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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
2
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die
Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger erhielt auf Anfrage am 03.11.2022 eine Kopie der zu seiner Person bei
3der Y. F. AG (nachfolgend Y.) gespeicherten
4personenbezogenen Daten. Aus dieser ergab sich, dass Daten zu einem
5Mobilfunkvertrag mit der „H. Q. GmbH (L.)“ vom 23.04.2019 an die
6Y. übermittelt worden sind.
7So hieß es in dem Schreiben der Y.: „Am 23.04.2019 hat H. Q.
8GmbH (L.) den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und
9hierzu das Servicekonto unter der Nummer N01 übermittelt. Diese Information
10wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht“ (Anlage K1).
11Eine Einwilligung in die Übermittlung der Daten durch die Beklagte an die Y.
12erteilte der Kläger nicht.
13Die Beklagte übermittelte in der Vergangenheit ausschließlich Service-Konto-Daten
14(„SK-Daten“) zu sog. Postpaid-Mobilfunkverträgen mit einer gewissen Laufzeit an die
15Y.. Die Beklagte beendete 2020 die Praxis der Übermittlung von SK-Daten an
16die Y..
17Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur
18Auskunft auf, ob personenbezogene Daten des Klägers gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO
19gespeichert und/oder verarbeitet werden, bis spätestens zum 22.12.2022. Zusätzlich
20wurde die Beklagte zur Auskunft aufgefordert, aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie
21personenbezogene Daten des Klägers an die Y. weitergegeben habe (Anlage
22K2). Mit Schreiben vom 09.12.2022 an die Wohnadresse des Klägers teilte die
23Beklagte Informationen über ihre Datenverarbeitung in Bezug auf den Kläger mit
24(Anlage K5). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2023 machte der Kläger sein
25Schadensersatzbegehren gegenüber der Beklagten in Bezug auf die
26Datenverarbeitung geltend (Anlage K6). Mit Email vom 09.02.2023 teilte die Beklagte
273
28mit, dass sie die streitgegenständliche Datenübermittlung an die Y. als
29rechtmäßig ansieht (Anlage K7).
30Er ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz
31gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO
32sowie gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO zustehe. Die Beklagte
33habe vorliegend gegen Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO verstoßen.
34Insbesondere habe der Kläger keine Einwilligung erteilt. Zudem könne die
35Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht auf ein vertragliches Erfordernis oder ein
36berechtigtes Interesse der Beklagten gestützt werden. Die Datenschutzkonferenz
37habe bereits in zwei Beschlüssen (11.06.2018 und 22.09.2021) festgestellt, dass
38Kreditauskunfteien in Bezug auf die Erhebung und Weiterverarbeitung von
39Positivdaten von Mobilfunkunternehmen kein berechtigtes Interesse hätten.
40Er behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten
41durchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe.
42Seitdem lebe er mit der ständigen Angst vor - mindestens - unangenehmen
43Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder
44was auch immer. Er frage sich ständig, inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder
45seinen Y.-Score haben kann, z. B. dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem
46sog. Billig-Anbieter habe oder dass überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn
47angemeldet seien oder inwiefern es von einer wie auch immer gearteten Norm
48abweiche, häufigere Providerwechsel durchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine
49Y.-Auskunft und der dort errechnete Y.-Score weitreichende Folgen
50bezüglich der Kreditwürdigkeit, des gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen und
51vielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er verstehe daher nicht, aus welchem Grund
52die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtete und diese Daten an die
53Y. übermittele. Dass der Y.-Score, dessen konkrete Berechnung
54sowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und daher für Besorgnis sorge, aus diesen
55unrechtmäßig weitergeleiteten Daten berechnet werde, habe für noch stärkere
56Sorgen gesorgt. Er habe große Sorge, wenn die Beklagte rechtswidrig Daten
57verarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein starkes Gefühl der Hilflosigkeit und des
58Verlustes der Kontrolle über seine eigenen Daten. Der Gedanke an die
59Fremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den Kläger nicht mehr los. Vor
60allem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen Zeit als wertvolles Gut
614
62gehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr Gefühle der Angst ein
63sowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde Personen die Daten für
64allerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den Kläger nicht zur Ruhe
65kommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der unerlaubten
66Datenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und Datennutzung für illegale
67Zwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim Kläger ein intensives
68Gefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen Drucks eingestellt,
69das er als körperlichen Schaden wahrnahm. Er ist der Ansicht, dass diesbezüglich
70ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 EUR angemessen sei.
71Er habe von der Einmeldung der SK-Daten durch die Beklagte erstmals durch die
72Auskunft der Y. im Jahr 2022 erfahren.
73Ihm stehe zudem nach wie vor ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO
74zu. Das Auskunftsschreiben der Beklagten vom 09.12.2022 sei unvollständig und
75teilweise unrichtig. Die Datenauskunft der Beklagte enthalte keine Information
76darüber, welche als Positivdaten zusammengefassten Informationen sie auf welcher
77Rechtsgrundlage und zu welchen Zwecken an die Y. übermittelt hat. Sofern
78die Beklagte die Datenauskunft so verstanden wissen wollte, dass auch die
79Übermittlung der Positivdaten an die Y. zu den zuvor zitierten
80Bonitätsprüfungs- und Betrugspräventionszwecken erfolgt sei, sei die Auskunft
81jedenfalls intransparent.
82Dem Kläger stehe zudem gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 und aus Abs. 2 BGB
83i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie Art. 17 DSGVO gegen die Beklagte ein Anspruch
84auf Unterlassung zu, seine personenbezogenen Daten in Zukunft unbefugt, d.h.
85konkret ohne Vorliegen einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage zu
86verarbeiten, insbesondere zu übermitteln.
87Aus der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz aus den
88dargestellten Schadensereignissen folge auch die Pflicht, zukünftige Schäden, die
89auf Grund der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten und deren Beauskunftung
90entstünden, zu tragen.
91Der Kläger habe schließlich einen Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die ihm
92vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
93Der Kläger beantragt,
945
951. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in
96angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen
97des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch EUR 5.000 nebst Zinsen seit
98Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
992
1003. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die den Kläger
101betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu
102erteilen, namentlich welche Daten auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet
103und an welche Empfänger übermittelt werden;. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
104Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR
1052
10650.000, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender
107Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
108zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die
109keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten
110zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung,
111Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien,
112namentlich Y. F. AG, U.-straße 00000 E., zu
113übermitteln;
1144
1155. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen
116Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung
117personenbezogener Daten entstanden sind und/oder noch entstehen werden;
118. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen
119Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 € freizustellen.
120Die Beklagte beantragt,
1216
122die Klage abzuweisen.
123Sie ist der Ansicht, dass der Klageantrag zu 3) unzulässig sei. Der in dem
124Klageantrag enthaltene Begriff „Positivdaten“ sei auslegungsbedürftig, der
125Klageantrag daher zu unbestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch die
126Formulierung „insbesondere“ lasse offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst
127seien sollen.
128Die Beklagte behauptet, dass sich die von der Beklagten an die Y. übermittelten
129Servicekonto-Daten auf die Identitätsdaten des Kunden sowie auf den Umstand,
130dass ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wurde, ohne darüber hinaus
131nähere Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags zu geben, beschränkten.
132Sie ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO
133nicht bestehe. Es fehle bereits an einem Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO.
134Die streitgegenständliche Datenübermittlung sei gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. f)
135DSGVO gerechtfertigt gewesen. Die Übermittlung von SK-Daten diene dem
136berechtigten Interesse der Y. an der Verbesserung ihrer Datenqualität und
137damit einhergehend letztlich der Verbesserung von Bonitätsprüfung und
138Betrugsprävention durch die Y.. Letzteres komme mittelbar auch den
139Vertragspartnern der Y., wie der Beklagten, zu Gute, die selbst ein
140berechtigtes Interesse an möglichst effektiver Betrugsprävention und Bonitätsprüfung
141hätten. Die Beklagte verfolge mit der Einmeldung der streitgegenständlichen SK-
142Daten ihr eigenes schutzwürdige Interesse, sich durch effektive Betrugsprävention
143und die Durchführung von Bonitätsprüfungen vor Forderungsausfällen zu schützen.
144Im Gegensatz zu Prepaid-Verträgen würden Mobilfunkdienstleister, wie die Beklagte,
145bei Postpaid-Verträgen in nicht unerheblichem Maße in Vorleistung gehen. Hieraus
146würden sich erhebliche Ausfallrisiken für die Beklagte ergeben. Sollten die Kunden
147der Beklagten ihre Verbindlichkeiten aus einem Postpaid-Mobilfunkvertrag mangels
148Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen können, entstehe der Beklagten ein erheblicher
149wirtschaftlicher Schaden. Dasselbe gelte, wenn der Kunde betrügerische Absichten
150verfolge und von vornherein nicht die Absicht habe, den vertraglich vereinbarten
151Betrag zu bezahlen. Die dargestellten Risiken ließen sich durch effektive
152Bonitätsprüfung und Betrugsprävention erheblich minimieren. Grundvoraussetzung
153hierfür sei aber eine solide Datengrundlage bei der jeweiligen Auskunftei, die
154Rückschlüsse auf etwaige Betrugsabsichten und die Bonität einer Person zulasse.
1557
156Die Anzahl der bei einem Kunden vorhandenen Postpaid-Mobilfunkverträge sei ein
157solches Datum. Eine marktübliche Anzahl solcher Verträge spreche für sich
158genommen für die finanzielle Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des
159Verbrauchers. Einer auffällig hohen Anzahl von parallellaufenden Mobilfunkverträgen
160lasse sich wiederum gewisse Betrugsrisiken entnehmen. Eine beliebte Taktik von
161Betrügern bestehe beispielsweise darin, in kürzester Zeit mehrere Postpaid-
162Mobilfunkverträge abzuschließen und dabei darüber hinwegzutäuschen, dass gar
163keine Absicht besteht, die aus den Verträgen entstehenden Verbindlichkeiten zu
164bedienen. Dahinterliegendes Ziel sei es regelmäßig, auf diese Weise an teure
165Smartphones zu gelangen. Anhand von SK-Daten ließen sich solche Fälle
166identifizieren. Ebenfalls mit Blick auf die Grundidee jeder Bonitätsbewertung durch
167Auskunfteien, differenzierte Aussagen nach mehr oder weniger vertrauenswürdigen
168Vertragspartnern zu treffen, sei es zwingend erforderlich, sowohl Negativ-als auch
169Positivdaten zu verarbeiten. Ausgehend von dem Zweck eines umfassenden Bildes
170eines möglichen Vertragspartners sei die Übermittlung von Positivdaten selbst bei
171negativen Scoringeinflüssen erforderlich, wenn nach den mathematisch-statistischen
172belastbaren Erfahrungswerten von Auskunfteien aus dem Umstand, dass eine
173Person viele Telekommunikationsverträge mit kreditorischem Risiko unterhält, das
174erhöhte Risiko eines Zahlungsausfalls folge. Eine entsprechende Datenübermittlung
175wäre auch dann als erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO
176einzuordnen. Dem berechtigten Interesse der Beklagten und der Y. an der
177Verbesserung der von der Y. durchgeführten Bonitätsbewertungen sowie
178Betrugsrisikoprüfungen durch die Übermittlung der konkreten Daten an die Y.
179stünden keine überwiegenden Interessen des Klägers als betroffene Person
180entgegen. Derjenige, der Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Kreditwürdigkeit in
181Anspruch nehmen wolle, müsse auch dahingehende Auskünfte zu seiner Person,
182seien sie positiver oder negativer Art, hinnehmen. Bei SK-Daten zu
183Mobilfunkverträgen handele es sich um Daten mit im Verhältnis zu „Negativdaten“
184vergleichsweise geringer Eingriffsintensität, was bereits für die Zulässigkeit der
185Weitergabe dieser Daten spreche. Im Übrigen sei im Rahmen der Abwägung zu
186beachten, dass die Weitergabe an einen langjährig aktiven und zuverlässigen
187Partner im Segment Auskunfteien (die Y.) erfolgt sei. Zudem hätte der Kläger
188vernünftigerweise mit einer Weitergabe rechnen müssen. Zuletzt sei zu beachten,
189dass der Kläger auch einen Prepaid-Mobilfunkvertrag hätte abschließen können oder
190der Weitergabe seiner Daten gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO widersprechen können.
191Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere des Weiteren daran, dass der
1928
193Beklagten kein Verschulden zukomme. Die Beklagte habe im Jahr 2019 jedenfalls
194einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Denn selbst der Beschluss der
195DSK von 2018 – der allein für die Einmeldung 2019 maßgeblich sein könne – ginge
196davon aus, dass die dort festgehaltene Position der Aufsichtsbehörden sich nicht auf
197den Markt der Telekommunikationsanbieter beziehe. Ohnehin sei der
198Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Mitverschulden ausgeschlossen,
199nachdem dieser es unterlassen habe, spätestens mit Erhalt der
200Datenschutzinformationen 2019 gegenüber der Beklagten, wie auch gegenüber der
201Y. Widerspruch gegen die ihn störende Verarbeitung einzulegen. Weiterhin
202habe der Kläger auch einen kausalen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Die
203Darlegung eines konkreten Schadens erfordert einen substantiierten, auf den
204konkreten Sachverhalt bezogenen Tatsachenvortrag. Im Übrigen sei der geltend
205gemachte Anspruch aus Art. 82 DSGVO nach §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB
206verjährt. In den Datenschutzhinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der
207Kläger am 23.04.2019 ausdrücklich über die Einmeldung der SK-Daten informiert
208worden (Anlage B1). Der Kläger habe seinen Anspruch aber erstmalig am
20902.02.2023 geltend gemacht.
210Die Beklagte habe dem Kläger eine vollständige Datenauskunft erteilt und seinen
211Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO erfüllt. Der Kläger sei umfassend über
212sämtliche Datenverarbeitungen bei der Beklagten informiert worden. Dies habe sie
213auch mit der als Anlage K5 vorgelegten Auskunft vom 9. Dezember 2022 und dem
214als Anlage K7 vorgelegten Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, sodass das
215Auskunftsersuchen erfüllt sei, § 362 BGB.
216Sie ist der Ansicht, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf das begehrte
217Unterlassen habe. Es liege schon kein die Wiederholungsgefahr begründender
218Verstoß der Beklagten vor. Die Datenübermittlung sei rechtmäßig gewesen. Darüber
219sei der – von der konkreten Verletzungsform losgelöste – Unterlassungsantrag
220deswegen unbegründet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine
221Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention und zur Verbesserung der
222Bonitätsprüfung bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im
223berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 f)
224DSGVO liegen könne.
225Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da für den Eintritt eines künftigen
226Schadens keine Anhaltspunkte bestehen würden, ein Feststellungsinteresse sei nicht
2279
228ersichtlich. Von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei der Kläger mangels
229Begründetheit der Ansprüche nicht freizustellen.
230Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien
231gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
232Entscheidungsgründe:
233I.
234Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrag (Antrag zu 4.) unzulässig und im
235Übrigen unbegründet.
236Dem Antrag zu 4. fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1
237ZPO. Nach dieser Vorschrift kann auf Feststellung des Bestehens oder
238Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein
239rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche
240Entscheidung alsbald festgestellt wird. Nachdem die immateriellen Schäden des
241Klägers bereits Gegenstand eines gegenüber dem Feststellungs- vorrangigen
242Zahlungsantrages sind, kann insofern lediglich auf bislang nicht eingetretene, aber
243vom Kläger für die Zukunft befürchtete Vermögensschäden abgestellt werden.
244Insofern wäre es ausreichend, dass nach der Lebenserfahrung und dem
245gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig
246aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann.
247Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen künftigen
248Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht,
249wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 15.
250Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 259 f., Urteil vom 21. Juli 2005 - IX ZR
2514
2529/02, WM 2005, 2110, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 197/12 –Rn. 11, juris). So
253liegt der Fall hier. Es ist völlig ungewiss und auch sehr unwahrscheinlich, dass es
254aufgrund der Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die Y. zu
255einem materiellen Schaden – und nur auf einen solchen kann es vorliegend
256ankommen, nachdem der Kläger seinen immateriellen Schaden bereits mit dem
257Antrag zu 1. verfolgt - kommen wird, zumal die Einträge bei der Y.
258zwischenzeitlich gelöscht sind.
259Im Hinblick auf die weiteren Anträge bestehen keine Zulässigkeitsbedenken.
260II.101)
261Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz eines
262immateriellen Schadens gegen die Beklagte nach Art. 82 Abs.1 DSGVO zu. Nach
263dieser Vorschrift hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese
264Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf
265Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
266Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beklagten Verstöße gegen die
267DSGVO i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorzuwerfen sind, denn der Kläger hat
268diesbezüglich nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Schaden
269entstanden ist.
270Nach der Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris) gilt
271Folgendes:
272Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die
273Bestimmungen dieser Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch
274zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris). Vielmehr muss
275der Kläger einen konkreten immateriellen oder materiellen Schaden darlegen und
276beweisen, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines
277Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei
278Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, Rn.
2793
2802). Die nationalen Gerichte haben bei der Festsetzung der Höhe des
281Schadenersatzes die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten
282über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die
283unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden
284(EuGH, a.a.O.). Erwägungsgrund 146 S. 3 DSGVO spricht für eine weite Auslegung
285des Begriffs des Schadens in Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Damit ist etwa eine
286Erheblichkeitsschwelle in dem Sinne, dass immaterielle Bagatellschäden nicht
287ausgeglichen werden müssen, nicht zu vereinbaren (EuGH, a.a.O.).
288Mit Urteil vom 14.12.2023 (EuGH, Urteil vom 14.12.2023, Rs. C-340/21) hat der
289EuGH die Anforderungen an einen immateriellen Schaden weiter konkretisiert:
290Eine Auslegung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahin, dass der Begriff „immaterieller
291Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung keine Situationen umfasst, in denen sich eine
292betroffene Person nur auf ihre Befürchtung beruft, dass ihre Daten in Zukunft von
293Dritten missbräuchlich verwendet werden, wäre nicht mit der Gewährleistung eines
294hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung
295personenbezogener Daten in der Union vereinbar, die mit diesem Rechtsakt
29611
297bezweckt wird (EuGH, a.a.O., Rn. 83). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine
298Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative
299Folgen gehabt hat, nachweisen muss, dass diese Folgen einen immateriellen
300Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 84).
301Insbesondere muss das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person, die
302auf dieser Grundlage Schadenersatz fordert, auf die Befürchtung beruft, dass ihre
303personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes
304missbräuchlich verwendet werden, prüfen, ob diese Befürchtung unter den
305gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als
306begründet angesehen werden kann (EuGH, a.a.O., Rn. 85). Nach alledem kann ein
307„Kontrollverlust“ einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO
308darstellen (EuGH, a.a.O., Rn. 86).
309Einen immateriellen Schaden hat der Kläger vorliegend jedoch nicht dargelegt und
310ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger trägt hierzu vor, dass sich bei ihm,
311nachdem er das Auskunftsschreiben der Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar
312ein Gefühl des Kontrollverlustes eingestellt habe. Seitdem lebe er mit der ständigen
313Angst vor - mindestens - unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein
314Verhalten im Wirtschaftsverkehr oder was auch immer. Er frage sich ständig,
315inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.
316dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass
317überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es
318von einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel
319durchzuführen. Ihm sei bekannt, dass eine Y.-Auskunft und der dort
320errechnete Y.-Score weitreichende Folgen bezüglich der Kreditwürdigkeit, des
321gesellschaftlichen Standings, der Wohnungsvergabe, Banken, Versandhäuser,
322Telekommunikationsunternehmen und vielen weiteren Auswahlkriterien habe. Er
323verstehe daher nicht, aus welchem Grund die Beklagte die gesetzlichen Vorgaben
324nicht beachtete und diese Daten an die Y. übermittele. Dass der Y.-
325Score, dessen konkrete Berechnung sowieso schon nicht öffentlich bekannt sei und
326daher für Besorgnis sorge, aus diesen unrechtmäßig weitergeleiteten Daten
327berechnet werde, habe für noch stärkere Sorgen gesorgt. Er habe große Sorge,
328wenn die Beklagte rechtswidrig Daten verarbeite. Aus dieser Angst resultiere ein
329starkes Gefühl der Hilflosigkeit und des Verlustes der Kontrolle über seine eigenen
330Daten. Der Gedanke an die Fremdbestimmtheit in Bezug auf seine Daten lasse den
331Kläger nicht mehr los. Vor allem vor dem Hintergrund, dass Daten in der aktuellen
332Zeit als wertvolles Gut gehandelt werden, hätten sich nach und nach immer mehr
33312
334Gefühle der Angst ein sowie Beklemmungen eingestellt. Die Sorge, dass fremde
335Personen die Daten für allerlei Zwecke, gegebenenfalls illegale, nutzen, lasse den
336Kläger nicht zur Ruhe kommen. Er mache sich Gedanken über die Ausmaße der
337unerlaubten Datenweitergabe, Datenübermittlungen an Drittstaaten und
338Datennutzung für illegale Zwecke. Gerade durch diese Vorkenntnis habe sich beim
339Kläger ein intensives Gefühl des Unwohlseins und des psychischen und physischen
340Drucks eingestellt, das er als körperlichen Schaden wahrnahm.
341Soweit der Kläger behauptet, dass sich bei ihm, nachdem er das Auskunftsschreiben
342der Beklagten durchgelesen habe, unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes
343eingestellt habe und er seitdem mit der ständigen Angst vor - mindestens -
344unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität, sein Verhalten im
345Wirtschaftsverkehr oder was auch immer lebe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn
346aus den Eintragen der Beklagten zu den bestehenden Mobilfunkverträgen ergeben
347sich keinerlei negative Rückschlüsse hinsichtlich der Liquidität des Klägers. Vielmehr
348sprechen diese Dauerschuldverhältnisse aus Sicht potentieller Vertragspartner dafür,
349dass der Kläger seinen bisherigen vertraglichen Verpflichtungen stets
350nachgekommen ist und machen ihn somit zu einem attraktiven potentiellen
351Kunden/Vertragspartner. Soweit der Kläger weiter angibt, dass er sich ständig frage,
352inwiefern es eine Auswirkung auf ihn oder seinen Y.-Score haben kann, z. B.
353dass er eine Handy-SIM-Karte bei einem sog. Billig-Anbieter habe oder dass
354überhaupt mehrere Mobilfunknummern auf ihn angemeldet seien oder inwiefern es
355von einer wie auch immer gearteten Norm abweiche, häufigere Providerwechsel
356durchzuführen, ergibt sich aus der Auskunft der Y. vom 03.11.2022 (Anlage
357K1), dass der Scorewert am 04.10.2022 der Basisscore 99,29 % von theoretisch
358möglichen 100 % beträgt. Der Auskunft vom 12.12.2022 (Anlage K4) ist der gleiche
359Wert zu entnehmen. Damit ist für den Kläger klar ersichtlich, dass er über einen sehr
360hohen Scorewert verfügt, weshalb der Eintrag bezüglich der H. keine negativen
361Auswirkungen auf den Scorewert haben konnten.
362Soweit der Kläger weiter geltend macht, er leide aufgrund der der Einträge unter
363Angst und Stress, ist auch damit kein immaterieller Schaden hinreichend substantiiert
364vorgetragen worden. Bei den vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen handelt
365es sich um psychische Folgen, die als solche nur von ihm selbst wahrgenommen
366werden können. Um daraus einen Schaden ableiten zu können, also einen Nachteil
367des Betroffenen, der im Sinne von Erwägungsgrund 146 konkret „erlitten“ wurde (vgl.
368EuGH, Urt. v. 4.5.2023 – C-300/21, NJW 2023, 1930 Rn. 58) und damit über die
369reine Behauptung des entsprechenden Gefühls hinausgeht, muss der Kläger
37013
371konkrete Indizien vortragen und unter Beweis stellen, die eine solche psychische
372Beeinträchtigung seiner Person stützen können, wonach für die vom Kläger
373behaupteten immateriellen Schäden in Form von Angst und Stress jedenfalls auch
374objektive Beweisanzeichen vorhanden sein müssen, da andernfalls die bloße
375Bekundung des Betroffenen, einen immateriellen Schaden in Form belastender
376Gefühle erlitten zu haben, für einen Ersatzanspruch ausreichen würde (OLG Köln,
377Urteil vom 7. Dezember 2023 – 15 U 108/23 –, Rn. 45; OLG Hamm, Urteil vom
3781
37925.8.2023 – 7 U 19/23, juris Rn. 163 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.11.2023 – 4 U
3800/23, GRUR-RS 2023, 32883, Rn. 124). Derartige Beweiszeichen sind jedoch nicht
381erkennbar. Vielmehr spricht das Verhalten des Klägers in den sozialen Netzwerken
382deutlich dagegen. So veröffentlichte der Kläger am 27. September 2023 über seinen
383Z.-Kanal ein gut 23-minütiges Video mit dem Titel „Titel entf.!“. In dem Video kündigt der
384Kläger an, derzeit ein „direktes“ Vorgehen gegen die Y. (und nicht nur gegen
385Telekommunikationsunternehmen) zu prüfen. Hierfür würden auch bereits „einige
386Testverfahren“ (Minute 16:31) geführt. Diese Angaben zeigen jedoch sehr
387anschaulich, dass der Kläger gerade davon ausgeht, dass in jedem Fall, in dem
388Daten über Telekommunikationsverträge im Datenbestand der Beklagten geführt
389werden, automatisch ein Schadensersatzanspruch besteht, der nicht von weiteren
390Voraussetzungen abhängig ist. Weiterhin blendete der Kläger bei Minute 18:06 exakt
391die streitgegenständlichen, bei der Y. eingemeldeten Daten wie folgt ein
392Bild entf.
39314
394und machte diese einem Millionenpublikum zugänglich (der Kanal des Klägers hat
395zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über 1 Mio. Abonnenten). Dies spricht
396jedoch sehr deutlich dagegen, dass die Anzeige und Übermittlung dieser Information
397an die Y. den Kläger tatsächlich derart belastet haben könnte.
398Soweit der Kläger weiter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der
399Schaden liege bereits in der Verletzung des Rechts auf informationelle
400Selbstbestimmung, so vermag der Kläger hiermit ebenfalls nicht durchzudringen.
401Eine derartige Auslegung des Schadensbegriffs liefe im Ergebnis darauf hinaus,
402dass bereits der Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen Schaden i.S.d.
403Art. 82 DSGVO darstellen würde. Denn die Vorschriften der DSGVO schützen
404gerade das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sodass mit jedem Verstoß
405auch eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einhergeht.
406Dies reicht jedoch gerade nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu
407begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Rs. C-300/21, juris).
408Ein Schadensersatz wegen unvollständiger Auskunft scheitert schon daran, dass
409eine Verletzung des Auskunftsanspruchs nicht gegeben ist (siehe sogleich).
4102)
41115
412Dem Kläger steht ein (weiterer) Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nicht
413zu. Die Beklagte hat den Anspruch erfüllt, § 362 BGB. Dem steht auch nicht
414entgegen, dass der Kläger sich darauf beruft, die Auskunft sei inhaltlich unrichtig.
415Die etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Auskunft steht der Erfüllung nicht
416entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist,
417kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen.
418Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die – gegebenenfalls
419konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist
420(Lembke/Fischels, NZA 2022, 513, 515).
421Eine derartige konkludente Erklärung ist bereits in den Schreiben vom 09.12.2022
422(Anlage K5) und vom 09.02.2023 enthalten. Spätestens mit ihrem Vortrag im
423Klageverfahren (vgl. GA 144, Rn. 190) hat die Beklagte jedoch klargestellt, dass sie
424ihre Auskunft als vollständig erteilt ansieht.
4253)
426Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 17 Abs. 1
427DSGVO nicht zu.
428Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Übermittlung der SK-Daten durch die
429Beklagte an die Y. einen Datenschutzverstoß darstellt, denn jedenfalls ist der
430Unterlassungsantrag zu weitgehend und daher unbegründet. Ein Antrag darf nicht so
431formuliert werden darf, dass er zulässige Handlungen erfassen kann (BGH GRUR
4321999, 509/511 - Vorratslücken; GRUR 2002, 706 - vossius.de; GRUR 2004, 70 -
433Preisbrecher; GRUR 2004, 605 - Dauertiefpreise; GRUR 2007, 987 - Änderung der
434Voreinstellung, dort unter Tz 22). Der Kläger hat trotz Hinweises der Kammer in der
435mündlichen Verhandlung davon abgesehen, den Antrag auf die konkrete
436Verletzungsform zu beschränken.
437Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein
438allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern
439an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls
440nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der
441Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im
442berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. f
443DSGVO liegen kann (OLG Köln, Urteil vom 3. November 2023 – I-6 U 58/23 –, juris,
444Ls. 1).
4454)
44616
447Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht in der Folge ebenfalls
448nicht.
449III.
450Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
451Streitwert: 7.000 Euro (Antrag zu 1 = 5.000,- €; Antrag zu 2 = 500 €; Antrag zu 3 =
4521.000 €; Antrag zu 4 = 500 €).