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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
2Die Klägerin zu 1) betreibt in S. die größte Kaninchenzucht Deutschlands mit einer eigens entwickelten Zuchtrasse namens „I.“. Die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) sind Gesellschafter der Klägerin zu 1). Der Klägerin zu 2) und dem Kläger zu 3) wurde mit Bescheid vom 20.04.2020 die Erlaubnis zum Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, b TierSchG erteilt. Der Beklagte zu 1) ist ein Verein, der sich nach seiner Satzung für Belange des Tierschutzes, gegen industrielle Massentierhaltung und für eine vegane Lebensweise einsetzt. Der Beklagte zu 2) ist freier Journalist und erster Vorsitzender des Beklagten zu 1). Im Rahmen der Kampagnen des Beklagten zu 1) kommen oftmals investigativ erstellte Aufnahmen zum Einsatz, die dem Beklagten zu 1) meist durch Dritte zur Verfügung gestellt werden.
3Am 00.00.0000 veröffentlichte der Beklagte zu 1) auf seiner Internetseite unter der Link entf. einen Artikel unter der Überschrift „Größte Kaninchenzucht Deutschlands hat Zulassung für die Haltung von Kaninchen für Tierversuche“. Der Beitrag enthält die Angaben „Dr. C. GbR“ sowie „Betrieb in S. (Z.)“. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Artikels wird auf die Anlage CSP 7 verwiesen. An dessen Ende befindet sich ein Link („Mehr zu der Recherche findest du außerdem hier.“), der zu einem Artikel vom 16.01.2023 unter der Überschrift „Titel entf.“ führt. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage CSP 5 verwiesen. Dieser hatte ursprünglich ebenfalls die identifizierenden Angaben „Dr. C. GbR“ und „S.“ enthalten. Die Identifizierung ist den Beklagten in einem Verfügungsverfahren vom Landgericht Ellwangen verboten worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 25.01.2023 zurückgewiesen.
4Die Kläger mahnten die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.03.2023 (Anlage CSP 9) ab und forderten die Beklagten unter Fristsetzung bis 6.03.2023, 14:00 Uhr auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
5Am 07.03.2023 beantragten die Kläger gegen die Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Ellwangen. Auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2023 erließ das Landgericht Ellwangen am 29.03.2023 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung. Mit Schriftsatz vom 05.04.2023 erhoben die Kläger beim Landgericht Ellwangen Hauptsacheklage. Die Beklagten erhoben widerklagend eine negative Feststellungsklage. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Stuttgart die einstweilige Verfügung am 30.08.2023 auf.
6Daraufhin nahmen die Kläger die Hauptsacheklage am 08.09.2023 beim Landgericht Ellwangen zurück.
7Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen gegen die Beklagten als Urheber bzw. Verbreiter wegen der sie identifizierenden Verdachtsberichterstattung ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, Art. 8 Abs. 1 EMRK und 1004 BGB analog wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zustehe. Sie seien von der streitgegenständlichen Berichterstattung selbst und unmittelbar betroffen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Vorwürfe einer tierschutzwidrigen Nottötung unmittelbar gegen den Betrieb und seine Betreiber richte. Bezüglich der Kläger werde der Verdacht strafbaren Verhaltens verbreitet. Mit dem Hinweis auf das von den Beklagten angestoßene und von der Staatsanwaltschaft unter dem Az. 45 Js 9153/22 auch gegen die Kläger zu 2) und 3) als Beschuldigte eingeleitete Ermittlungsverfahren könne der durchschnittlich informierte Rezipient den Beitrag nicht anders verstehen, als dass die angeführten Handlungen, wie das Auf-den-Boden-Schlagen, Schlagen mit einer Eisenstange, Abflämmen der Käfige und die angeblich „zahlreich erkrankten Tiere“ strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen sollen, die Anlass für ein Ermittlungsverfahren gegen die Kläger gäben. Ebenso eindeutig seien die Kläger vom Rezipienten im konkreten Beitragszusammenhang als Beschuldigte dieses Strafvorwurfs auszumachen, wenn die Beklagten über das vorausgegangene Verfügungsverfahren berichteten und erklärten, sich nicht daran zu halten, die Dr. C. GbR, deren Sitz und deren Gesellschafter zu nennen, weil man „Ross und Reiter“ trotzdem benennen möchte.
8Der Leser könne den Beitrag nach dem Gesamteindruck / der Gesamtaussage gar nicht anders verstehen, als dass die Kläger für die Handlungen der Mitarbeiter, die auf den Videoaufnahmen abgebildet und die Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Ellwangen sind, persönlich verantwortlich seien.
9Mit der streitgegenständlichen Berichterstattung verstießen die Beklagten gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Verdachtsberichterstattung.
10Es fehle vor allem ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die eine eigene Strafbarkeit der Kläger begründen könnte. Soweit die aus einer Straftat herrührenden heimlichen Bildaufnahmen der Beklagten als Beweistatsache herangezogen werden sollten, seien diese allenfalls geeignet, ein Verhalten der Mitarbeiter zu belegen und nicht der Kläger. Der Beitrag sei aber auch nicht ausgewogen. Spätestens über die Direktverlinkung stehe außer Zweifel, dass die Beklagten die Kläger der Tierquälerei als strafrechtlich überführt ansähen. Der Beitrag vom 00.00.0000 stelle aber auch für sich betrachtet schon einen unausgewogenen und vorverurteilenden Bericht dar.
11Sie behaupten, dass die fachkundigen Mitarbeiter der Klägerin von der Betriebsleitung angewiesen worden seien, so genannte Nottötungen nur in Ausnahmefällen und lege artis durchzuführen, wenn die Einleitung oder Fortsetzung einer tierärztlichen Behandlung offenkundig keinen Erfolg verspreche und das Leiden des erkrankten Tieres ohne ein solches sofortiges Handeln erheblich verlängert werde.
12Sie sind weiter der Ansicht, dass sie auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse hätten, mit dem Klageantrag zu 2) festgestellt zu wissen, dass ihnen sämtliche Schäden, die ihr durch die Erstveröffentlichung und die Fortsetzung der Verbreitung der streitgegenständlichen Beiträge durch die dafür verantwortlichen Beklagten zu ersetzen sind. Die Fortsetzung der Veröffentlichung sei in Kenntnis der von den Klägern und vom Landgericht Ellwangen anders beurteilten Rechtslage erfolgt, mithin vorsätzlich.
13Sie beantragen,
141) den Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
15zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung in Bezug auf den Beklagten zu 1) am Vorstand zu vollziehen ist, aufzugeben es zu unterlassen, durch die Nennung der Begriffe „Dr. C. GbR“ und/oder „Betrieb in S. (Z.)“ über die Kläger identifizierend zu berichten, wenn dies geschieht wie mit dem am 03.03.2023 über die Internetseite "Link entf." unter dem Link "Link entf." verbreiteten und nachstehend eingeblendeten Bericht „Titel entf.“ vom 00.00.0000 mit und/oder ohne Direktverlinkung zum unter dem Link "Link entf." verbreiteten und ebenfalls nachstehend eingeblendeten Bericht „Titel entf.“ vom 16.01.2023 geschehen und nachstehend eingeblendet:
16Bild entf.
17Bild entf.
18Bild entf.
19Bild entf.
20Bild entf.
21Bild entf.
22Bild entf.
23Bild entf.
24Bild entf.
252) festzustellen, dass die Beklagten den Klägern als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeden Schaden zu ersetzen, der ihnen durch Handlungen gem. Ziffer. 1 bereits entstanden ist oder zukünftig noch entsteht;
263) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 1.626,49 EUR zzgl. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
27Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Forum Shoppings unzulässig sei. Die Klage sei auch unbegründet. Im Hinblick auf die Kläger zu 2) und zu 3) fehle es bereits an der notwendigen Betroffenheit, da diesen im Rahmen der gerügten Berichterstattung kein Vorwurf gemacht werde, der ihren sozialen Geltungsanspruch spürbar beeinträchtigen könnte. Darüber hinaus würden weder unwahre (Verdachts-)Tatsachen noch unwahre (Verdachts-)Eindrücke über die Kläger verbreitet und auch keine unzulässigen Schmähungen. Soweit der Unterlassungsantrag und die Annexanträge darauf gerichtet seien, den Beklagten generell eine identifizierende Berichterstattung durch die weitere Verbreitung des streitgegenständlichen Artikels verbieten zu lassen, gehe dies per se zu weit. Der Gegenstand der Berichterstattung betreffe die Sozialsphäre der Kläger und sei auch von ganz erheblichem öffentlichem Interesse. Soweit die Kläger meinten, die Beklagten würden ihnen im Rahmen der angegriffenen Berichterstattung die Begehung von Straftaten vorwerfen, namentlich einen Verstoß gegen § 17 TierSchG, könne dem nicht gefolgt werden. Ein derartiger Vorwurf werde weder ausdrücklich erhoben noch dränge er sich unabweislich auf. Soweit die Kläger meinten, dass die Äußerung, im Betrieb der Kläger würden Kaninchen wegen des Einsatzes von Gitterböden, zu Tage tretenden Kannibalismus etc. nicht artgerecht gehalten, eine unzulässige Verdachtsäußerung sei, sei dies abwegig. Denn bei dem Vorwurf einer nicht artgerechten Haltung handele es sich um eine (zulässige) Meinungsäußerung und keine Verdachtsbehauptung.
28Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und zu 2) bereits unzulässig, da diese Anträge nicht hinreichend bestimmt sind, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich des Antrags zu 3) ist die Klage unbegründet.
31Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens (Streitgegenstand). Er bindet das Gericht (§ 308 ZPO) und bestimmt durch Erfolg oder Nichterfolg die Kostenfolge (§ 92 ZPO). Daher muss er, obwohl der Auslegung (§ 133 BGB) zugänglich, eindeutig sein. Bei der Auslegung ist auch die Klagebegründung heranzuziehen. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens der Klägerseite nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (vgl. etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 253 ZPO, Rn. 13).
32Vorliegend fehlt es hinsichtlich des Antrags zu 1) aber gerade an der Bestimmung des gerichtlichen Prüfungsumfangs. Die Kläger begehren eine Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung durch die Nennung der Begriffe „Dr. C. GbR“ und/oder „Betrieb in S. (Z.)“durch die Beklagte. Ein solcher Antrag könnte dann hinreichend bestimmt sein, wenn die Kläger tatsächlich hinsichtlich jeder einzelnen Äußerung in der Berichterstattung von einem Unterlassungsanspruch ausgingen. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass dies gerade nicht der Fall ist, sondern lediglich von der Unzulässigkeit einzelner Äußerungen ausgegangen wird. Der Klagebegründung sowie den weiteren Schriftsätzen ist jedoch nicht hinreichend klar zu entnehmen, welche konkreten Äußerungen dies sein sollen. Es bleibt vielmehr unklar, gegen welche Teile der Berichterstattung sich die Kläger konkret wenden. Wehren sie sich lediglich gegen einen vermeintlichen Verdacht des strafbaren Handelns (tierschutzwidrige Nottötungen)? Wenn ja, durch welche Äußerungen soll dieser konkret im Hinblick auf die Kläger (und nicht lediglich auf ihre Mitarbeiter) transportiert werden? Wird auch ein vermeintlicher Verdacht hinsichtlich lediglich moralisch verwerflichen Handelns angegriffen (beispielsweise Tierquälerei durch das Abflämmen von Käfigen)? Soll auch ein Vorwurf einer nicht ausreichenden tierärztlichen Versorgung angegriffen werden? Wird auch eine Unterlassung von Meinungsäußerungen wie beispielsweise „Für uns sieht eine artgerechte Haltung auf jeden Fall anders aus.“ begehrt? Soweit im Schriftsatz vom 14.12.2023 die Rede davon ist, dass sich der Kerngehalt gerade aus der Gesamtschau der im Beitrag enthaltenen Einzeläußerungen, quasi zwischen den Zeilen, ergebe und sich damit erst im Gesamtkontext entfalte, stellt sich die Frage, ob damit ein Eindruck angegriffen werden? Wenn ja, welcher und durch welche Äußerungen soll dieser erweckt werden?
33Wenn die Kläger meinen, dass es sich um einen die Meinungsfreiheit am geringsten einschränkenden Tenor handele, da dem Beklagten keine Äußerung und damit keine Berichterstattung an sich untersagt werde und dieser also nach einer Verurteilung im Übrigen berechtigt bleibe, den Beitrag wortidentisch ohne die Identifikationsmerkmale zu verbreiten, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. Denn eine derartige Tenorierung würde dazu führen, dass bei auch nur einer einzigen unzulässigen Äußerung in der mehrseitigen Berichterstattung insgesamt keine identifizierende Berichterstattung durch die Beklagten mehr möglich wäre. Dies bedeutete dann jedoch gerade einen maximalen Eingriff. Soweit die Kläger weiter ausführen, dass der Beklagte den Urteilsgründen entnehmen könne, welche Abwägungskriterien das Gericht dazu veranlasst hätten, dem Identitätsschutz in der konkreten Berichterstattung Vorrang zu gewähren, und damit in jeder Hinsicht frei bleibe, über die Kläger in einem von ihm neu formulierten oder abgeänderten Wortbeitrag erneut identifizierend zu berichten, wenn dabei nicht der Kerngehalt der Verdachtsberichterstattung übernommen wird, ist dies im Grundsatz so sicherlich zutreffend. Es ist aber zunächst gerade die Aufgabe der Kläger, diesen Kerngehalt klar zu benennen und es nicht letztlich dem Gericht zu überlassen, gegebenenfalls einzelne rechtswidrige Äußerungen herauszuarbeiten.
34Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2019, Az. 15 U 39/19, berufen, folgt hieraus nichts Anderes. Denn streitgegenständlich war in diesem Fall eine Nutzung des Namens zur Bebilderung eines Gewinnspiels. Im vorliegend Fall geht es jedoch nicht um die kommerzielle Nutzung des Namens, sondern dieser stellt zusammen mit der Ortsangabe des Betriebs lediglich das entscheidende Identifikationsmerkmal der Kläger dar. In der Sache ist jedoch nicht die Nutzung des Namens, sondern der sachliche Inhalt des Artikels und die darin ggf. konkret enthaltenen unzulässigen Äußerungen streitgegenständlich. Diese müssen sich zur Bestimmung des Prüfungsumfangs aus dem Antrag g (oder zumindest zweifelsfrei aus der Klagebegründung) ergeben.
35Das den Antrag zu 1) betreffende Bestimmtheitsproblem erstreckt sich auch auf den mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz. Denn dieser nimmt auf den Antrag zu 1) und die dort gerade nicht hinreichend konkretisierten Handlungen Bezug. Erforderlich ist eine inzidente Prüfung der mit dem Antrag zu 1) beanstandeten Äußerungen, die dem Antrag (und der Begründung) jedoch gerade nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen sind.
36Hinsichtlich des Antrags zu 3) ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. In dem anwaltlichen Schreiben vom 03.03.2023 (Anlage CSP 9) machen die Kläger ohne jedwede nähere Spezifizierung einen Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung geltend. Diesbezüglich dürfte zwar kein Bestimmtheitsproblem vorliegen, da mangels jedweder näherer Spezifizierung in der Abmahnung tatsächlich aus Sicht der Beklagten das klägerische Begehren dahingehend zu verstehen war, dass eine Unterlassung der gesamten Berichterstattung begehrt wird, solange die Kläger identifizierbar sind. Ein derart weitgehender, von den einzelnen Äußerungen losgelöster Anonymisierungsanspruch besteht jedoch nicht, da die Kläger vorliegend in ihrer gewerblichen Tätigkeit, mithin in ihrer Sozialsphäre betroffen sind.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
38Streitwert: 66.000,- (Antrag zu 1) 10.000,- €, Antrag zu 2) 1000,- € x drei Kläger x zwei Beklagte)