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Landgericht Köln, 3 O 182/19

Datum:
15.08.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 182/19
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0815.3O182.19.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 5 U 105/23
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten zu 3) - 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3) - 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab August 2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 3) - 5) als Gesamtschuldner zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) - 5) tragen die Klägerin zu 50 % und die Beklagten zu 3) - 5) als Gesamtschuldner zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin voll.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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