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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über den angemessenen Betrag, zu dem Mitgliedern der Kläger Zugang zu den Ersatzteildatenbanken der Beklagten gewährt wird.
3Die Klägerin zu 1 ist ein nach belgischem Recht gegründeter Branchenverband, dessen Mitglieder unabhängige Herausgeber technischer Informationen, u.a. alle zehn deutsche Unternehmen, sind. Unabhängige Herausgeber technischer Informationen nehmen die Daten der Hersteller auf
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5und verarbeiten diese in einheitlichen Formaten für ihre Nutzer, z.B. Reparaturwerkstätten. Fahrzeughersteller haben diesen unabhängigen Herausgebern Zugang zu den technischen Informationen zu gewähren. Diesen Zugang haben zudem neben den Vertragswerkstätten auch freie Werkstätten. Die unabhängigen Herausgeber und die freien Werkstätten gehören zur Gruppe der unabhängigen Wirtschaftsakteure.
6Die unabhängigen Herausgeber bedienen auch unabhängige Marktteilnehmer wie freie Werkstätten, Teile-Großhändler, Teilehersteller, soweit diese nicht direkt Daten von den Herstellern beziehen.
7Der Kläger zu 2 ist ein deutscher Branchenverband, dessen Mitglieder nach eigenen Angaben ca. 80% des Umsatzes mit Ersatzteilen auf Großhandelsebene repräsentieren.
8Die Beklagten sind Teil der P. D., die die Marken F., T., Y. Automobiles, S. und H. führt. Beide Beklagten sind Inhaber von EG-Typengenehmigungen für Fahrzeuge der Marke F.. Damit sind sie zugleich Hersteller im Sinne von Art. 3 Nr. 27 Kfz-Rahmenrichtlinie und damit Adressaten von früher Art. 6, 7 VO (EG) 715/2007 (VO a.F.) bzw. nunmehr Art. 61, 63 VO (EG) 858/2018 (VO n.F.).
9Die Beklagten gewähren Zugang zu technischen Informationen über eine gemeinsame, über das Internet abrufbare Datenbank, wobei primär die Beklagte zu 1 die Datenbank betreibt, dies aber auch für die Beklagte zu 2. Alle Datenbanknutzer müssen eine Gebühr bezahlen, die gestaffelt von einer Stundengebühr bis zu einer Jahresgebühr angeboten wird. Für freie Werkstätten wird über die sog. Servicebox ein Lesezugriff angeboten, derzeit für eine Jahresgebühr von 2.601 €.
10Für die unabhängigen Herausgeber wird eine deutlich höhere Gebühr verlangt, die sich nach einer von den Beklagten vorgegebenen Preisformel berechnet:
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12Anhand eines sog. Herausgebers A (der in den Anlagen benannt wird) beanstanden die Kläger die Entwicklung der Zugangsgebühren. 2012-2015 forderten die Beklagten von Herausgeber A 11.000 €/p.a., 2016 41.705,29 €/p.a. und ab 2019 137.687,47 €/p.a.
14Die Kläger sind der Auffassung, dass sie gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Wettbewerbsverbände aktivlegitimiert sind. Im Kern vertreten sie die Auffassung, dass die von den Beklagten erhobene Gebühr für die unabhängigen Herausgeber, die auf Art. 7 VO a.F., Art. 63 VO n.F. gestützt wird, rechtswidrig überhöht sei. Bei Art. 63 VO n.F. handele es sich um eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift gemäß § 3a UWG, deren Einhaltung von den Klägern verlangt werden könne. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Preisbildung einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung nicht entzogen. Die Preisbildung habe sich an den anfallenden Kosten zu orientieren. Die von den Beklagten verwendete Preisformel, die weitere Kriterien wie Marktanteil und Anzahl der Nutzer berücksichtige, sei europarechtlich unzulässig und stelle eine nicht mehr angemessene und unverhältnismäßige Gebühr dar. Dabei sei Art. 63 Abs. 1 S. 2 VO n.F. nicht auf den Zugriff der unabhängigen Herausgeber anwendbar. Diese seien so zu behandeln, wie andere unabhängige Marktteilnehmer, insbesondere freie Reparaturwerkstätten.
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16Die Kläger haben – nach Inkrafttreten der VO n.F. – in der Fassung in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 beantragt,
17die Beklagten zu verurteilen, im Hinblick auf sämtliche Fahrzeuge der Marke „F.“, für die sie Inhaber einer EU-Typengenehmigung gemäß Art. 3 Ziffer 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oder gemäß Art. 10 VO (EG) 715/2007 sind, Herausgebern technischer Informationen gemäß Art. 3 Ziffer 45 dieser Verordnung auf Anfrage Zugang zu den nachfolgend wiedergegebenen Kategorien von Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang X Ziffer 2.5 der Verordnung gegen eine Jahresgebühr in Höhe des Betrages zu gewähren,
18den die Beklagten für die jeweils gleiche Art des Zugangs (Lesezugriff und/oder Zugang in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen) für den entsprechenden Zeitraum sowie für die angefragte Zahl von Zugangskonten von unabhängigen Reparaturbetrieben verlangen:
19- Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs;
20- Service Handbücher mit Kundendienst- und
21Wartungsaufzeichnungen;
22- technische Anleitungen;
23- Informationen über Bauteile und Diagnose (z.B. untere und obere Grenzwerte für Messungen);
24- Schaltpläne;
25- die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes;
26- Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen;
27- Standard–Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und
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29Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden;
30hilfsweise
31diesen jährlichen Zugang gegen eine Jahresgebühr in Höhe des Betrages zu gewähren, den die Beklagten für die gleiche Art des Zugangs (Lesezugriff und/oder Zugang in Form von
32maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbarenDatensätzen) für den entsprechenden Zeitraum sowie für die angefragte Zahl von Zugangskonten von unabhängigen Reparaturbetrieben verlangen,
33zuzüglich eines in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellten angemessenen Aufschlags;
34weiter hilfsweise
35diesen Zugang gegen eine Gebühr zu gewähren, die sich zusammensetzt aus
36- den von dem Beklagten aufgewandten und aufgeschlüsselt darzulegenden Kosten, die auf Seiten der Beklagten im Hinblick auf den jeweiligen Herausgeber technischer
37Informationen für die technisch-organisatorischeVerschaffung dieses Zugangs anfallen, wobei die Beklagten bei der Ermittlung dieser Kosten ihre entsprechenden Gesamtkosten für die technischen- organisatorische Bereitstellung solcher Zugänge auf alle Nutzer einschließlich ihrer autorisierten Partner anteilig umzulegen haben
38- und in einem in das Ermessen des angerufenen Gerichts gestellten angemessenen Aufschlag auf diese Kosten.
39Zur Klärung nachfolgender Rechtsfragen hat die Kammer ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt:
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411. Sind die Vorschriften des Kapitels XIV der Verordnung 2018/858 (Art. 61 ff. einschließlich Anhang X) auch auf solche Fahrzeugmodelle anwendbar, die bereits vor dem 1. September 2020 unter der Verordnung Nr. 715/2007 erstmals typgenehmigt worden sind?
42Sofern diese Frage zu verneinen ist, zusätzlich:
43Ist im Hinblick auf diese „Altfahrzeuge“ Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 und für die Bemessung der Gebühren insbesondere Art. 7 der Verordnung Nr. 715/2007 weiterhin anwendbar?
442. Umfasst der Begriff des „Zugangs“ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 45 der Verordnung 2018/858, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör und Ersatzteilmarkts zu verwerten, oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 63 der Verordnung 2018/858 fällt?
45Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:
46Umfasst der Begriff des „Zugangs“ zu den genannten Informationen, den Hersteller gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 zu gewähren haben, die Befugnis von Herausgebern von technischen Informationen gemäß Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 715/2007, diese Informationen für die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts zu verwerten, oder ist für eine solche Verwertungsbefugnis die gesonderte Vereinbarung einer Verwertungs- und Wiederherausgabelizenz erforderlich, die dann im Hinblick auf das vom Hersteller insoweit verlangte Entgelt nicht unter Art. 7 der Verordnung 715/2007 fällt?
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483. Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren" nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2018/858 dahin gehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Wirtschaftsakteure gemäß Art. 3 Nr. 45 der Verordnung 2018/858 bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleichbehandeln muss?
49Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:
50Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ nach Art. 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 715/2007 dahin gehend auszulegen, dass der Hersteller alle unabhängigen Marktteilnehmer gemäß Art. 3 Nr. 15 der Verordnung Nr. 715/2007 bei der Bemessung der Gebühren ungeachtet ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit gleichbehandeln muss?
51Sofern die dritte Vorlagefrage zu verneinen ist:
524. Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren" nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2018/858 dahin gehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?
53Sofern die erste Vorlagefrage zu verneinen ist und Kapitel III der Verordnung Nr. 715/2007 auf Altfahrzeuge Anwendung findet, zusätzlich:
54Ist der Begriff „angemessene und verhältnismäßige Gebühren” nach Art. 7 Abs. 1 erster Halbsatz der Verordnung Nr. 715/2007 dahin gehend auszulegen, dass die Gebühr grundsätzlich lediglich die Kosten des Herstellers decken darf?
55Der EuGH hat durch Urteil vom 27.10.2022 – C 390/21 – die Vorlagefragen wie nachfolgend beantwortet:
561. Die Art. 61 und 63 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 86 Abs. 2 sowie Anhang XI Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
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58(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG sind wie folgt auszulegen:
59Sie sind auf Fahrzeugmodelle anwendbar, die unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge genehmigt wurden.
602. Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858 ist wie folgt auszulegen:
61Die darin enthaltene Verpflichtung der Fahrzeughersteller, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu den in Art. 3 Nr. 48 der Verordnung definierten Fahrzeugreparatur- und - Wartungsinformationen bereitzustellen, schließt die Verpflichtung ein, Herausgebern von technischen Informationen zu erlauben, jene Informationen für die Zwecke ihrer Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör-und Ersatzteilmarkts zu verarbeiten und zu verwerten, ohne sie anderen Bedingungen zu unterwerfen als denen, die in der Verordnung vorgesehen sind.
623. Art. 63 der Verordnung 2018/858 ist im Licht ihres 52. Erwägungsgrundes und des Grundsatzes der Gleichbehandlung wie folgt auszulegen:
63Die in diesem Artikel enthaltene Wendung „angemessene und verhältnismäßige Gebühren“ verpflichtet zum einen die Fahrzeughersteller, die Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen, in deren Rahmen die Fahrzeugreparatur- und -Wartungsinformationen von den verschiedenen unabhängigen Wirtschaftsakteuren genutzt werden, und gestattet ihnen zum anderen, Gebühren zu erheben, die die bloßen Kosten übersteigen, die ihnen aufgrund des Zugangs zu diesen Informationen entstehen, den sie nach der Verordnung diesen Wirtschaftsakteuren zu gewähren haben, sofern für diese die Gebühren nicht abschreckend sind.
64Die Kläger haben nachfolgend die Hilfsanträge zurückgenommen, den bisherigen Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt und die Klage im Hauptantrag geändert. Die Beklagten haben der Teilklagerücknahme und der
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66Klageänderung widersprochen. Die Kläger halten die Klageänderung für sachdienlich.
67Nunmehr beantragen die Kläger unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Anträge – einschließlich der bisherigen Hilfsanträge - als Hilfsanträge im Wege der Klageänderung, die Beklagten zu verurteilen,
68im Hinblick auf sämtliche Fahrzeuge der Marke „F.", für die sie Inhaber einer EU-Typgenehmigung gemäß Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oder Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind, es zu unterlassen,
69gegenüber Herausgebern technischer Informationen gemäß Art. 3 Ziff. 45 dieser Verordnung für die Bereitstellung der nachfolgend wiedergegebenen Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Art. 3 Ziff. 48 i.V.m. Anhang X, Ziff. 2.5 und Ziff. 6.1, UAbs. 3 der Verordnung
70- Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile
71— vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und –werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt — anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können (Ersatzteilinformationen gem. Anhang X, Ziff. 6.1, UAbs. 3 der Verordnung);
72- Informationen zur eindeutigen Identifizierung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gem. Anhang X, Ziff. 2.5, einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN);
73- Servicehandbücher mit Kundendienst- und
74Wartungsaufzeichnungen;
75- technische Anleitungen;
76- Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere
77Grenzwerte für Messungen);
78- Schaltpläne;
79- die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich
80herstellerspezifischer Codes;
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82- Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen;
83- Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden;
84in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen gem. Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2, UAbs. 2 dieser Verordnung eine Jahresgebühr gem. Art. 63 der Verordnung zu verlangen, die nicht für alle diese Nachfrager jeweils gleich ist
85und/oder
86über einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag liegt.
87Die Beklagten beantragen,
88die Klage abzuweisen.
89Die Beklagten haben anfangs die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, da die Mitglieder der Kläger jeweils mit den Beklagten eigene Verträge abgeschlossen haben, die als Gerichtsstand ein französisches Gericht vorsehen. Die Klage stelle eine unzulässige Umgehung dieser Gerichtsstandsvereinbarung dar.
90Die Beklagten halten die Klageänderung für nicht sachdienlich, da diese nicht zu einer endgültigen Befriedung führe.
91Die Klage nach den bisherigen Anträgen sei nach Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens unbegründet. Sämtliche Vorlagefragen seien zu Ungunsten der Kläger entschieden worden.
92Im Übrigen bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger. Insbesondere meinen sie, dass Art. 63 VO n.F. keine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG darstelle. Jedenfalls sei die Preisbildung der Beklagten aufgrund der von ihr verwendeten Preisformel einer Überprüfung entzogen.
9312
94Ferner stelle die von den Beklagten verlangte Gebühr eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr dar. Entgegen der Darstellung der Kläger hätten sich die Parameter für die Berechnung der Gebühr seit 2012 nicht geändert. Es werde stets die gleiche Preisformel angewendet. Das höhere Entgelt beruhe vielmehr darauf, dass bis 2015 von dem Herausgeber A lediglich 1.200 Nutzer angegeben worden seien, 2016 dagegen 11.377 Nutzer und 2019 14.485 Nutzer. Dies entspreche einem Zuwachs an Nutzern im Umfang von 1100 %, sodass der Gebührenanstieg von ca. 1000 % gerechtfertigt sei. Für die Preisformel sei es nicht zu beanstanden, dass über die Kostenfrage hinaus weitere objektive Kriterien für die Preisbildung einbezogen würden. Insbesondere seien die Beklagten nicht gehalten, über den Lesezugriff, wie er den übrigen unabhängigen Marktteilnehmern auch zustehe, eine weitergehende Gebühr für die Nutzung der Datenbanken von den unabhängigen Herausgebern zu verlangen.
95Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
96Entscheidungsgründe:
97Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
98Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeitsrüge der Beklagten mit der Begründung, das Vorgehen der Kläger stelle eine Umgehung der zwischen den unabhängigen Herausgebern und den Beklagten getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung dar, ist infolge rügeloser Verhandlung im Termin vom 17.12.2020 gemäß § 39 ZPO erledigt.
99Die Klage ist unbegründet.
10013
101I.
102Die Klage ist nach den hilfsweise gestellten Anträgen aus der Verhandlung
103vom 17.12.2020 zu entscheiden.
104Der geänderte Hauptantrag beinhaltet eine nicht zulässige Klageänderung
105und ist daher nicht zu bescheiden.
106In dem Hauptantrag liegt eine Klageänderung. Einer der Fälle des § 264 ZPO, in denen keine Klageänderung vorliegt, ist nicht einschlägig. Danach ist es als eine Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden, 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
107Alle drei Ausnahmen sind hier nicht einschlägig. Der Feststellungsantrag ist nicht erweitert oder beschränkt, sondern inhaltlich qualitativ geändert worden, da für das Preisbemessungssystem ein neuer Bezug eingeführt wird, der sich von den Bezügen der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen unterscheidet. Dieser Fall wird von § 264 ZPO nicht erfasst.
108Die Klageänderung ist nicht zulässig.
109Das wäre nach § 263 ZPO nur der Fall, wenn die Beklagten einwilligen oder
110das Gericht sie für sachdienlich hält.
111Eine Zustimmung der Beklagten zur Klageänderung liegt nicht vor, sie wird
112vielmehr ausdrücklich verweigert.
113Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich.
11414
115aa.
116Die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Diese kann angenommen werden, wenn der bisherige Prozessstoff verwertbar bleibt und die Zulassung eine endgültige Beilegung des Streits fördert.
117Hierzu BGH NJW 2007, 2414:
118Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, NJW 2000, 143 [unter II 2a]). Nach ständiger Rechtsprechung zu dem bis zum 31. 12. 2001 geltenden Berufungsrecht (Senat, NVwZ-RR 2006, 109 [unter II 5a]; BGHZ 143, 189 [197f.] = NJW 2000, 800 m.w. Nachw.) kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann.
119Hierzu ergänzend MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 263 Rn. 32-38:
120Dagegen kann die Sachdienlichkeit verneint werden, wenn der Kläger einen neuen Prozessstoff vorträgt und das bisherige Ergebnis der Prozessführung unverwertbar machen würde. Für die Bestimmung der Sachdienlichkeit kommt es auf die objektiv zu bewertenden Interessen beider Parteien sowie der Rechtspflege an. Ihnen ist dann gedient, wenn die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streit zwischen den Parteien endgültig ausräumt und einen neuen Prozess vermeidet...
121Erforderlich ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen altem und neuem Anspruch; denn der laufende Prozess muss für den neuen Anspruch verwertbar sein. Dafür genügt eine Kostenersparnis, die Vertrautheit von Gericht und Partei mit dem Prozessstoff oder die Verwendung der Ergebnisse der bisherigen Prozessführung. Die Rspr. nimmt immer Prozessunwirtschaftlichkeit an, wenn die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht wenigstens teilweise verwertet werden können.
12215
123Unerheblich ist, dass die Zulassung der Klageänderung die Prozessbeendigung etwa durch neue Parteierklärungen oder Beweiserhebungen verzögert, soweit nur der Gesamtzuschnitt nicht verändert wird. Danach schließt selbst Entscheidungsreife des bisherigen Prozesses Sachdienlichkeit nicht ohne weiteres aus, sondern nur dann, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird.
124bb.
125Für die Sachdienlichkeit der Klageänderung spricht, dass der Prozessstoff unverändert ist und daher durch Einbindung des neuen Antrags – von den Beklagten widersprochen - kein wesentlicher zusätzlicher Vortragsaufwand entstehen dürfte.
126Zudem führt die Klageabweisung nach den Anträgen in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 nicht zu einer endgültigen Befriedung der Parteien. Es ist hierdurch weder geklärt, ob die Entgeltpraxis der Beklagten rechtlich bedenkenfrei ist noch welcher andere Entgeltmaßstab heranzuziehen ist. Geklärt ist in diesem Fall lediglich, dass die Beklagten die Entgeltmaßstäbe, die die Kläger mit den bisherigen Anträgen bezeichnet haben, nicht beachten müssen.
127Insofern bieten die mit dem geänderten Antrag eingeführten weiteren Entgeltmaßstäbe eine mögliche Grundlage für die Befriedung des zwischen den Parteien bestehenden Streits.
128Die Sachdienlichkeit kann dagegen nicht mit der Begründung des Schriftsatzes vom 31.1.2023 bejaht werden. Soweit die Kläger darin auf den in das Ermessen des Gerichts gestellten Gewinnaufschlag abstellen, war dieser in den Haupt- und Hilfsanträgen an die dort genannten Entgeltmaßstäbe gebunden. Wollte man das Ermessen für den Gewinnaufschlag nun so interpretieren, dass hierdurch dieser Bezug zu den jeweiligen Entgeltmaßstäben durch die Ermessensentscheidung aufgelöst würde, dass also es letztlich nur auf die Kriterien des Gewinnaufschlags ankäme, bedürfte es keiner Klageänderung. Dieses Verständnis wird allerdings nicht geteilt, wie noch zu den bisherigen Anträgen auszuführen ist (B.III.2b). Vielmehr haben die Kläger ausdrücklich den Bezug zu den jeweiligen Entgeltmaßstäben in den Anträgen formuliert. Dies gilt auch für den geänderten Hauptantrag, der einen neuen Entgeltmaßstab – einheitliche Jahresgebühr für die unabhängigen Herausgeber - aufstellt.
12916
130Gegen die Sachdienlichkeit spricht, dass die Klageänderung die bisherigen Prozessergebnisse obsolet macht. Die mit den Parteien abgeklärte Vorlage an den EuGH sollte die aufgeworfenen Streitfragen einer abschließenden Klärung zuführen. Indem die Kläger den Hauptantrag ändern, ändern sie auch vollständig die Beurteilung des Entgeltmaßstabs. Das durchgeführte Vorabentscheidungsverfahren wird damit hinfällig. Hinzu kommt, dass der neue Hauptantrag in der Sache durch den EuGH nicht – auch nicht indirekt – inhaltlich gewürdigt worden ist. Daher dürfte bei Zulassung der Klageänderung die Sache erneut dem EuGH vorzulegen sein.
131Eine hierdurch eintretende zeitliche Verzögerung dürfte zwar im Interesse einer endgültigen Streitbefriedung hinzunehmen sein. Dabei bleibt auch unberücksichtigt, dass die Kläger ihren jetzigen Hauptantrag bereits anfänglich als weiteren Hilfsantrag hätten stellen können, so dass dieser bereits vom EuGH hätte mitbeurteilt werden können.
132Maßgeblich gegen die Sachdienlichkeit der Klageänderung spricht indes, dass diese gerade eine endgültige Streitbefriedung nicht hinreichend sicher erwarten lässt. Nur für den Fall, dass in dem Vorabentscheidungsverfahren einer der nunmehr von den Klägern herangezogene Entgeltmaßstäbe als verbindlich angesehen würde, wäre eine endgültige Klärung zu erwarten. Für den gegenteiligen Fall, dass auch die neuen Entgeltmaßstäbe vom EuGH für die Beklagten als nicht verbindlich beurteilt würden, hätten die Kläger wiederum die Möglichkeit, im Wege der Klageänderung einen neuen Entgeltmaßstab einzuführen, mit der voraussichtlichen Folge eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens. Die Antragstellung gewährleistet nicht, dass alle aus Sicht der Kläger möglichen günstigeren Entgeltmaßstäbe geklärt werden.
133Es findet auch nicht dergestalt keine abschließende Klärung statt, dass der Entgeltmaßstab, den die Beklagten anwenden, unzulässig ist. Einen dahingehenden Antrag haben die Kläger nicht gestellt.
134Ist damit eine abschließende Klärung durch die Antragsänderung nicht sicher zu erwarten, obwohl dies durch entsprechende Antragstellung möglich wäre,
13517
136ist unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie eine Sachdienlichkeit nicht anzunehmen.
137III.
138Bleibt es damit bei den Anträgen aus der Verhandlung vom 17.12.2020, sind diese nach der Durchführung des Vorabentscheidungsverfahrens abzuweisen.
1391.
140Der Feststellungsantrag nach dem bisherigen Hauptantrag hat keinen Erfolg. Der EuGH hat den im Hauptantrag formulierten Bezug zu unabhängigen Reparaturbetrieben abgelehnt.
141Zur Begründung hat der EuGH, Urteil vom 27.10.2022, dort Rz. 40 f. ausgeführt:
14240 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich erstens, dass die Verpflichtungen, die nach der Verordnung 2018/858 für Fahrzeughersteller gelten, sich je nach der Eigenschaft des Begünstigten dieser Verpflichtungen unterscheiden, so dass von vornherein ausgeschlossen ist, bei allen unabhängigen Wirtschaftsakteuren für die Gebühren, die bei diesen für den Zugang zu Fahrzeugreparatur und -wartungsinformationen erhoben werden, einen einheitlichen Pauschalbetrag zu verwenden. Zu diesem Zweck müssen die Fahrzeughersteller u. a. die Nutzung dieser Informationen durch die verschiedenen unabhängigen Wirtschaftsakteure im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten berücksichtigen.
14341 Diese Auslegung anhand des Wortlauts steht im Übrigen im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, der nicht nur besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sondern auch, dass unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a., 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7, vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23, sowie vom 17. Dezember 2020, Centraal Israelitisch Consistorie van Belgie u. a., C-336/19, EU:C:2020:1031, Rn. 85 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
14442 Wie jedoch F. und D. im Wesentlichen ausgeführt haben, befinden sich, was den Gegenstand und den Zweck der Verordnung 2018/858 angeht, Herausgeber von technischen Informationen und unabhängige Reparaturbetriebe nicht in einer vergleichbaren Situation. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung ist es folglich ausgeschlossen, diese Verordnung dahin auszulegen, dass sie eine einheitliche Berechnungsmethode für den Zugang aller unabhängigen Wirtschaftsakteure zu Fahrzeugreparatur und -Wartungsinformationen vorschreibt.
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146Auf die weiteren, zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen kommt es nicht mehr an.
1472.
148Auch die Hilfsanträge bleiben ohne Erfolg.
149Die von den Klägern erklärte Rücknahme der Hilfsanträge ist gemäß § 269 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Da über die Anträge bereits mündlich verhandelt worden ist, mussten die Beklagten der Rücknahme zustimmen. Die Beklagten verweigern aber ausdrücklich die Einwilligung.
150Der erste Hilfsantrag ist unbegründet, da wie beim Hauptantrag der Bezug zu unabhängigen Reparaturbetrieben hergestellt wird, der aus den oben zu Ziffer I dargelegten Gründen nicht von den Klägern eingefordert werden kann.
151Soweit die Kläger den in das Ermessen gestellten angemessenen Aufschlag nunmehr so verstanden wissen wollen, dass die für diesen Aufschlag maßgeblichen Kriterien entweder losgelöst von dem Bezug zu den unabhängigen Reparaturbetrieben oder in Korrektur des nach der Entscheidung des EuGH nicht maßgeblichen Bezugs zu den unabhängigen Reparaturbetrieben zu entwickeln seien und diese Fragestellung auch schon in dem Vorabentscheidungsverfahren hätte einbezogen werden können, wird dem nicht gefolgt. Nach der Antragstellung war im Ausgangspunkt der Feststellungsantrag an die Jahresgebühr der unabhängigen Reparaturbetriebe geknüpft. Von diesem Ausgangspunkt ausgehend war der Aufschlag zu bemessen. Ist der Bemessung schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen, kommt es auf die Berechtigung und Gestaltung eines Zuschlags nicht an. Die Kläger deuten mit Schriftsatz vom 31.1.2023 ihren Antrag in einer Weise um, die weder dem Antragsinhalt noch dem bisherigen Antragsverständnis entspricht.
15219
153c.
154Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Dieser orientiert sich an den aufgewandten Kosten, ein Maßstab, den der EuGH mit den nachfolgenden Ausführungen (Urteil vom 27.10.2022, Rz. 43) ebenfalls verworfen hat:
155Zweitens geht aus dem Wortlaut der in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen nicht hervor, dass die Fahrzeughersteller bei der Berechnung der Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur-und -Wartungsinformationen verpflichtet sind, sich ausschließlich auf die Kosten zu stützen, die durch die - ihnen durch die Verordnung 2018/858 auferlegte -Verpflichtung verursacht werden, Zugang zu diesen Informationen zu gewähren.
156Die einzige in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung im Licht ihres 52. Erwägungsgrundes vorgesehene Bedingung besteht nämlich darin, dass diese Gebühren angemessen und verhältnismäßig sind, so dass ihre Höhe unabhängige Wirtschaftsakteure nicht vom Zugriff auf Fahrzeugreparatur-und -Wartungsinformationen abschreckt. Dies soll vermeiden, dass dem mit der Verordnung verfolgten Ziel, unabhängigen Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, mit den Vertragshändlern und -Werkstätten auf dem Markt für
157Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste inWettbewerb zu treten, die praktische Wirksamkeit genommen wird.
158Auch hier kommt es auf die weiteren, von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen nicht mehr an.
159Soweit die Kläger auch hier auf die Bedeutung des angemessenen Aufschlags abstellen, kann sinngemäß auf die Ausführungen oben zu lit. b Bezug genommen werden.
160C.
161Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 ZPO.
162Streitwert: 250.000,00 €