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1. Der Tenor und der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2023 werden dahingehend berichtigt, dass es auf S. 2 (Tenor) und S. 12 (Tatbestand) statt:
„wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 14.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):“
lautet:
„wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 04.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):“
2. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2023 werden dahingehend berichtigt, dass es auf S. 18, 2. Absatz, statt:
„Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag 1.c. hinreichend bestimmt.“
lautet:
„Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag 1.a. hinreichend bestimmt.“
3. Der Tatbestand des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2023 wird dahingehend berichtigt, dass es auf S. 5, 4. Absatz, statt:
„Dabei beanstandet der Kläger unter den Anträgen 1.a. und 1.b die Übermittlung von Positivdaten an die W. und die eine diesbezüglich verwendete Klausel in den Datenschutzhinweisen.“
lautet:
„Dabei beanstandet der Kläger unter den Anträgen 1.a. und 1.b die Übermittlung von Positivdaten insbesondere an die W. und die L. R. GmbH und eine diesbezüglich verwendete Klausel in den Datenschutzhinweisen.“
4. Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.
Gründe
2I.
3Auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2023 hat das Gericht am 23.03.2023 ein Urteil verkündet, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 596-624 dA Bezug genommen wird.
4Unter dem 06.04.2023 regt die Beklagte an,
51. den Tenor und den Tatbestand wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten zu berichtigen, sofern es im Urteil auf S. 2 und S. 12 lautet:
6„wenn dies geschieht wie im Schriftsatz vom 14.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegeben (Bl. 210 – 212 d.A):“
72. den Tenor und den Tatbestand wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten zu berichtigen, sofern es auf S. 18 des Urteils im 2. Absatz lautet:
8„Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag 1.c. hinreichend bestimmt.“
9Ferner hat die Beklagte die Berichtigung des Tatbestandes (und teilweise der Entscheidungsgründe) beantragt.
10Die Beklagte beantragt,
111. den unstreitigen Tatbestand vorschlagsweise auf Seite 5 dahingehend zu abzuändern, dass der 4. Absatz wie folgt neugefasst wird:
12„Dabei beanstandet der Kläger unter den Anträgen 1.a. und 1.b die Übermittlung von Positivdaten insbesondere an die W. und die L. R. GmbH und die eine diesbezüglich verwendete Klausel in den Datenschutzhinweisen.“
132. den unstreitigen Tatbestand vorschlagsweise auf Seite 5 dahingehend zu abzuändern, dass der 6. Absatz wie folgt neugefasst wird:
14„Unter dem Antrag 1.d. bemängelte der Kläger zunächst die Nichteinhaltung der Vorschriften der VO (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO) im Zusammenhang der Drittlandübermittlung von Daten an die Dienste „X.“ und „S. (App-J.)“ in die E.. Nach Umstellung seines Antrags und Einbeziehung der im Schriftsatz vom 04.01.2023 auf Blatt 6 – 8 unter bb) wiedergegebenen Passagen (Bl. 210 – 212 d.A) in den Antrag bemängelt der Kläger zuletzt lediglich noch die Nichteinhaltung der DSGVO im Zusammenhang mit einer behaupteten Drittlandübermittlung von Daten an die „H. G.“ in die E.. Unter den Anträgen 1.e. und 1.f. bemängelt der Kläger die dazugehörige Klausel in den Datenschutzhinweisen der Beklagten.“
153. den unstreitigen Tatbestand vorschlagsweise auf Seite 5 dahingehend abzuändern, dass der 6. Absatz um folgende Sätze ergänzt wird:
16„[…] auf der zweiten Ebene an- oder abgewählt werden. Auf der ersten Ebene befindet auch die Möglichkeit, über einen Klick auf das Wort „weiter“ in dem letzten Satz des Fließtextes („Hier geht es weiter nur mit den notwendigen Cookies“), welcher unmittelbar oberhalb der Buttons „Einstellungen ändern“ und „Alle akzeptieren“ platziert ist, die Webseite nur unter Zulassung der notwendigen Cookies direkt aufzusuchen. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass über das Klicken der Verlinkung „weiter“ und zum anderen über den Button „Einstellungen ändern“ eine Ablehnfunktionalität vorgehalten wird.“
174. den unstreitigen Tatbestand vorschlagsweise auf Seite 8 dahingehend zu abzuändern, dass nach der Tabelleneinlichtung
18„ Tabelleneinlichtung wurde entfernt“
19und vor dem der 4. Absatz („Schlussendlich heißt es…“) Folgendes ergänzt wird:
20„Auf Seite 4 der Datenschutzhinweise heißt es unter der Überschrift „H.“ wörtlich: Auf einzelnen Webseiten, z. B. im Shopfinder, welchen Sie über die Navigation in der Rubrik „Service“ unter „Shops“ am oberen Rand der O.-Produktseiten erreichen, setzen wir H. Maps zur Darstellung von Karten, Standorten und für die Routenplanung ein. Betrieben wird H. Maps von H. Inc., N01 D. K., I. View, B. N02, E.. Durch die Einbettung von H. Maps wird ihre IP-Adresse unmittelbar an H. übertragen und ein Cookie gespeichert, sobald Sie eine solche Webseite besuchen. Sie können sich jederzeit über die Datenverarbeitung durch H. unter http://www.entfernt informieren und dieser widersprechen.
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23Cookies von der entsprechenden Domain blockiert werden: H. AdWords: entfernt.com“
24und
25die Entscheidungsgründe, soweit diese auf Seite 27, letzter Absatz, Tatbestandswidersprüche enthalten, dahingehend abzuändern, dass auf Seite 27 der letzte Absatz gestrichen und wie folgt neu gefasst wird:
26„Hier sind die Website-Besucher über eine Datenübermittlung an die H. G. unterrichtet worden. In den ehemaligen Datenschutzhinweisen wurde über eine Übermittlung von Daten an S. und X. informiert und auch über den Empfänger H. G..“
275. den unstreitigen Tatbestand vorschlagsweise auf Seite 9 dahingehend zu abzuändern, dass nach dem Satz
28„Mit Schreiben vom 16.03.2022 lehnte die Beklagte dies ab.“
29folgendes ergänzt wird:
30„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Y. um die T. Registrierungsbehörde für Internetadressen handelt.“
316. den streitigen Tatbestand vorschlagsweise auf Seite 10 des Urteils dahingehend abzuändern, dass die Absätze 1 - 3 wie folgt neugefasst werden:
32„Zunächst behauptete der Kläger, dass an die Dienste X. und S. Datenübertragungen in die E. erfolgt seien. Nach Umstellung des Antrags 1.d. behauptet der Kläger nunmehr nur noch, dass er beim Aufruf der Website www.O..de am 03.01.2023 den Netzwerkverkehr mithilfe eines Internet-Browsers aufgezeichnet habe. Dabei seien beim Aufruf der Website personenbezogene Daten wie die IP-Adresse sowie Browser- und Geräteinformationen aus einer Endeinrichtung eines Website-Besuchers an H. G. (Adresse: N01 D. K. I. View, B. N02, E.) als Betreiberin von H. Analyse- und Marketingdiensten („H. Adservices“ mit Sitz in den E. übermittelt worden, was anhand einer Echtzeitanalyse der vom Browser des Klägers ein- und ausgehenden Netzwerkverbindungen zu erkennen sei. Wegen der Einzelheiten dieses Vortrags wird auf Bl. 209 ff. dA Bezug genommen.
33Der Kläger ist der Auffassung, diese behauptete Übermittlung der personenbezogenen Daten betroffener Verbraucher an Server der H. G. in den E. durch die Beklagte erfolge in ein Drittland ohne angemessenes Schutzniveau i. S. d. Art. 45 DSGVO und ohne geeignete Garantien i. S. d. Art. 46 DSGVO.
34Satz ist gestrichen
357. den streitigen Tatbestand vorschlagsweise auf Seite 17 nach dem ersten Absatz dahingehend zu abzuändern, dass die Absätze 2 und 3 wie folgt neugefasst werden:
36„Hinsichtlich des Antrages 1.d. behauptet die Beklagte, der deutsche Dienstleister stelle über einen vorgeschalteten Proxy-Server sicher, dass IP-Adressen für Analysen und Auswertungen nicht an „X.“ übermittelt werden und somit keine personenbezogenen Daten von Nutzern in Deutschland in die E. übertragen werden, außer der Auftragsverarbeiter (d. h. die N. GmbH) habe zuvor eine gesonderte Vereinbarung (EU-Standardvertragsklauseln) mit einem Unterauftragsverarbeiter in einem Drittland geschlossen. Hierzu sei die N. GmbH auf Grundlage des mit der Beklagten bestehenden Auftragsverarbeitungsvertrag verpflichtet.
37Die Beklagte behauptet außerdem, dass eine etwaige Datenübermittlung an „S.“ nicht durch die Beklagte erfolgt, sondern dass die Beklagte ausschließlich an einen Auftragsverarbeiter in der EU Daten übermittle.
38Die Beklagte behauptet weiter, dass sich aus den Anlagen K 11 und K 12 nicht ergebe und technisch nicht nachvollziehen lasse, dass Daten an einen Server in den E., auf den die H. G. Zugriff hat, übertragen worden seien. Sie behauptet außerdem, dass mithilfe einer Abfrage bei der T. Registrierungsbehörde für Internet-Adressen (Y.) die IP-Adresse („entfernt“) nicht eindeutig einem Server der H. G. in V., E., zugeordnet werden könne und dass bei einem Besuch der Webseite www.O..de keine personenbezogene Daten an Server der H. G. in den E. übermittelt werden.
39Die Beklagte meint, dass allein der Umstand, dass die H. G. als „Registrant“ für die streitgegenständliche IP-Adresse bei der Y. eingetragen ist, weder bedeute, dass die H. G. den Server selbst nutze und darauf Zugriff habe, noch, dass die Server am Firmensitz der H. G. (also am gleichen Ort) belegen seien.
40Die Beklagte meint, eine etwaige Drittlandübermittlung sei aufgrund der Verwendung von Standarddatenschutzklauseln und jedenfalls aufgrund der über das Cookie-Banner erteilten Einwilligung gerechtfertigt.“
41Auf den Schriftsatz vom 06.04.2023 und die klägerische Stellungnahme vom 04.05.2023 wird Bezug genommen.
42II.
431.
44Den Anregungen zu 1) und zu 2) wurde nach § 319 ZPO entsprochen, da es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten handelte. Auch der Antrag zu 1) war nach § 319 ZPO begründet, da die Auslassung auf einem offensichtlichen Versehen beruhte.
452.
46Der Antrag zu 2) ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 320 ZPO liegen nicht vor. Denn bei dem beanstandeten Absatz handelt es sich um eine die Themen der Beanstandungen zugunsten der Verständlichkeit und Gliederung zusammenfassende Passage. Diese ist in der Sache auch nicht unzutreffend. Durch die Formulierung „im Zusammenhang der Drittlandübermittlung von Daten“ wird deutlich, dass lediglich das Oberthema der Beanstandung gekennzeichnet wird.
47Einen Anspruch auf eine konkrete oder präzisere Formulierung hat die Beklagte nicht.
483.
49Der Antrag zu 3) ist zurückzuweisen. Die beanstandete Passage enthält keine Unrichtigkeit, da sie auf die konkrete Gestaltung des Banners verweist. Es liegt auch keine Auslassung vor.
50Ist etwas dargestellt, aber knapp, ist das keine Auslassung. Ferner handelt es sich – weil der Tatbestand keine negative Beweiskraft hat – grundsätzlich um keine Auslassung, wenn im Tatbestand Unstreitiges nicht erwähnt ist (BeckOK ZPO/Elzer ZPO § 320 Rn. 22; Dräger MDR 2015, 131 (132)).
514.
52Der Antrag zu 4) ist zurückzuweisen. Es liegt keine Auslassung oder Unrichtigkeit vor, da auf Anlage K1 Bezug genommen worden ist. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf die konkrete Einfügung von Passagen aus einer Anlage. Ein Bedürfnis hierzu besteht auch nicht, da dem Tatbestand keine negative Beweiskraft zukommt (s.o.).
53Berichtigungen der Entscheidungsgründe sind unzulässig.
545.
55Der Antrag zu 5) ist zurückzuweisen. Es liegt keine Auslassung vor. Ein Anspruch auf Ergänzung unstreitiger Tatsachen besteht nicht (s.o.).
566.
57Der Antrag zu 6) ist zurückzuweisen, da eine Unrichtigkeit nach § 320 ZPO nicht vorliegt. Unabhängig von der Frage, ob in der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform eine Klagerücknahme liegt, hat der Kläger seinen Vortrag zu den Diensten „X.“ und „S.“ nicht fallengelassen.
58Auch im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Ein Anspruch auf die begehrte Formulierung besteht nicht. Der Tatbestand ist diesbezüglich nicht unrichtig und es liegt auch keine Auslassung i.S.d. § 320 ZPO vor.
597.
60Der Antrag zu 7) ist zurückzuweisen. Ein Anspruch auf die begehrte Formulierung/Hinzufügung besteht nicht. Das Unterbleiben der begehrten Wiedergabe des Vorbringens ist durch die Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO bedingt. Hinsichtlich des letzten vorgeschlagenen Absatzes („Die Beklagte meint, …“) kommt hinzu, dass Rechtsansichten im Tatbestand ohnehin entbehrlich sind.
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