Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 120 Ks 4/22

Datum:
25.11.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
120 Ks 4/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:1125.120KS4.22.00
 
Tenor:
  1. Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen sowie des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Schwangerschaftsabbruch schuldig. Er wird deswegen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

  1. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

  1. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

  1. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.

  1. Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin zu 1) ein Hinterbliebenengeld für das Versterben der O. B. in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.

  1. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, an die Nebenklägerin zu 1) alle zukünftigen materiellen und alle zukünftigen immateriellen Schäden zu zahlen, welche aus der durch ihn herbeigeführten Vergiftung herrühren.

  1. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin zu 2) ein Hinterbliebenengeld in für das Versterben der O. B. in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.

  1. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger zu 3) ein Hinterbliebenengeld für das Versterben der O. B. in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche zu Ziff. 4 - 8 aus unerlaubter Handlung resultieren.

Im Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen.

  1. Die Kosten des Verfahrens seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger:innen trägt der Angeklagte. Darüber hinaus trägt der Angeklagte die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens, seine eigenen dabei entstandenen notwendigen Auslagen und die den Adhäsionskläger:innen dabei entstandenen notwendigen Auslagen.

  1. Das Urteil ist, soweit es das Adhäsionsverfahren betrifft, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Angewendete Vorschriften: §§ 211 Abs.1 und 2, 218 Abs. 1 und 4, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, 22, 23, 52, 53, 57 a, 57 b, 66 Abs. 1 und 2 StGB

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank