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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Zahlung weiterer Zinsbeträge aus einem ausgelaufenen Sparvertrag.
3Der Kläger schloss mit der Beklagten einen zum 01.03.1996 beginnenden S-VERMÖGENSPLAN – flexibel – Nr. N01 (Anlage K 1) mit einer Laufzeit von mindestens drei und höchstens 25 Jahren. Die Kündigungsfrist des Klägers betrug drei Monate, das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten war bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Ziffer 4 der Vertragsbedingungen lautet:
4„Zinsen und Bonus
5Die Sparkasse E. zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für den S-Vermögensplan - flexibel - am Ende eines Sparjahres einen verzinslichen Bonus auf die vertragsgemäß eingezahlten Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Sparjahres, und zwar erstmals für die Jahressparleistung des 3. Sparjahres. Sonderzahlungen bei Vertragsabschluß erhalten den Bonus am Ende der Laufzeit bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Sparvertrages entsprechend der tatsächlichen Laufzeit.
6Der Bonus beträgt nach
7Gutgeschriebene Zins- und Bonusbeträge sind im Rahmen des S-Vermögensplanes - flexibel - nicht gebunden.“
9Weitere Regelungen bezüglich der Zinsen, insbesondere eine weitergehende Zinsänderungsklausel, enthält der Vertrag nicht. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter Ziffer 17 auf den Preisaushang sowie ergänzend das Preis- und Leistungsverzeichnis verwiesen (Bl. 116 ff. d. A.).
10Der Kläger war berechtigt, über gutgeschriebene Zins- und Bonuserträge sofort zu verfügen, also unabhängig vom angesparten Guthaben. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger auch Gebrauch, indem er im November 2016 über sämtliche bis dahin angefallenen Prämien und Zinsen in Höhe von EUR 23.513,00 verfügte.
11Der Vertrag endete am 01.03.2021. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Sparbuch des Klägers – unter Berücksichtigung der Entnahme der bis dahin angefallenen Prämien und Zinsen im November 2016 – ein Guthaben in Höhe von EUR 82.467,67 gebucht.
12Mit Schreiben vom 01.03.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Berechnung des Vertragszinses darzulegen und unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH neu vorzunehmen (Anlage K 3). Dies lehnte die Beklagte ab (Anlage K 4). Auch auf anwaltliches Schreiben vom 24.03.2022 (Anlage K 5) erfolgte die begehrte Nachzahlung der Beklagten nicht (Anlage K 6). Zuletzt wandte sich der Kläger mit E-Mail vom 12.04.2023 (Anlage K 7) an die Beklagte und forderte diese nunmehr zum Ausgleich eines Betrags von EUR 5.680,73 auf, was diese unter Verweis auf die aus ihrer Sicht eingetretene Verjährung des Anspruchs ablehnte (Anlage K 9).
13Der Kläger meint, die in Ziffer 4 der Vertragsbedingungen der Beklagten enthaltene Klausel sei unwirksam. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei die Zinsanpassung ausweislich der Rechtsprechung des OLG Dresden und des OLG Naumburg auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von acht bis 15 Jahren (BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) vorzunehmen. Danach ergebe sich ein Nachforderungsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 5.358,64 (d.h. einem Saldo von EUR 5.680,73 abzgl. Bereinigung um hieraus gezahlte Steuern i.H.v. EUR 322,09) (vgl. dazu Berechnungen Bl. 8 f. d. A., Anlage K 8). Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Ansprüche des Sparers auf Zinszahlungen erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Sparvertrages fällig würden, sodass zeitlich vorher weder die reguläre Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, noch die absolute Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB in Lauf gesetzt werde.
14Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
15an ihn für den Sparvertrag zur Konto-Nr. N01, datierend vom 26.02.1996, EUR 5.358,64 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 11.03.2021 zu zahlen.
16an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 627,13 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Ansprüche für die Zeit bis einschließlich 2019. Der von Klägerseite ihrer Berechnung zugrunde gelegte Referenzzinssatz sei im Übrigen nicht auf den Sparvertrag des Klägers anwendbar, da auf diesen wegen der Besonderheit der vor Ende des Sparvertrags fällig werdenden Zinsen eine Kombination von Zinssätzen mit unterschiedlichen Laufzeiten anzuwenden sei. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch der Klägerseite aber jedenfalls verwirkt, da bereits seit 2004 mit der ersten Entscheidung des BGH für den Kläger hätte ersichtlich sein müssen, dass die von der Beklagten verwendete Zinsanpassungsklausel keinen Bestand haben werde. Die Beklagte widerspricht der von Klägerseite beantragten Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Z. P. vom 02.09.2021, das dieser im Verfahren des OLG Dresden zum Az. 5 U 1973/20 erstellt hatte.
20Das Gericht hat am 15.07.2024 die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen und Prof. Dr. Y. T. als Sachverständigen bestellt (Bl. 215 ff. d. A.). Die Einholung des Gutachtens hat es von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses durch den Kläger in Höhe von EUR 3.000,00 abhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 hat der Kläger daraufhin die Rücknahme der Klage erklärt, der die Beklagtenseite nicht zugestimmt hat. Daraufhin hat die Klägerseite angekündigt, dass die Einzahlung des Vorschusses nicht erfolgen werde und der Kläger beweisfällig bleiben werde (Bl. 235 d. A.).
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24A.
25Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung weiterer Zinsen unter dem Sparvertrag zur Konto-Nr. N01 in Höhe von EUR 5.358,64 nebst Zinsen.
26I.
27Die Parteien haben in dem am 01.03.1996 geschlossenen Prämiensparvertrag keine wirksame Vereinbarung zur Anpassung der vereinbarten variablen Basisverzinsung getroffen.
28Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die in dem Prämiensparvertrag enthaltene Formularklausel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen den auch auf vor dem 01.01.2002 geschlossene Prämiensparverträge nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (BGH, Urteil v. 06.10.2021 – XI ZR 234 / 20 –, juris). Die Klausel ist dagegen wirksam, soweit sie die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes enthält, weil es sich dabei um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Klauselkontrolle nicht unterliegende Preisregelung der Parteien handelt. Ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegt der anfängliche Vertragszins, der Ausgangspunkt der Zinsänderung ist (BGH, a.a.O.).
29Die durch die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstandene Regelungslücke kann nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten entsprechend § 315 Abs. 1 BGB oder durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß § 316 BGB geschlossen werden, da das in der unwirksamen Preisanpassungsklausel enthaltene einseitige Leistungsbestimmungsrecht ersatzlos weggefallen ist (BGH,a.a.O.).
30Infolgedessen hat das Gericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) die maßgeblichen Parameter einer Zinsanpassung selbst festzustellen, die in sachlicher Hinsicht (Bindung des Vertragszinssatzes an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz, Festlegung der Anpassungsschwelle) und in zeitlicher Hinsicht (Festlegung des Anpassungsintervalls) dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen.
31Dabei sind vom Gericht präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, Urteil v. 08.02.2023 – 5 MK 1 / 20 –).
32Maßgebend für die vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung sind die in dem streitgegenständlichen Vertrag mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltenen Bedingungen. Zu diesen gehören die von der Klägerin in einem monatlichen Rhythmus zu leistende Spareinlage, die variable Verzinsung der Spareinlage, die ab dem dritten Sparjahr der Höhe nach – bis zu 50 % ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie, die Kündigungsfrist von 3 Monaten und der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Beklagten nach Nr. 26 ihrer AGB bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass das Recht der Klägerin, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, angesichts der nach Jahren gestaffelten Sparprämie keine wirtschaftlich vernünftige Handlungsoption für sie darstellt, weil die Prämie auch nach dem 15. Sparjahr noch attraktiv ist. (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.aO.; OLG D., Urteil v. 13.04.2022 – 5 U 1973 / 20 –, juris).
33Da die Parteien Individualabreden zur variablen Verzinsung im konkreten Fall nicht behauptet haben, ist für die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.).
34Im Hinblick auf die Auswahl eines Referenzzinssatzes, bei dem es sich nach der Rspr. des BGH um einen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Zinssatz handeln muss, der von unabhängigen Stellen nach einem genau festgelegten Verfahren ermittelt wird und der die Bank nicht einseitig begünstigt, hätte das Gericht sachverständiger Hilfe bedurft (vgl. dazu BGH, Urteil v. 06.10.2021 – XI ZR 234/20, BeckRS 2021, 30589 Rn. 86). Dementsprechend hat das Gericht am 15.07.2023 einen entsprechenden Beweisbeschluss verkündet und Prof. Dr. Y. T. zum Sachverständigen bestellt. Da die im Hinblick auf die Bestimmung des zutreffenden Referenzzinssatzes sowie die konkrete Höhe etwaiger nachzuzahlender Zinsen darlegungs- und beweisbelastete Klägerseite im Folgenden angekündigt hat, den angeforderten Vorschuss nicht zu zahlen, ist sie beweisfällig geblieben.
35Soweit der Kläger Beweis durch Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Z. P. vom 02.09.2021, das dieser in dem Verfahren des OLG Dresden zum Az. 5 U 1973/20 erstellt hat und das dem Gericht und den Parteien vorliegt, angetreten hat, hat das Gericht von dem ihm im Rahmen des § 411a ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dies abgelehnt. Dem liegt insbesondere die Überlegung zugrunde, dass es dem Gericht ohne sachverständige Hilfe nicht möglich war zu bestimmen, ob aus finanzmathematischer Sicht die Verfügungsmöglichkeit des hiesigen Klägers über die Zinsen und Prämien schon vor Beendigung des Sparvertrags zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Bestimmung des Referenzzinssatzes geführt hätten. Das Gutachten lässt im Rahmen der dort dargestellten Grundlagen des Sachverhalts keine solche vertragliche Bestimmung erkennen. Gleiches gilt für die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (zuletzt mit Urteil v. 09.07.2024 – XI ZR 44/23, NJW 2024, 2751), die sich für die vertretbare Anwendbarkeit der hier auch vom Kläger vorgeschlagenen Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (ehemalige Zeitreihe WU9554) auf Prämiensparverträge ausspricht.
36Das Gericht hätte vor diesem Hintergrund sowohl zu der Frage, welche Zinsreihe der Berechnung etwaiger nachzuzahlender Zinsen zugrunde zu legen wäre als auch zu der Berechnung der konkreten Zinshöhe sachverständiger Hilfe bedurft, worauf es auch hingewiesen hat.
37II.
38Ein etwaiger weitergehender Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von weiteren Zinsen für den Zeitraum vor dem 01.01.2020 wäre im Übrigen gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar, da er verjährt ist. Nur für die auf die Zeit seit dem 01.01.2020 entfallenden Zinsen ist keine Verjährung eingetreten.
391.
40Der auf weitere zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2019 entstandene Zinsen gerichtete Anspruch ist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.
41§ 199 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die hier anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Beide Voraussetzungen lagen hier, spätestens ab 2010, mit Ende des Jahres vor, in dem der jeweilige Zinsanspruch entstanden ist bzw. ab 2010 auch für alle bis dahin entstandenen Zinsansprüche.
42a.
43Die Ansprüche auf weitere Zinsen für die Jahre ab 2002 sind am Schluss des jeweiligen Jahres, für das sie gutgeschriebene wurden, im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.
44Dabei ist die Fälligkeit eines Anspruchs in der Regel eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteile v. 12.02.1970 – VII ZR 168/67, BGHZ 53, 222, 225 und v. 19.12.1990 – VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 193; Urteil v. 08.07.2008 – XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 17). Fällig waren die hier streitgegenständlichen Ansprüche auf die weiteren Zinsen – einheitlich mit den tatsächlich bereits berechneten und ausgezahlten Zinsen sowie Prämien – grundsätzlich mit dem Ende eines jeden Jahres, auf das sie angefallen sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der BGH und einige Oberlandesgerichte mehrfach entschieden haben, dass in einigen Fällen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen der Sparkassen die Ansprüche der Verbraucher auf das Sparguthaben einschließlich der bereits berechneten und der weiteren Zinsbeträge frühestens zum Zeitpunkt der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig geworden seien (BGH, Urteil v. 06.10.2021 – XI ZR 234/20, BeckRS 2021, 30589 Rn. 64 ff.; OLG Dresden. Urteil v. 22.4.2020 – 5 MK 1/19, BeckRS 2020, 6640 Rn. 87 ff. jeweils m.w.N.). Diese Wertung lässt sich jedoch nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen: In den höchstrichterlich bisher entschiedenen Fällen sahen die Bedingungen für den Sparverkehr zwar vor, dass die Zinsen (und die Prämie) zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres dem Sparkonto gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst wurden. In den „Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel“ war allerdings auch geregelt, dass eine Verfügung des Sparers über die gutgeschriebenen Zinsen und Prämien ausgeschlossen war, sofern dieser den Vertrag nicht kündigte. Hier liegt der Fall jedoch anders, denn unstreitig sah der Prämiensparvertrag des Klägers die Möglichkeit vor, dass dieser über die Zinsen und Prämien isoliert und ohne eine Kündigung des Prämiensparvertrags im Ganzen, d.h. auch unabhängig vom angesparten Kapital, verfügen konnte, was er im Jahr 2016 auch tatsächlich getan hat. Ein Aufschieben der Fälligkeit bis zur Beendigung des Sparvertrags, der in den vom BGH entschiedenen Fällen durch die spezielle Vertragsgestaltung bedingt war, ist vorliegend daher nicht sachgerecht. Dementsprechend trat die Fälligkeit nicht erst im Zeitpunkt der Beendigung des Sparvertrags ein, in dem der Anspruch auf Auszahlung des Gesamtkapitals fällig wird, sondern bereits am Ende des jeweiligen Jahres, für das die Zinsen und Prämien angefallen sind (monatlich) bzw. gutgeschrieben wurden (jährlich); zu diesem Zeitpunkt hätte der Kläger seine nunmehr geltend gemachten Ansprüche bereits klageweise durchsetzen können, d.h. der jeweilige Anspruch auch auf die weiteren Zinsen war entstanden. Einheitlich zu betrachten sind insofern, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, die tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen und die nachzuberechnenden Zinsen.
45Im Übrigen wären die Ansprüche auf weitere Zinsen auch verjährt, wenn man den Eintritt der Fälligkeit mit der erstmaligen Geltendmachung des klägerischen Auszahlungsanspruchs hinsichtlich der tatsächlich gutgeschriebenen Zinsen im Jahr 2016 als maßgeblich betrachtete.
46b.
47Der Kläger hätte auch spätestens ab 2010 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB haben müssen.
48Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es – bis zur objektiven Klärung der Rechtslage (vgl. BGH, Urteil. v. 23.09.2008 – XI ZR 263/07, juris Rn. 18) – an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil v. 20.01.2009 – XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; BGH, Urteil v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35 und BGH, Urteil v. 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 86). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteile v. 28.10.2014, aaO und v. 04.07.2017, aaO). Danach muss die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Sparer im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezüglich der Ansprüche auf Zahlung weiterer Zinsbeträge weder die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel noch die höchstrichterlich bestimmten Zinsanpassungsparameter umfassen. Denn rechtlich zutreffende Schlüsse muss der Anspruchsinhaber für die Ingangsetzung des Verjährungsbeginns nicht nachvollziehen. Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage lag spätestens seit 2010 nicht mehr vor.
49Hierzu hat der BGH zuletzt mit Urteil vom 09.07.2024 (BGH, Urteil v. 09.07.2024 – XI ZR 44/23, BeckRS 2024, 16020 Rn. 48 ff.) im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens entschieden, dass keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorlag, die den Beginn der Verjährung der Ansprüche bis zur Leitentscheidung des BGH vom 06.10.2021 (XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215) hinausgeschoben hätte. Der BGH habe insofern bereits im Jahr 2004 unter Bezugnahme auf eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1986 (Urteil v. 06.03.1986 – III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 222 f.) entschieden, dass Zinsanpassungsklauseln der vorliegenden Art unwirksam sind (BGH, Urteil v. 17.02.2004 – XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 ff.). Im Jahr 2008 sei durch den Senat geklärt worden, dass die infolge der Unwirksamkeit entstandene Lücke in vergleichbaren Prämiensparverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei (BGH, Urteil v. 10.07.2008 – XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Rn. 18). Welche generell-abstrakten Kriterien hierfür maßgebend sind, hat der Senat im Jahr 2010 klargestellt (BGH, Urteil v. 13.04.2010 – XI ZR 197/09, BGHZ 185, 166 Rn. 21 ff.). Diese seien seitdem in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum anerkannt und stellten eine Selbstverständlichkeit dar (vgl. BGH, Urteil v. 06.10.2021 – XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 36 m.w.N.). Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass spätestens seit 2010 die Rechtslage soweit geklärt war, dass die Klageerhebung seit dem Zeitpunkt der BGH Entscheidung in diesem Jahr dem Kläger auch zumutbar war, d.h. die Verjährungsfrist für die weiteren Zinsen für die Jahre vor 2010 spätestens Ende dieses Jahres begann und hinsichtlich der weiteren Zinsen für die Jahre ab 2010 der Schluss des jeweiligen Jahres, in dem sie gutgeschrieben wurden, den Beginn der Verjährungsfrist auslöste. Ausgehend von der dreijährigen Regelverjährungsfrist
50Aus dem Unionsrecht ergibt sich – entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers – nach Auffassung des BGH, der sich das erkennende Gericht anschließt, nichts anderes (vgl. BGH, Urteil v. 09.07.2024 – XI ZR 44/23, BeckRS 2024, 16020 Rn. 43 ff.). Dieser hat wie folge ausgeführt:
51„Die RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; nachfolgend: Klausel-Richtlinie) enthält keine Regelung über die Verjährung von Erstattungsansprüchen, die Verbrauchern im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit von missbräuchlichen Klauseln zustehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) zur Auslegung der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29; nachfolgend: Klausel-Richtlinie) kann eine Verjährungsfrist im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Rückerstattung von Beträgen, die ein Verbraucher einem Gewerbetreibenden auf der Grundlage einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt hat, nur dann mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sein, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021 – C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 46 – BNP Paribas Personal Finance, vom 8. September 2022 – C-80/21 bis C-82/21, WM 2022, 2120 Rn. 98 – D.B.P. und vom 25. Januar 2024 – C-810/21 bis C-813/21, WM 2024, 343 Rn. 48 – Caixabank SA, kritisch hierzu Piekenbrock, WM 2024, 1101, 1106 „ohne klare normative Grundlage“ und Fademrecht, WM 2024, 1107, 1117 „ungerechtfertigter Eingriff in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten“). Mangels spezifischer Vorschriften des Unionsrechts in diesem Bereich ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten allerdings Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen, die Modalitäten des in der Klausel-Richtlinie vorgesehenen Verbraucherschutzes umzusetzen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021, aaO Rn. 27). Danach ist es insbesondere Sache der Mitgliedstaaten, das Verfahren – einschließlich der Verjährungsregelungen – für die Klagen auszugestalten, die den vollen Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahren dürfen zwar nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 24. März 2009 – C-445/06, EuZW 2009, 334 Rn. 48 - Danske Slagterier, vom 16. Januar 2014 – C-429/12, NVwZ 2014, 433 Rn. 29 - Pohl, vom 9. Juli 2020 – C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 62 ff. - Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, vom 16. Juli 2020 – C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 84 ff. – Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria und vom 10. Juni 2021, aaO Rn. 27, 39 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 – IV ZR 304/16, WM 2018, 512 Rn. 20 und vom 10. Oktober 2022 – VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 24). Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handelt es sich um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die diese Grundsätze wahrt und die nicht dazu führt, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2018, aaO und vom 10. Oktober 2022, aaO), auch wenn ihr Ablauf naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der Klage zur Folge hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2011 – C-89/10, C-96/10, Slg. 2011, I-78919 Rn. 36 mwN – Q-Beef und Bosschaert; BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, aaO). Soweit der EuGH (Urteil vom 25. Januar 2024 – C-810/21 bis C-813/21, WM 2024, 343 Rn. 55 – Caixabank SA) es für die Ingangsetzung einer Verjährungsfrist als relevant ansieht, dass der Verbraucher von der „rechtlichen Würdigung“ des Sachverhalts Kenntnis hat, scheidet eine richtlinienkonforme Auslegung von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus (zutreffend Piekenbrock, WM 2024, 1101, 1106; Fademrecht, WM 2024, 1107, 1117). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20, vom 28. Juni 2017 – IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24, vom 15. Oktober 2019 – XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 24 und vom 3. November 2022 – VII ZR 724/21, NJW-RR 2023, 660 Rn. 38; BVerfG, aaO). Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach es für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs nicht nur, wie es im Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich zum Ausdruck kommt, auf die Kenntnis bzw. auf die auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, sondern auch auf die rechtliche Würdigung des Anspruchsinhabers von dem Sachverhalt, mithin von den tatsächlichen Umständen, ankäme, überschritte den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und den Sinn und Zweck der Norm (vgl. Piekenbrock, WM 2024, 1101, 1103; Fademrecht, WM 2024, 1107, 1114). Danach hat der nationale Gesetzgeber die Verantwortung für die Rechtsverfolgung bewusst dem Gläubiger zugewiesen und für die Ingangsetzung des Verjährungslaufs bewusst auf die Erkennbarkeit von Tatsachen abgestellt. „Von der Existenz eines Anspruchs sowie der Person des Schuldners Kenntnis zu nehmen, ist eine eigene Angelegenheit des Gläubigers“ (BT-Drucks. 14/6040, S. 108).“
52Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen uneingeschränkt an.
53c.
54Für die Zinsen, die zwischen den Jahren 2002 und 2012 entstanden sind, ergibt sich dieses Ergebnis im Übrigen aus der kenntnisunabhängigen absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB.
552.
56Die Ansprüche auf weitere Zinsen für die Jahre 1996 bis 2001 sind ebenfalls verjährt.
57a.
58Beginn der Verjährungsfrist war auch nach Umsetzung der Schuldrechtsreform für am 01.01.2001 bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche das bis dahin geltende Recht.
59Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestimmt grundsätzlich, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung finden. Ausweislich des Satzes 2 richtet sich der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche, die am 01.01.2002 bestanden und noch nicht verjährt waren, jedoch nach den bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des BGB. Danach bestimmte § 198 Satz 1 BGB a.F., die Verjährung beginne mit der Entstehung des Anspruchs. Dies setzte insbesondere – wie heute – die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Etwaige Ansprüche des Klägers auf weitere Zinszahlungen sind nach Ansicht des Gerichts am Ende eines jeweiligen Kalenderjahres, für das sie hätten gutgeschrieben werden müssen, fällig geworden, also entstanden (s.o.)
60Welche Verjährungsfrist Anwendung auf die bereits vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche auf weitere Zinsen Anwendung findet, kann letztlich offen bleiben, da nach allen in Betracht kommenden Regelungen die betreffenden Ansprüche verjährt sind.
61Hinsichtlich der Verjährungsfrist gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3, 4 EGBGB Folgendes: Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet (Abs. 3). Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 01.01.2002 an berechnet (Abs. 4).
62Vor diesem Hintergrund kann jedoch letztlich offen bleiben, ob die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 197 BGB a. F. (kenntnisunabhängig), von drei Jahren ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. oder die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 199 Abs. 4 BGB n. F. greift. Denn nach allen Vorschriften waren die Ansprüche jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2023 verjährt (zur § 199 Abs. 1 BGB n. F. s. o.).
633.
64Die für die Zeit seit dem 01.01.2020 angefallenen weiteren Zinsen sind nicht verjährt. Mit Klageeingang am 27.12.2023 ist die Verjährung rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt worden, da die Zustellung der Klage am 19.01.2024, d.h. demnächst i.S.d. § 167 ZPO, erfolgte. Der Kläger blieb jedoch beweisfällig (s.o.).
65III.
66Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
67Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen besteht nicht, da der Kläger bereits keinen Anspruch auf die gegenständliche Hauptforderung hat.
68C.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1, 2, 711 ZPO.
70D.
71Der Streitwert wird auf EUR 5.358,64 festgesetzt.