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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.128,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die aufgrund der Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann zudem die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen den Beklagten, der ein Reisebüro betreibt, Schadenersatzansprüche geltend.
3Am 14.04.2022 buchte der Kläger für sich, seine Lebensgefährtin und Tochter eine Pauschalreise im Reisebüro des Beklagten nach A., J., vom 16.04.-24.04.2022 zu einem Reisepreis von 5.083,00 Euro nebst Reiseversicherung für 45,90 Euro, für die Einzelheiten wird auf die Buchungsunterlagen, Anlagen K1, K2, Bl. 5ff GA, Bezug genommen. Reiseveranstalter war die Firma Z. GmbH. Auf Seiten des Beklagten nahm der Zeuge U. die Buchung vor.
4Am Abflugtag, dem 16.04.2022, erhielt der Kläger am Flughafen Frankfurt die Mitteilung, dass er mangels Visum für sich und seine Mitreisenden nicht nach J. einreisen könne. Hieraufhin nahm der Kläger telefonisch um 18 Uhr Kontakt zum Beklagten auf, wobei die weiteren Einzelheiten dieses Gesprächs streitig sind.
5Der Kläger und seine Mitreisenden fuhren sodann wieder nach Köln und führten die Reise nicht durch.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2022, Anlage K3, Bl. 10f GA, forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Reisepreises bis zum 20.06.2022 auf.
7Er behauptet, der Beklagte habe auf die Visumpflicht hinweisen müssen, damit er sich rechtzeitig darum hätte kümmern können, er habe nicht gewusst, dass ein Visum notwendig sei. Einen entsprechenden Hinweis habe er weder mündlich noch schriftlich erhalten. Zudem sei die Frist zur Erlangung eines Visums bis zum Abflug sowohl bei einem Hinweis bei Buchung als auch erst recht am Flughafen zu kurz gewesen, um noch ein Visum vor Reisebeginn zu erlangen, auch bei Beantragung eines Expressvisums. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liege bei 9 Tagen, bei einem Eilantrag bei 3 Tagen. Der Beklagte habe auch nicht angeboten, kurzfristig eine Umbuchung auf den Folgetrag vorzunehmen, zudem sei auch dann nicht möglich gewesen, bis dahin ein Visum zu erlangen.
8Er beantragt daher,
9den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.128,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2022 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er behauptet, der Kläger sei für Ansprüche der Mitreisenden nicht aktiv legitimiert. Eine Beratungspflicht habe er nicht verletzt. Der Zeuge U. habe bei der Buchung mündlich auf die Visumpflicht hingewiesen und die Unterlagen des Reiseveranstalters, Anlagen B1-B5, übergeben, aus denen gesondert die Einreiseerfordernisse und ein Hinweis auf die Visumpflicht hervorgehe und deren Erhalt der Kläger mittels Unterschrift unter der Buchungsbestätigung bestätigt habe. Zudem habe er anlässlich des Telefonats am Abflugtag auf die Expressvisastelle verwiesen, wo auch kurzfristig noch Visa erlangt werden könnten. Auch habe er eine Umbuchung auf den nächsten Tag angeboten. Der Kläger habe beides abgelehnt.
13Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14Nachdem der Kläger zunächst Klage beim Amtsgericht Köln erhoben hat, hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 03.05.2023, Bl. 59 GA, den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Köln verwiesen.
15Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U. und C. zu den Umständen der Buchung am 14.04.2022. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2024, Bl. 259ff GA, Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises und der Versicherungskosten in Höhe von 5.128,90 Euro gemäß §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, da der Beklagte der erforderlichen Beratungspflicht über die Visumbestimmungen in J. nach Überzeugung der Kammer nicht nachgekommen ist.
18Der Kläger ist aktiv legitimiert, da er allein Vertragspartner ist und allein den Reisevertrag für sich und seine Mitreisenden abgeschlossen hat. Etwas anderes behauptet auch der Beklagte nicht, der im Gegenteil in der Klageerwiderung bestätigt hat, dass der Kläger die Reise buchte. Mithin stehen auch nur dem Kläger (vor-)vertragliche Ansprüche zu.
19Gemäß § 651v Abs. 1 BGB ist der Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt (Reisevermittler) verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren. Der Reisevermittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten. Gemäß Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB ist über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten zu informieren.
20Diese Informationspflicht erschöpft sich nicht in generellen Aussagen zu den Einreisebestimmungen, sondern anzugeben sind die konkreten Pass- und Visumerfordernisse. Zudem ist eine zumindest annähernde Zeitangabe zu den Fristen erforderlich, um ein ggf. notwendiges Visum regulär zu beschaffen. Auszugehen ist dabei vom Normalfall, nicht von der kürzestmöglichen Frist, in der eine Beschaffung gerade noch möglich erscheint (BeckOGK/Alexander, 1.11.2023, EGBGB Art. 250 § 3 Rn. 23). Wird zur Einreise ein Visum verlangt, so reicht es nicht aus, lediglich auf diesen Umstand im Prospekt aufmerksam zu machen. Vielmehr müssen auch die ungefähren Fristen, die zur Erlangung des Visums eingehalten werden müssen, erwähnt werden. Diese Informationspflicht besteht nicht nur gegenüber Angehörigen des Mitgliedstaats, in dem die Reise angeboten wird, sondern gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit zugunsten aller Reiseinteressenten. Der Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler muss also die Staatsangehörigkeit des Reiseinteressenten erfragen und entsprechende Erkundigungen einholen (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2021, EGBGB Art. 250 § 3 Rn. 34; vgl. auch Bergmann Neues ReiseR, Kapitel 3: Materielle Vorschriften Rn. 100, 101, beck-online). Eine spezifische Regelung für ausländische Staatsangehörige findet sich nicht; das Gesetz spricht von „allgemeinen Pass- und Visumerfordernissen“ und behandelt damit Inländer und Ausländer und vor allem auch Ausländer aus anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Drittstaaten gleich. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. g Pauschalreise-RL, der dieser Vorschrift zugrunde liegt, reicht es aus, wenn über die allgemeinen Visumerfordernisse des Bestimmungslands informiert wird. Den Schluss, ob und unter welchen Bedingungen der Reisende konkret ein Visum erhalten kann, muss er dagegen selbst ziehen. Ein allgemeiner Hinweis, dass für ausländische Staatsangehörige möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse gelten würden, reicht nicht aus. Der Reisende muss sich nicht selbst die allgemeinen Hinweise des Ziellandes heraussuchen (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023, BGB § 651v Rn. 17-19).
21Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter, der Zeuge U., anlässlich der Buchung vom 14.04.2022 auf Visumserfordernisse in J. sowie die Fristen zur Erlangung eines Visums hingewiesen hat. Der Zeuge U. hat hierzu letztlich nicht glaubhaft ausgesagt. Zunächst erklärte er, er habe den Kläger über die Visumpflicht belehrt und darauf hingewiesen, dass der Kläger dieses selbst beantragen müsse. Sodann allerdings erklärte er, es sei Pflicht des Reisenden, sich selbst zu erkundigen, ob er ein Visum benötige oder nicht. Damit verkennt der Zeuge U. schon die oben genannte Pflicht des Reisevermittlers, da es gerade Pflicht des Reisevermittlers, mithin des Reisebüros, ist, den Reisenden über die allgemeine Visumregelung eines Landes aufzuklären. Sofern unterschiedliche Bestimmungen hinsichtlich der Nationalität eines Reisenden bestehen, sind auch diese darzutun. Nur insoweit obliegt es dann dem Reisenden, unter Berücksichtigung seiner eigenen Nationalität die für ihn geltende und vom Reisevermittler zuvor mitgeteilte Regelung zu beachten. Letztlich räumte der Zeuge dann auch ein, sich an die konkrete Belehrung über die Visumpflicht nicht erinnern zu können. Dies mag noch eine glaubhafte Erinnerungslücke sein, nachdem der Zeuge täglich mit der Buchung von Reisen zu tun hat. Allerdings zeigen seine übrigen Angaben, dass er auch nicht ernsthaft davon ausgeht, den Reisenden überhaupt über Visabestimmungen eines Landes konkret informieren zu müssen, so dass es nicht überzeugend ist, dass der Zeuge dies hier tatsächlich getan haben will. Denn so verweist er auf Informationsmöglichkeiten über das Auswärtige Amt sowie die AGB des Reiseveranstalters, die pauschal darauf verweisen, der Reisende müsse die Visumerfordernisse des jeweiligen Landes beachten und sich die entsprechenden Dokumente selbst besorgen. Dies genügt allerdings schon deswegen nicht, da hiermit der Informationspflicht nach § 651v BGB nicht hinreichend nachgekommen wird. Auch der Verweis des Zeugen U. darauf, er wisse ja auch nicht, welcher Nationalität der buchende Reisende angehöre, zeigt, dass er tatsächlich nicht über die Visumerfordernisse eines Landes hinreichend belehrt, da er entweder die allgemeinen Visumerfordernisse für EU- und Nicht-EU-Bürger insgesamt zu benennen oder den Reisenden nach seiner Nationalität zu fragen hat, um seiner Hinweispflicht ausreichend nachzukommen.
22Auch die tatsächliche Aushändigung der Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, Anlage B3, an den Kläger ist nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt ausreichend wären, da sie sich nur auf Staatsbürger aus Deutschland beziehen und unklar ist, welcher Nationalität der Kläger und seine Mitreisenden angehören, kann auch die Übergabe dieser Unterlagen, aus denen sich für deutsche Staatsangehörige der Hinweis auf eine Visumpflicht ergibt, nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Soweit die Aushändigung der „Reisebedingungen“ auf den Buchungsunterlagen angekreuzt und vom Kläger unterzeichnet worden ist, bezieht sich dies schon dem Wortlaut nach nur auf die Reise- und Zahlungsbedingungen für Pauschalreisen und touristische Einzelleistungen, Anlage B4, mithin auf die AGB des Reiseveranstalters und nicht auch auf die Einreisebestimmungen. Auch der Zeuge U. vermochte nicht zu bestätigen, dass die Unterschrift auch die Einreisebestimmungen mit dem Hinweis auf die Visumpflicht erfassen soll.
23Soweit der Zeuge U. sodann erklärt hat, sämtliche Unterlagen ausgedruckt und dem Kläger übergeben zu haben (obwohl er sich im Übrigen umfassend auf Erinnerungslücken berief), steht einer diesbezüglichen Überzeugungsbildung jedenfalls die glaubhafte Aussage der Zeugin C. entgegen, die den Erhalt solcher Unterlagen ausdrücklich verneint hat. Dabei hat sie glaubhaft vermittelt, ausdrücklich danach gefragt zu haben, was alles für die Reise benötigt werde. Die Zeugin hat dies damit nachvollziehbar untermalt, insbesondere zum Erhalt aller erforderlichen Informationen auf einer Buchung im Reisebüro statt einer Onlinebuchung bestanden zu haben. Insgesamt ergibt sich sowohl aus der Aussage des Zeugen U. als auch aus der Aussage der Zeugin C., dass ohnehin der Fokus auf den Coronabestimmungen gelegen hat.
24Auch eine ausreichende Belehrung über die Dauer für die Erlangung eines Visums ist nicht zur Überzeugung der Kammer erfolgt. Einen mündlichen Hinweis vermochte der Zeuge U. schon nicht zu bestätigen. Jedenfalls aber wäre hier auf jeden Fall erforderlich gewesen, konkret darauf hinzuweisen, dass unmittelbar ein Antrag auf die Visa erforderlich ist, nachdem die durchschnittliche Bearbeitungszeit für ein E-Visum ausweislich der Einreise- und Gesundheitsbestimmungen mit zwei Tagen angegeben wird und die am 14.04.2022 gebuchte Reise bereits am 16.04.2022 beginnen sollte. Somit läge auch bei Übergabe der Unterlagen eine Pflichtverletzung vor, da die rechtzeitige Erlangung eines Visums erkennbar von erheblicher Bedeutung für den Kläger war und mithin eine besondere Aufklärungspflicht hinsichtlich der Fristen für die Erlangung eines Visums bestand. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB besteht unabhängig vom konkreten Vertragstyp die Pflicht, die andere Partei über solche Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck der anderen Partei zu vereiteln und daher für ihren Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (BeckOK/Herresthal BGB § 311 Rn. 411). Dies war hier der Fall, da die rechtzeitige Erlangung eines Visums zwingend für die Durchführung der Reise erforderlich war. Angesichts der kurzfristigen Buchung war auch nach den Unterlagen des Reiseveranstalters im Normalfall nur sichergestellt, dass rechtzeitig ein Visum erhalten werden kann, wenn der Kläger sich unmittelbar um ein Visum kümmert. Einen solchen Dringlichkeitshinweis hat der Zeuge U. jedenfalls nicht getätigt.
25Es stand zudem auch nach den Unterlagen des Reiseveranstalters nicht sicher fest, dass überhaupt noch rechtzeitig ein Visum hätte erlangt werden können, da eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von 2 Tagen bedeutet, dass diese auch mal länger sein kann. Nach den Unterlagen der Klägerseite, wonach sich eine Bearbeitungszeit in Eilfällen von durchschnittlich 3 Tagen ergibt, war die Wahrscheinlichkeit sogar noch geringer, rechtzeitig ein Visum erhalten zu können.
26Der Umstand, dass der Kläger und seine Mitreisenden kein Visum hatten, ist auch kausal auf die fehlende Beratung zurückzuführen. Insbesondere kann der Beklagte insoweit nicht darauf verweisen, der Kläger hätte sich beim Auswärtigen Amt selbst informieren müssen.
27Soweit der Beklagte sich darauf beruft, der Kläger hätte noch kurz vor Abflug nach seiner Beratung im Telefonat um 18 Uhr (Abflug 19:35 Uhr) im Wege der ihm nach § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht ein Expressvisum erlangen können, ist dieser bestrittene Vortrag nicht näher belegt und von dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten unter Beweis gestellt worden. Angesichts der übrigen Unterlagen, aus denen eine durchschnittliche Mindestzeit von 2-3 Tagen hervorgeht, ist dies auch nicht ohne weiteres plausibel. Zwar ergibt sich aus der Aussage der Zeugin C., dass am Flughafen darüber informiert worden sei, der Erhalt eines Expressvisums dauere „mindestens eine Stunde“, auch damit steht dann allerdings nicht fest, dass ein Visum innerhalb dieser Mindestzeit tatsächlich erlangt worden wäre und die Reise hätte angetreten werden können.
28Soweit der Beklagte sich auf eine Schadensminderungspflicht des Klägers beruft dahingehend, dieser hätte die von ihm angebotene Umbuchung auf den nächsten Tag in Anspruch nehmen müssen, bleibt auch insoweit unplausibel und ungewiss, dass bis dahin ein Visum hätte erlangt werden können.
29Gemäß § 249ff BGB steht dem Kläger daher ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nebst Kosten der Reiseversicherung zu, der Kläger begehrt vorliegend die Aufhebung des Vertrages und damit Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Bei einer Verletzung einer vertraglichen Beratungs- oder Aufklärungspflicht ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt bzw. beraten worden wäre. Es streitet eine Vermutung dafür, dass der Vertrag bei richtiger Aufklärung, insbesondere über die Risiken einer rechtzeitigen Erlangung eines Visums, nicht zustande gekommen wäre. Nachdem aus den klägerischen Unterlagen zudem hervorgeht, dass ein Visum durchschnittlich erst nach einer Bearbeitungszeit von 3 Tagen ausgestellt wird, ist sicher davon auszugehen, dass die Buchung einer Reise mit Abflug in 2 Tagen sodann nicht erfolgt wäre.
30Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
32Streitwert:
335.128,90 Euro