Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 14 O 291/24

Datum:
06.09.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 O 291/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0906.14O291.24.00
 
Normen:
UrhG § 51; UrhG § 51a; UrhG § 63 Abs. 2
Leitsätze:

1. Zur Notwendigkeit der Urheberangabe gem. § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG bei der Berufung auf die Zitatschranke nach § 51 UrhG für ein sog. "Reaction Video". Recherchen zur Urheberschaft sind notwendig und vorzutragen. Liegt kein Fall der Unmöglichkeit der Urheberangabe vor, ist Rechtsfolge, dass das gesamte Zigtat unzulässig ist.

2. Zur Frage, ob ein "Reaction Video" ein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG darstellen kann. Im konkreten Fall verneint, weil es sich bei den angegriffenen Reaction Videos primär um politische Stellungnahmen handelte. Darin können nach den vom BGH im Beschluss vom 14.9.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, erwogenen Alternativen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs weder "Humor, Stilnachahmung oder Hommage" vorliegt, noch eine künstlerische Auseinandersetzung erkennbar ist.

 
Tenor:

I.                    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III.              Streitwert:              30.000,- EUR

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank