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Landgericht Köln, 15 O 2/23

Datum:
11.11.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 2/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:1111.15O2.23.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 113/24
 
Tenor:

1. Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers eingetragen im Grundbuch von M. Flurstück N01 zum Begehen und Befahren durch Fahrzeuge aller Art einschließlich Personenkraftwagen und Lieferfahrzeugen sowie Lastkraftwagen selbst zu benutzen oder die Benutzung durch Dritte wie Besucher, Lieferanten, Versorger zu gestatten.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ziff. 1 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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