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Landgericht Köln, 20 O 103/23

Datum:
24.01.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 103/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0124.20O103.23.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem mit dem Kläger geschlossenen Rechtsschutzschutzversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 verpflichtet ist, für die erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Q. Group AG (ex A. AG) aufgrund des Fahrzeugkaufs vom 7. November 2015 (FIN: N02) bedingungsgemäßen Deckungsschutz zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1) begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit (Rechnungsnummer: N03) in Höhe von 887,03 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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