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Landgericht Köln, 14 O 384/22

Datum:
21.03.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 384/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0321.14O384.22.00
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte gegen den Beklagten auch in Zukunft keine Ansprüche auf Grundlage von § 32a Abs. 1 UrhG wegen der Nutzung des „R.“ in seiner aktuellen Form hat.

3. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 46 % und der Drittwiderbeklagte zu 54 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderklägers trägt der Drittwiderbeklagte. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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