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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Betreiberin eines Campingplatzes in 00000, T.. Zur Absicherung hat sie am 14.02.2023 einen Versicherungsvertrag mit der Beklagten über eine „Profi-Schutz" Gebäudeversicherung abgeschlossen. Für den Vertrag ist die Geltung der Versicherungsbedingungen für die Verbundene Firmen-Sachversicherung - 2008 („VFS 08“) vereinbart.
3Die Versicherungspolice umfasst dabei auch Schäden an den versicherten Gebäudeteilen, die aus dem Gefahrenbereich „Leitungswasser" entstehen. Nässeschäden werden nach Maßgabe von Teil C § 6 Nr. 3 VFS 08 ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Nässeschaden durch Leitungswasser entstanden ist. Was unter „Leitungswasser“ zu verstehen ist, wird in den einbezogenen Versicherungsbedingungen wie folgt definiert:
4„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
5a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
6b) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
7c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
8d) Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
9e) ortsfeste Wasserlöschanlagen (Wasserlöschanlagen-Leckage; s. Nr. 4),
10f) Wasserbetten und Aquarien, g) innenliegenden Regelfallrohren.“
11Im von dem Versicherungsvertrag umfassten Sanitärgebäude auf dem Betriebsgrundstück in 00000 T., F.-straße 4 entstand am Ende des Jahres 2022 ein Schaden durch Wasser. Die Parteien streiten über die Ursache des Wasserschadens.
12Nachdem sichtbare Feuchtigkeitsschäden durch die Klägerin festgestellt werden konnten, wurde ein Sachverständigenbüro mit der Bewertung des Schadens beauftragt, welches am 08.12.2022 ein Gutachten erstellte (s. dazu Anlage K 2, Bl. 30 - 43). Der Wasserschaden äußerte sich diesem Objekt in Form von Ausblühungen an den unteren Wandbereichen des Gebäudes sowie Schimmelschäden an Wänden und Decke auf. In den Duschräumen des Sanitärgebäudes wurden beschädigte Dusch- und Fliesenfugen sowie Rissbildungen an den bodengleichen Abläufen der Dusche festgestellt.
13Die Klägerin machte Schäden in Höhe von 87.746,10 € geltend. Hierauf zahlte die Beklagte ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung 18.531,61 €. Die restliche Summe macht die Klägerin nunmehr geltend.
14Am 25.08.2023 forderte die Prozessvertreterin der Klägerin die Beklagte zur Zahlung bis zum 08.09.2023 (eingehend) der streitgegenständlichen Restsumme auf.
15Die Klägerin behauptet, der Schaden sei durch austretendes Leitungswasser verursacht. Sie ist der Ansicht, dass mit dem leckfreien Ausfluss aus den Duschköpfen ein bestimmungswidriger Austritt des Leitungswassers im Allgemeinen vorliegen könne. Sie behauptet, dass für die Herkunft des austretenden Leitungswassers mehrere Fehlerquellen in Betracht kommen: Dazu gehören die Rohre der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungsrohre) und die damit verbundenen Schläuche sowie mit den Rohren bzw. Schläuchen der Wasserversorgung verbundene sonstige Einrichtungen. Vorliegend seien nach den vor Ort getroffenen Feststellungen auch die Bodenabläufe falsch verbaut. Sie behauptet außerdem, die geltend gemachten Kosten seien erforderlich und die abgerechneten Leistungen zu ortsüblichen und angemessenen Preisen erbracht worden – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.
16Sie beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 69.214,49 Euro sowie einen Betrag in Höhe von 2.293,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.12.2023 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin Positionen geltend mache, die für die Beseitigung von Baumängeln anfallen, die für den Eintritt des Wasserschadens ursächlich geworden sind. Solche Kosten seien jedoch nicht von der Beklagten zu tragen. Darüber hinaus sei die Entscheidung des BGH (BGH, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20) zu berücksichtigen, wonach Gebäudeversicherer nicht für Nässeschäden einzustehen habe, die aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand entstünden.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
23Die Klägerin hat schon nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr Schäden durch einen versicherten Leitungswasserschaden entstanden sind. Sie trägt nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für diese ihr günstige Tatsache (BGH NVersZ 2002, 452, m.w. Nachw.).
24Voraussetzung für eine schlüssige Klage ist, dass die Klägerin Nässeschäden benennt, die die durch Leitungswasser im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen entstanden sind. Sie müsste daher darlegen, dass die Schäden durch Wasser verursacht worden sind, das bestimmungswidrig entweder aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen oder aus mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist. Erforderlich ist, dass konkret dargelegt wird, aus welcher Quelle das Wasser stammen soll. Es ist für die Kammer bereits nicht klar zu erkennen, welchen konkreten Kausalverlauf die Klägerin behauptet. Hierbei wird nicht verkannt, dass bei einem Wasserschaden, oftmals die Ursache nicht eindeutig zu ermitteln ist. Allerdings ändert dies nichts an der rechtlichen Anforderung der Darlegung eines auf einem versicherten Risiko beruhenden, kausalen Schadens.
25Ungeachtet der Tatsache, dass der Klagevortrag sich schon nicht eindeutig auf einen Kausalverlauf festlegt, fehlt es – soweit die Kammer dem Klägervortrag eine konkrete Sachverhaltsschilderung in Bezug auf die Schadensverursachung entnehmen kann - an einer Schadensverursachung durch ein versichertes Risiko. Soweit die Klägerin – auch in der mündlichen Verhandlung nach dem ausdrücklichen Hinweis der Kammer bezüglich der fehlenden Schlüssigkeit dessen Protokollierung versehentlich unterblieben ist - darauf abstellt, die geltend gemachten Schäden seien durch die Ausläufe entstanden, handelt es sich hierbei nicht um ein versichertes Risiko. In der Antragsschrift hat die Klägerin dazu auf die Bilder (insb. Bild 4, Bl. 34 d.A.) aus dem Gutachten verwiesen. Hierzu erklärt sie, die Anschlüsse seien falsch verbaut gewesen. Auf den Bildern ist zu erkennen, dass die Fugen neben den Anschlüssen nicht ordnungsgemäß verschlossen sind. Schäden an Fugen in Duschräumen sind jedoch nicht versichert. Insoweit kann, wie die Beklagte richtigerweise geltend macht, auf die Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 236/20) verwiesen werden. In dieser hat der BGH ausgeführt, dass die Dusche als Sachgesamtheit keine Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt (BGH, a.a.O, Rn. 14). Ebenso wenig wie die Fugen selbst (BGH, a.a.O, Rn. 13).
26Auch soweit sie darauf verweist, dass die Bodenabläufe „falsch verbaut“ führt dies nicht zu einem versicherten Risiko. Denn der falsche Einbau führt erst aufgrund der mangelhaften Fugen bzw. der Risse zu eindringendem Wasser in die Dämmschicht. Wie der Privatsachverständige, auf dessen Gutachten die Klägerin rekurriert, ausführt, „weisen einige der bodengleichen Abläufe der Duschen Rissbildungen und herausgelöstes Fugenmaterial auf. Hierdurch [dringe] Duschwasser unterhalb der Fliesen ein und bei falschem Manschettenanschluss der Abläufe auch in die Dämmschicht.“ (Hervorhebung durch die Kammer, Bl. 31 d.A.). Da es sich bei dem austretenden Wasser um nicht versichertes Wasser handelt, führt der sich in der Folge auswirkende, zusätzliche Baumangel nicht dazu, dass es sich um einen deckungspflichtigen Schaden handelt.
27Nicht ausreichend für die Schlüssigkeit der Klage ist ebenfalls, dass die Klägerin darauf verweist, dass „der Gutachter einen Leitungswasserschaden durch Frischwasser für wesentlich wahrscheinlicher als ein Schaden durch einsickerndes Duschwasser halte“ (Bl. 192). Hieraus folgt jedoch kein schlüssiger Klägervortrag. Es fehlt die Darstellung, wo und wie Leistungswasser bestimmungswidrig ausgetreten sein soll. Davon abgesehen steht diese Aussage auch im Widerspruch zur oben vorgetragenen Ursache, den mangelhaften Bodenabläufen. Denn durch diese würde schwach belastetes Abwasser austreten.
28Selbst wenn man die Schlüssigkeit der Klage annähme, ist nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin den ihr obliegenden Beweis hinsichtlich der Schadensverursachung führen könnte. Die Schäden sind beseitigt. Ein Sachverständiger kann daher die Schadensursache nicht mehr mit der nötigen Sicherheit ermitteln können. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie der Privatgutachter angenommen hat, ist für den zivilprozessualen Maßstab gemäß § 286 ZPO nicht ausreichend.
29Die Beklagte ist auch nicht daran gehindert, sich auf das Fehlen des versicherten Risikos zu berufen. Die vorgerichtliche Zahlung erfolgte ausdrücklich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung. Hieraus kann die Klägerin nichts für sich herleiten.
30Die geltend gemachten Nebenansprüche teilen das Schicksal des Hauptanspruchs.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
32Der Streitwert wird auf 69.214,49 EUR festgesetzt.