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Landgericht Köln, 18 O 223/20

Datum:
12.01.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 223/20
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0112.18O223.20.00
 
Tenor:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. P. in T. anzuweisen, die Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag vom 20.10.2015 zu Urkundennummer XXXX/2015 bei dem Grundbuchamt einzureichen und die Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch des [zuständigen Amtsgerichts der Stadt T., Blatt … pp.] betreffend das

zu beantragen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. P. in T. anzuweisen, die Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag vom 19.10.2015 zu Urkundennummer XXXX/2015 bei dem Grundbuchamt einzureichen und die Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch des [zuständigen Amtsgerichts der Stadt T., Blatt … pp.] betreffend das

zu beantragen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. P. in T. anzuweisen, die Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag vom 28.04.2016 zu Urkundennummer XXXX/2016 bei dem Grundbuchamt einzureichen und die Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch des [zuständigen Amtsgerichts der Stadt T., Blatt … pp.] betreffend das

zu beantragen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. P. in T. anzuweisen, die Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag vom 04.05.2017 zu Urkundennummer XXXX/2017 bei dem Grundbuchamt einzureichen und die Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch des [zuständigen Amtsgerichts der Stadt T., Blatt … pp.] betreffend das

zu beantragen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar Dr. P. in T. anzuweisen, die Auflassungserklärung aus dem Kaufvertrag vom 20.10.2015 zu Urkundennummer XXXX/2015 bei dem Grundbuchamt einzureichen und die Eigentumsumschreibung im Wohnungsgrundbuch des [zuständigen Amtsgerichts der Stadt T., Blatt … pp.] betreffend das

zu beantragen.

  1. Die Widerklage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) zu 7% und die Beklagte zu 93%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte jeweils hälftig. Der Kläger zu 1) trägt 7 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Ansonsten trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) -8) trägt die Beklagte voll.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 57.000,00 €.

Für die Kläger zu 3) und 4) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 87.000,00 €.

Für die Kläger zu 5) und 6) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 41.000,00 €.

Für den Kläger zu 7) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 €.

Für den Kläger zu 8) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 €.

 
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