6.2024 reicht indes
235nicht aus.
236Die Ausgangslage der Zusammenarbeit seit dem Jahr 2010 wird darin zwar knapp,
237aber doch konkret geschildert: Das Z. Team (ST) kaufte Leistungen bei der
238Klägerin ein und verkaufte sie an Kunden von ST weiter, ohne dies offenzulegen. Im
239Außenverhältnis trat also nur ST auf. Die Klägerin profitierte von der Akquise durch
240ST.
241Unklar bleibt aber, was genau im Jahr 2016 dazu führte, dass man gerade einen
242gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss erwog und schließlich auch durchführte.
243Der Kammer ist nicht klar, was die Klägerin mit ihrer Formulierung „Es stellte sich die
244Frage nach einer engeren Kooperation“ meint. Weder wird erläutert, warum sich
245diese Frage stellte, noch wird erläutert, was unter „enger“ zu verstehen sein soll und
246warum dabei der Blick auf die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters fiel.
247Die Begründung „da die Zusammenarbeit gut funktionierte“ ist nichtssagend. Wenn
248sie gut funktionierte, hätte man sie fortsetzen können, ohne etwas zu verändern. Das
249erklärt nicht, weshalb man Herrn Z. als Gesellschafter aufnehmen wollte.
250Weiter heißt es im nachgelassenen Schriftsatz, der „gemeinsame Auftritt“ [durch die
251GmbH] sei sicherlich vorteilhaft gewesen, wenn auch ohne wesentliche Auswirkung
252auf Umsatz und Gewinn. Welche Vorteile dies waren, wird nicht ausgeführt. Diese
253Vorteile sind aber ein entscheidender Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage,
254ob die Klägerin bereit gewesen wäre, auf die Beteiligung von Herrn Z. als
255Gesellschafter zu verzichten.
256Im Übrigen kommt es haftungsrechtlich nicht darauf an, wie sich Umsatz und Gewinn
257der Klägerin nach dem Zusammenschluss tatsächlich entwickelten, sondern darauf,
258was man sich vor dem Zusammenschluss, also in der konkreten Beratungssituation,
259hiervon versprach. Dazu äußert sich die Klägerin nicht hinreichend deutlich. Im
260Zweifel werden es Umsatz- und Gewinnsteigerungen gewesen sein, die man durch
261die Aufnahme des Gesellschafters Z. und den dann erweiterten
262Außenauftritt erwartete.
2631
2640
265Die Kammer verkennt nicht, dass es für den angedachten Zusammenschluss
266Hindernisse geben konnte, die so bedeutend waren, dass die Klägerin, wenn ihr
267diese vor Augen geführt worden wären, von ihrem Vorhaben Abstand genommen
268hätte. Es mag sein, dass Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter ein solcher
269Punkt waren.
270Das beantwortet aber nicht von selbst die Frage, wie man sich bei hypothetischem
271Risikohinweis der Beklagten zu 1 verhalten hätte. Die von der Klägerin offerierte
272Lösung, dass man nichts getan, sondern die bisherige Kooperation unverändert
273fortgeführt hätte, ist nicht aus sich heraus verständlich. Denn Ausgangspunkt der
274Überlegungen der Klägerin war ja, dass sich „2016 die Frage nach einer engeren
275Kooperation“ stellte. Diese Frage wäre damit nicht beantwortet gewesen.
276Die Klägerin vermeidet im nachgelassenen Schriftsatz auch eine Antwort auf die
277weitere Frage, wie denn ein Kooperationsvertrag – anstelle lockerer Zusammenarbeit
278und anstelle einer Aufnahme von Herrn Z. in die Gesellschaft –
279ausgestaltet worden wären. Damit bleibt im Dunkeln, welche Nachteile ein solcher
280Vertrag im Vergleich mit einem gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss gehabt
281hätte. Auf dieser Grundlage ist der gebotene Gesamtvermögensvergleich nicht
282durchführbar.
283II.
284Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 2 keine Schadensersatzansprüche
285wegen der dortigen Bearbeitung ihres Beratungsauftrags in Bezug auf die
286Sozialversicherungsfreiheit ihrer Alt- und Neugesellschafter zu.
287Die Pflichten des Steuerberaters, auch desjenigen, der die Lohnbuchhaltung fertigt,
288beschränken sich bei Unklarheiten betreffend die sozialversicherungsrechtliche
289Stellung von Geschäftsführern darauf, die Einholung von fachkundigem Rechtsrat –
290zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt – oder den Antrag auf Statusfeststellung zu
291empfehlen. Steuerberater müssen das Sozialversicherungsrecht weder kennen, noch
292ist ihnen eine Rechtsberatung auf diesem Gebiet gestattet.
293Die Beklagte zu 2 hat ihre Pflichten erfüllt, indem sie das Mandat der Beklagten zu 1
294anbahnte/vermittelte.
295Für deren Beratungsfehler haftet die Beklagte zu 2 nicht; sie brauchte die Richtigkeit
296des Gestaltungsvorschlags nicht zu überprüfen.
2971
2981
299Die Beklagte zu 2 war auch nicht gehalten, sich selbst in der Lohnbuchhaltung für
300017 und später die Frage vorzulegen, ob es denn richtig sei, die drei Gesellschafter
3012
302als sozialversicherungsfrei zu behandeln. Denn dies hatte die Beklagte zu 1 nicht nur
303für den Zeitpunkt des Eintritts des dritten Gesellschafters geklärt, sondern auch für
304die Zukunft, solange sich nichts Wesentliches an den Gesellschaftsbeteiligungen
305änderte.
306Schließlich war die Beklagte zu 2 ebenso wenig verpflichtet, die Rechtsprechung des
307BSG zu verfolgen und auf etwaige Änderungen zu achten.
308III.
309Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.6.2024 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung
310der mündlichen Verhandlung, § 156 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat bereits im Termin
311vom 16.5.2024 die nötigen Hinweise erteilt und hierauf einen Schriftsatznachlass
312gewährt.
313IV.
314Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
315Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2
316ZPO.
317Streitwert: 293.863,30 €
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