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Landgericht Köln, 33 O 15/23

Datum:
15.06.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer des Landgerichts Köln
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 15/23
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0615.33O15.23.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern

eine Versicherungsberatung ohne Vermittlungsziel anzubieten, ohne über eine Zulassung nach § 34d Abs. 2 GewO zu verfügen

wenn dies geschieht wie aus den mit dem Urteil verbundenen Anlagen K 3 und K 4 ersichtlich.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2023 zu bezahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist bezüglich des Ausspruchs zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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