Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Zur Notwendigkeit der Urheberangabe gem. § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG bei der Berufung auf die Zitatschranke nach § 51 UrhG für ein sog. "Reaction Video". Recherchen zur Urheberschaft sind notwendig und vorzutragen. Liegt kein Fall der Unmöglichkeit der Urheberangabe vor, ist Rechtsfolge, dass das gesamte Zigtat unzulässig ist.
2. Zur Frage, ob ein "Reaction Video" ein Pastiche im Sinne von § 51a UrhG darstellen kann. Im konkreten Fall verneint, weil es sich bei den angegriffenen Reaction Videos primär um politische Stellungnahmen handelte. Darin können nach den vom BGH im Beschluss vom 14.9.2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, erwogenen Alternativen zur Auslegung des Pastiche-Begriffs weder "Humor, Stilnachahmung oder Hommage" vorliegt, noch eine künstlerische Auseinandersetzung erkennbar ist.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Streitwert: 30.000,- EUR
Gründe:
2I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.08.2024, mit dem der Antragsteller begehrt, den Antragsgegnern zu untersagen,
3die drei im Antrag konkret benannten I. auf der Plattform "E." zu löschen und/oder den Antragsteller wegen dieser Inhalte mit einer Urheberrechtsverwarnung zu versehen
4war zurückzuweisen.
5II. Für den Sachverhalt wird vollumfänglich auf die Antragsschrift verwiesen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; sie hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
6III. Ein Verfügungsgrund besteht nicht. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht nicht, weil die durch den Antragsteller vorgenommene öffentliche Zugänglichmachung der drei I. nach summarischer Prüfung eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Er hat fremde Laufbilder, die jedenfalls nach § 95 UrhG geschützt sind, ohne Zustimmung des/r Rechteinhabers/in auf der Plattform "E." öffentlich zugänglich gemacht gem. § 19a UrhG. Er kann sich entgegen seiner Rechtsansicht nicht mit Erfolg auf Schranken des Urheberrechts berufen. Dazu im Einzelnen:
71. Zitat - ohne Urheberangabe
8Der Antragsteller kann sich nicht auf § 51 UrhG berufen, weil er entgegen § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG keine Urheberangabe vorgenommen hat. Diese Urheberangabe war vorliegend weder entbehrlich, noch unmöglich.
9Nach § 51 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
10Die Voraussetzungen dieser Norm hält die Kammer grundsätzlich für gegeben, weil sich der Antragsteller in seinen drei "G.-I." mit den wiedergegebenen Ausschnitten der Laufbilder von "Q." inhaltlich auseinandersetzt und sie im Rahmen der eigenen Meinungskundgabe kommentiert. Eine tiefergehende Prüfung der Norm erübrigt sich an dieser Stelle.
11Der Antragsteller hat jedoch die Anforderungen der "R.n-R." in § 63 Abs. 2 UrhG nicht vollends erfüllt. Er hat zwar deutlich gem. § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG auf die Quelle der verwendeten E.-I. von "Q." hingewiesen, jedoch keine Angabe zu einer/m Urheber/in gemacht, die vorliegend nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG notwendig war. Ein Fall der Unmöglichkeit der Urheberangabe liegt hier nicht vor. Folge ist, dass das gesamte Zitat unzulässig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 18.06.2020 – 14 O 144/20, GRUR-RS 2020, 45485).
12Nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG ist in den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. Dies entspricht Art. 5 Abs. 3 lit. d) Alt. 1 RL 2001/29/EG ("InfoSoc-RL"), wonach eine R. möglich ist für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein L. oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist
13Vorliegend ist also die Urheberangabe der Regelfall, das Weglassen dieser Angabe die Ausnahme. Dass eine solche Ausnahme hier anzunehmen ist, hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen. Die Kammer erkennt keine Unmöglichkeit der Urheberangabe.
14Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass die Pflicht zur Quellen- bzw. Urheberangabe nach § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG wegen Unmöglichkeit deswegen schon vollständig entfällt, etwa wenn zwar ein Titel oder Publikationsorgan, nicht aber der Name des Urhebers genannt sind. Gleichwohl kann sich die Unmöglichkeit, die Quelle bzw. den Urheber zu benennen, aus dem aus § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG stammenden Kriterium der ungenannten bzw. unbekannten Quelle ergeben. Für die Unmöglichkeit der Quellenangabe gem. § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG trägt der Nutzer, der sich auf die Unmöglichkeit beruft, die Beweislast und muss auch konkret dazu vortragen, welche Anstrengungen er zur Ermittlung der Quelle unternommen hat. (Schricker/Loewenheim/Spindler, 6. Aufl. 2020, UrhG § 63 Rn. 18 ff.). Für die Urheberangabe kommt es - anders als für die Quellenangabe nach § 63 Abs. 2 S. 1 UrhG - nicht auf die Verkehrssitte an (Fromm/Nordemann/Dustmann, 12. Aufl. 2018, UrhG § 63 Rn. 15). Bei § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG gelten infolge der unterschiedlichen Formulierung strengere Maßstäbe als bei Abs. 1 S. 3. Wer die Quelle nicht kennt muss daher recherchieren (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 63 Rn. 26). Ein Wegfall der Pflicht zur Urheberangabe kann sich etwa auch dann ergeben, wenn die genutzte Quelle diese Urheberangabe zurecht nicht verwendet hat (vgl. zu diesem Sonderfall: EuGH GRUR 2012, 166 Tz. 139 ff. – Painer/Standard).
15Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller vorliegend bei allen drei I. nicht die hinreichenden Maßnahmen vorgenommen, um den bei den verwendeten E.-I. nicht genannten Urheber zu recherchieren. Dass hier der/die Urheber/in nicht schon bei E. angegeben war, macht die Urhebernennung vorliegend nicht schon entbehrlich. Dabei mag zwar auf § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG rekurriert werden. Doch auch diese Norm lässt das alleinige Fehlen der Quelle "am L." nicht ausreichen, um die Quellenangabe entfallen zu lassen. Vielmehr sieht auch § 63 Abs. 1 S. 3 UrhG ergänzend vor, dass die Quelle dem Verwender nicht anderweitig bekannt ist, womit auch Erkundigungspflichten einhergehen (vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG § 63 Rn. 23 mwN). Auf eine Verkehrssitte kommt es wie oben dargelegt nicht an. Ein Sonderfall wie bei EuGH "Painer/Standard" liegt hier ebensowenig vor, weil der Antragsteller die Laufbilder offenbar von der Erstquelle übernommen hat und nicht seinerseits von einer Sekundärquelle, die berechtigterweise auf die Urheberangabe verzichten durfte.
16Auf der nächsten Stufe kann die Kammer keine Unmöglichkeit erkennen. Soweit ersichtlich ist der Begriff der Unmöglichkeit im Sinne von § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG nicht konkret höchstgerichtlich definiert. Demnach ist eine Einzelfallbetrachtung geboten, ob der Urheberangabe Gründe entgegen stehen, die derjenige, der sich auf die R. des § 51 UrhG berufen möchte, vernünftigerweise nicht ausräumen konnte.
17Bei dieser Einzelfallbetrachtung war es dem Antragsteller zumutbar, selbst oder ggf. über Dritte vor der Verwendung des jeweiligen Videomaterials bei dem Kanalbetreiber von "Q." nach der Urheberschaft der zu benutzenden I. nachzufragen. Diese Möglichkeit hat der Antragsteller selbst erkannt, wie er in seiner ergänzenden eidesstattlichen Versicherung angegeben hat. Er hat davon aber bewusst abgesehen (siehe Anlage AS14).
18Die von ihm befürchtete politische Anfeindung ist zwar ein nachvollziehbarer Umstand. Dieser führt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht zur Unmöglichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen. Denn zum einen begibt sich der Antragsteller per se mit seinem Kanal und seinen I. in den politschen Meinungskampf - wie er selbst durch Kommentare bei E. darlegt. Dass "Q." insofern im Meinungskampf zum "Gegenschlag" ausholt, erscheint wenig verwunderlich und ist bei Lichte betrachtet durch das Vorgehen des Antragstellers hervorgerufen. Mit solchen Reaktionen muss bei so starken politischen Meinungen, wie sie der Antragsteller öffentlich macht, gerechnet werden. Insofern erscheint aber die Kontaktaufnahme per E-Mail mit dem Kanalbetreiber nicht als besondere ergänzende Härte. Dabei ist gerade bei der Kommunikation per E-Mail nicht unbedingt eine Preisgabe von sensiblen Informationen wie Klarnamen und Adressen notwendig. Eine solche unmittelbare Anfrage ist nach Inaugenscheinnahme des Kanals "Q." auch ohne besonderen Rechercheaufwand möglich, weil dort in den Kanalinformationen ausdrücklich eine E-Mail Adresse für "Kontakt / Videoanfragen (z.B. zur Verwendung von Videomaterial)" angegeben ist. Wenn dieser Betreiber sodann auf eine entsprechende Anfrage hin - etwa aus politischen Gründen - keine Auskunft über die Urheberschaft gibt, käme ggf. eine Unmöglichkeit der Urheberangabe in Betracht. Dieses Mindestmaß an Rechercheaufwand ist aber angesichts des Gesetzeswortlauts zu fordern.
19Der Verstoß gegen das Gebot zur Quellenangabe macht die Werknutzung insgesamt unzulässig (s.o. Beschluss der Kammer vom 18.06.2020 – 14 O 144/20, GRUR-RS 2020, 45485).
202. Pastiche
21Die Kammer erkennt in den G. I. des Antragstellers kein Pastiche im Sinne des § 51a UrhG.
22Dabei räumt die Kammer ein, dass es höchstrichterlich nicht gerklärt ist, was unter dem Begriff des Pastiche zu verstehen ist und was die konkreten Voraussetzungen eines Pastiche sind (vgl. dazu grundlegend: BGH, Beschluss vom 14.9.2023 – I ZR 74/22, MMR 2024, 171 - Metall auf Metall V). Da im hiesigen Eilrechtsschutz ein Abwarten auf die Entscheidung des EuGH auf diesen Vorlagebeschluss jedoch nicht möglich ist, ist eine Entscheidung geboten.
23Dabei kommt es nach den Vorlagefragen des BGH darauf an, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-RL ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden L. oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Samplings ist und ob für den Begriff des Pastiches einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten. Ergänzend ist klärungsbedürftig, wann eine Nutzung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-RL »zum Zwecke« eines Pastiches erfolgt (BGH a.a.O.).
24Dem deutschen Gesetzgeber schwebte bei der Einführung der neuen R. des § 51a UrhG ein weiter Begriff des Pastiche vor, der vorbehaltlich des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen der Urheber und der Nutzer insb. Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mash-up, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling umfassen soll, weil zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im Social Web seien (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts, BT-Drs. 19/27426, 91 f.).
25Nach diesen Grundsätzen erscheint die Heranziehung des Pastiche-Begriffs gerade nach der deutschen Gesetzesbegründung möglich. Die hier gegenständlichen G. I. lassen sich durchaus in die dort genannten Kulturrechniken wie Remixes oder Memes einreihen. Allerdings ist der Begriff des Pastiche bereits in der InfoSoc-RL enthalten, sodass es wohl nicht verbindlich auf die Ansicht des bundesdeutschen Gesetzgebers ankommen kann. Demnach sind aktuell die Auslegungen des BGH sachgerechter, um das Vorliegen eines Pastiche zu bewerten. Insofern erkennt die Kammer zunächst nicht im maßgeblichen Umfang die vom BGH alternatib dargestellten Anforderungen von "Humor, Stilnachahmung oder Hommage". Die letzten beiden Aspekte liegen hier fern, weil gerade eine Stellungnahme vom anderen politischen Standpunkt vorgenommen wird. Eine Art von Humor, gerade solcher der die eigenen Adressaten anspricht, ist zwar wahrnehmbar, dies aber eher nur als Stilmittel der Kommentierung. Mit anderen Worten: der Antragsteller macht sich aus seiner Position über die politischen Gegner lustig, was nach Ansicht der Kammer kein besonders schützenswerter Beitrag zum Meinungskampf ist und zudem urheberrechtlich wenige bedeutungsvoll erscheint.
26Auch mit Blick auf die andere Auslegungsalternative des BGH, wonach das Pastiche ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden L. sein könne, kann die Kammer dies bei den hier gegenständlichen G. I. des Antragstellers nicht erkennen. Denn bei wertender Betrachtung der I. erfolgt hier keine künstlerische Auseinandersetzung, sondern allein eine politische. Hierfür ist nach Ansicht der Kammer das Pastiche nicht einschlägig. Dies mag es nicht ausschließen, dass G. I. ein Pastiche darstellen können. Gerade hier, wo - nicht künstlerisches - Videomaterial in einer nicht künstlerischen Auseinandersetzung kommentiert wird, fehlt es an jedem Anknüpfungspunkt für die Annahme eines Pastiches. Vielmehr würde die Annahme eines Pastiches im hiesigen Fall die R. des § 51 UrhG mit ihrer Beschränkungen in § 63 UrhG überlagern und obsolet machen, was offenbar nicht im Sinne des Richtliniengebers war, der beide Schranken ausdrücklich nebeneinander und mit unterschiedlichen Voraussetzungen vorgesehen hat.
27Aufgrund dieser systematischen Einordnung kommt es auf eine Interessenabwägung der Grundrechte des Antragstellers, aber auch der Urheber der I. von "Q." nicht weiter an. Auch der Drei-Stufen Test muss vorliegend nicht angewandt werden.
283. Sonstige Schranken
29Der Vollständigkeit halber erkennt die Kammer auch keine anderen Schranken, die die öffentliche Zugänglichmachung des Antragstellers rechtfertigen könnten. Er selbst trägt keine weiteren einschlägigen Schranken vor, jedoch sind diese grundsätzlich von Amts wegen zu beachten. Doch der Antragsteller kann sich auch nicht auf § 50 UrhG stützen, weil hierfür in unionsrechtskonformer Auslegung ebenfalls die Urheberangabe von § 63 Abs. 2 S. 2 UrhG notwendig ist (vgl. Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 lit. c InfoSoc-RL). Auch die übrigen Schranken von § 51a UrhG, also Karikatur und Parodie, liegen hier nicht vor. Ersichtlich karikiert oder parodiert der Antragsteller nicht die Inhalt der I., sondern er kommentiert sie. Es gilt im Ergebnis dasselbe wie zuvor zum Pastiche. § 51a UrhG ist nach Ansicht der Kammer auf die hier konkret gegenständlichen G. I. nicht anwendbar.
30IV. Der Vollständigkeit halber: Es dürfte eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers anzugeben sein. Es fehlt im Rubrum eine Anschrift. Dies ist erst bei Abfassung dieses Beschlusses aufgefallen. Dies dürfte der Zulässigkeit des Antrags entgegenstehen, weil die Voraussetzungen von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt sein können (vgl. BGH NJW 1988, 2114; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014 - 16 U 4/14, BeckRS 2014, 11223 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 18.11.2021 – 14 O 175/21, GRUR-RS 2021, 60578).
31V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.