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Landgericht Köln, 110 Qs 8/24

Datum:
24.01.2024
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
110 Qs 8/24
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2024:0124.110QS8.24.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde vom 23.11.2023 werden zugunsten des früheren Angeklagten weitere 12,00 EUR festgesetzt, die ihm aus der Landeskasse als notwendige Auslagen zu erstatten sind.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der frühere Angeklagte; von einer Ermäßigung der Beschwerdegebühr sowie der Auferlegung der notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten im Beschwerdeverfahren wird im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg der sofortigen Beschwerde abgesehen.

 
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