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Landgericht Köln, 83 O 52/22

Datum:
28.09.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
83 O 52/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0928.83O52.22.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3.204,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.

Der Beklagte wird aufgrund unerlaubter Handlung verurteilt, an den Kläger EUR 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 86.560,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung eines Betrages in Höhe von EUR 86.560,53 an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 2.171,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.02.2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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