Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer N01 über den 01.05.2020 hinaus mit einem vereinbarten Tagessatz im Tarif TG21 von 51,13 € ab dem 22. Tag fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.446,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 397,85 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen des Zahlungsanspruchs vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der Kläger (geb. am 13.09.1952) unterhält bei der Beklagten u.a. eine Krankentagegeldversicherung mit mehreren Tarifbausteinen. Versichert war zunächst – jedenfalls seit dem 01.04.2017 (Nachtrag zum Versicherungsschein aus Februar 2017, Anlage K4, Bl. 13 d.A.) – ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Tagessatz in Höhe von 102,26 € im Tarif TG 14 und von weiteren 51,13 € im Tarif N02 sowie ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Tagessatz von 51,13 € im Tarif N03, mithin Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 204,52 € nach Ablauf der Karenzfristen. Der Kläger unterhält ferner eine Krankentagegeldversicherung mit einem weiteren Tagessatz von 51,13 € bei einer anderen Krankenversicherung.
3Mit Schreiben aus Juni 2018 (Anlage K1, Bl. 8 d.A.) benachrichtigte die Beklagte den Kläger über Änderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, teilte sie ihm mit, sie habe die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2016 – IVZR 44/15 wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel in § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. zur Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen durch eine klarere Regelung ersetzt. Wegen des Wortlautes des neugefassten § 4 Abs. 4 MB/KT wird auf Anlage BLD 1 (Bl. 55 d.A.) verwiesen.
4Der Kläger erhielt aufgrund einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld von der Beklagten. Nach einer Überprüfung des Krankentagegeldsatzes teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.03.2020 (Anlage K2, Bl. 9 d.A.) mit, sein Nettoeinkommen sei niedriger als das versicherte Krankentagegeld, weshalb das vertragliche Krankentagegeld ab dem 01.05.2020 auf einen Betrag von insgesamt 175,00 € reduziert werde. In Umsetzung der Reduzierung wurde der Tagessatz in dem Tarifbaustein N03 auf 21,61 € herabgesetzt. In dem Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 17.03.2021 zahlte die Beklagte dem Kläger Krankentagegeld von täglich 175,00 €.
5Der Kläger widersprach der Reduzierung des Krankentagegeldsatzes mit Schreiben vom 16.03.2020 (Anlage K5, Bl. 16 d.A.) und forderte die Beklagte auf, den Vertrag über den 01.05.2020 unverändert fortzuführen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2020 mitteilte, die Herabsetzung des Tagessatzes sei aufgrund der ersetzten Klausel wirksam, ließ der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.04.2021 (Anlage K7, Bl. 18 f. d.A.) unter Fristsetzung auffordern, den Vertrag unverändert mit dem höheren Krankentagegeldsatz fortzuführen.
6Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Klauselersetzung sei unwirksam. Die Beklagte sei daher zur Zahlung restlichen Krankentagegeldes von 29,52 € für 320 Tage verpflichtet. Weder sei die Ersetzung zur Fortführung des Vertrags notwendig noch stelle das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Klausel eine unzumutbare Härte dar. Die Beklagte erhalte auch ohne die Möglichkeit zur Herabsetzung eine risikoadäquate Prämie für das vereinbarte Krankentagegeld. Das subjektive Risiko sei lediglich in Fällen erhöht, in denen der Versicherungsnehmer betrügerisch Leistungen verlange, auf die ohnehin kein Anspruch bestehe. Die Beklagte als Verwenderin sei überdies nicht berechtigt, eine intransparente Klausel durch eine inhaltsgleiche, ggf. transparente Klausel zu ersetzen. Der Sanktionszweck des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB werde durch die Möglichkeit einer inhaltsgleichen Ersetzung vereitelt. Die bloße Beseitigung einer Intransparenz reiche nicht, zusätzlich sei eine materielle Besserstellung des Versicherungsnehmers zwingend geboten. Sehe die Beklagte – wie vorliegend – von einer Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als Schadensversicherung ab, so realisiere sich durch die Unwirksamkeit der ursprünglichen Klausel allein das Verwendungsrisiko des Versicherers. Es liege im Wesen einer Summenversicherung, dass diese auch über den konkreten Schaden hinausgehen könne. Die Beklagte könne nicht zugleich die Vorteile der Summenversicherung – keine Prüfung des Umfangs der Leistungspflicht im Einzelfall – und der Schadenversicherung – Begrenzung der Leistungspflicht auf den konkreten Schaden – in Anspruch nehmen.
7Der Kläger beantragt,
81. festzustellen, dass der Krankentagegeldversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer N01 über den 1.5.2020 hinaus mit einem vereinbarten Tagessatz im Tarif TG21 von 51,13 € ab dem 15. Tag fortbesteht und die Beklagte nicht berechtigt ist, das Krankentagegeld einseitig herabzusetzen;
92. die Beklagte ferner zu verurteilen, an den Kläger 9.446,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.3.2021 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 29,52 € seit dem 1. Mai 2020 sowie jeden folgenden Tag bis zum 17.3.2021 (einschließlich) zu zahlen;
103. die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen der Prozessbevollmächtigten i.H.v. 790,99 € freizustellen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, das Krankentagegeld sei aufgrund des sich – aus der Bescheinigung des klägerischen Steuerberaters vom 27.02.2020 (Anlage BLD 2, Bl. 65 d.A.) ergebenden – geringeren Netto-Einkommens wirksam herabgesetzt worden. Sie sei zur Ersetzung der Klausel in § 4 Abs. 4 MB/KT berechtigt gewesen. Diese sei notwendig gewesen, da die Krankentagegeldversicherung gem. § 4 Abs. 2 MB/KT darauf basiere, dass maximal das berufliche Netto-Einkommen versicherbar sei. Aufgrund der Tatsache, dass ohne eine solche Regelung das subjektive Risiko stark steigen würde, wäre eine Krankentagegeldversicherung ohne eine entsprechende Herabsetzungsregelung für sie, die Beklagte, nicht zumutbar, da sie ansonsten die Tarife völlig neu kalkulieren müsse. Ein Festhalten an dem Vertrag ohne die neue Regelung würde eine unzumutbare Härte für sie, die Beklagte, aber auch für die Versichertengemeinschaft, bedeuten, da mit höheren Leistungen und daher auch in der Folge mit höheren Beiträgen zu rechnen wäre. Dem Äquivalenzinteresse sei dadurch Rechnung getragen, dass sich im Falle einer Herabsetzung des Krankentagegeldes auch der Beitrag entsprechend reduziere. Schließlich bewirke die neue Klausel aufgrund der Neudefinition des Netto-Einkommens und des Bezugszeitraums keine schlichte inhaltsgleiche Ersetzung der unwirksamen Klausel.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist am 30.09.2021 zugestellt worden.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.
17I.
18Die Feststellungsklage ist zulässig.
19Zunächst ist das Klagebegehren des Klägers zu Antrag 1. dahingehend auszulegen, dass die Feststellung des Fortbestandes eines Tagessatzes im Tarif N03 von 51,13 € ab dem 22. Tag begehrt wird. Bei verständiger Würdigung ist der Kläger hinsichtlich der im Antrag bezeichneten Karenzfrist einem offenkundigen Irrtum unterlegen, da sich sowohl aus der Tarifbezeichnung als auch dem mit der Klage vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 13.03.2020 (Anlage K3, Bl. 10 d.A.) ergibt, dass die Reduzierung in dem Tarifbaustein mit einer 21-tägigen Karenzfrist erfolgte.
20Die Klage auf Feststellung ist zulässig. Die klägerseits begehrte Feststellung, dass die Beklagte mangels wirksamer Anpassungsklausel nicht berechtigt ist, den Krankentagegeldsatz zu reduzieren, betrifft unmittelbar den Bestand eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Eine Entscheidung in der Hauptsache allein über das Zahlungsbegehren wäre nicht geeignet, die zu klärenden Rechtsbeziehungen erschöpfend zu regeln.
21II.
22Das Feststellungsbegehren gemäß Klageantrag zu 1. ist begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, das im Tarif N03 ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbarte Krankentagegeld mit Wirkung zum 01.05.2020 von 51,13 € auf 21,61 € herabzusetzen.
231.
24Die Beklagte kann die Herabsetzung des Krankentagegeldes bei gesunkenem Nettoeinkommen nicht auf die dem Vertrag ursprünglich zugrunde liegende Klausel stützen, da diese, was zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht, der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.07.2016 – IVZR 44/15 wegen Intransparenz für unwirksam erklärten Regelung des § 4 Abs. 4 MB/KT a.F. entsprach.
252.
26Auch auf die dem Kläger mit Schreiben aus Juni 2018 mitgeteilte Ersetzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch den neugefassten § 4 Abs. 4 MB/KT (Anlage BLD 1, Bl. 55 d.A.) kann die Beklagte eine Herabsetzung des Krankentagegeldes nicht stützen. Die Voraussetzungen zur Ersetzung der höchstrichterlich für unwirksam erklärten Klausel betreffend die Herabsetzung des Krankentagegeldsatzes gemäß §§ 203 Abs. 4, 164 VVG lagen nicht vor.
27Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherer eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die – wie vorliegend – durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist, durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortsetzung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
28a)
29Die Ersetzung der Klausel ist zur Fortsetzung des Vertrages nicht notwendig.
30Eine Regelungsbedürftigkeit in diesem Sinne liegt regelmäßig dann vor, wenn wesentliche Vertragselemente betroffen sind, insbesondere die Leistungspflichten und Ansprüche der Parteien. Für die Beurteilung der Erheblichkeit der Vertragsstörung kann die Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Klausel herangezogen werden. Danach ist eine ergänzende Vertragsauslegung nur zulässig, wenn die aufgetretene Lücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Vertragspartners des Verwenders verschiebt. Entsteht infolge der Unwirksamkeit einer Klausel eine Regelungslücke, die nicht durch dispositives Gesetzesrecht gefüllt wird, bleibt es also bei der Regelungslücke, wenn sie das Äquivalenzverhältnis vertretbar zu Gunsten des Vertragspartners des Klauselverwenders verschiebt. Dies dient der Sanktionierung des Verwenders einer unwirksamen Klausel (vgl. Wandt in: MüKo-VVG, 2. Aufl. 2017, § 164 VVG Rn. 50 m.w.N.).
31Entfällt die Möglichkeit zur Anpassung des Krankentagegeldes an das Nettoeinkommen des Versicherten, ist es nach Ansicht der Kammer nicht unzumutbar, den Versicherer am insoweit lückenhaften Vertrag festzuhalten. Zwar widerspricht ein vom Verdienst abgekoppeltes Krankentagegeld zunächst dem Zweck der Krankentagegeldversicherung, den Verdienstausfall abzudecken. Diese Lösung von Verdienst und Krankentagegeld ist indes bereits in der Ausgestaltung der Krankentagegeldversicherung als – auf einer abstrakten Bedarfsberechnung beruhende – Summen- und nicht als Schadensversicherung angelegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.07.2001 – IV ZR 307/00). Ein bei einer Diskrepanz zwischen Nettoeinkommen und Krankentagegeld ggf. erhöhtes subjektives Risiko des Versicherers besteht in erheblichem Maße bereits bei einem dem Nettoeinkommen entsprechenden Krankentagegeld (vgl. Bach/Moser/Wilmes, Private Krankenversicherung, 4. Auflage 2009, MB/KT § 4 Rn. 6) und ist durch die Versicherungsprämien abgedeckt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2014 – 9a U 15/14).
32Da die Beklagte weiterhin eine risikoadäquate Prämie – in Form der für das vereinbarte Krankentagegeld kalkulatorisch notwendigen Prämie – erhält, fehlt es nach Auffassung der Kammer an der für eine Anpassung grundsätzlich notwendigen Störung des Äquivalenzverhältnisses. Eine solche hat auch die Beklagte nicht hinreichend konkret geltend gemacht. Soweit sie geltend macht, die weiterhin vereinnahmte höhere Prämie werde nie den gesamten Leistungsanfall abdecken, was letztlich zu einer Belastung der gesamten Versicherungsgemeinschaft führe, ist anzumerken, dass diese Ausführung unabhängig von der Höhe des jeweiligen Nettoeinkommens gilt und die Kalkulation der vom einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie überdies auch nicht bezweckt, den in seiner Person eintretenden Versicherungsfall in Gänze „abzudecken“. Sofern die Beklagte pauschal behauptet, dass ein Versicherungsnehmer, der ein sein Nettoeinkommen übersteigendes Krankentagegeld erhält, dazu neige, die Krankheit auszudehnen, wird nach Auffassung der Kammer in unzulässiger Weise der unredliche Versicherungsnehmer zum Leitbild erhoben. Überdies bestehen für den Versicherer sowohl Anlass als auch Möglichkeit, das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu überprüfen, grundsätzlich unabhängig von der Höhe des versicherten Krankentagegeldes.
33b)
34Das Festhalten an dem Vertrag ohne eine Neuregelung stellt auch für keine Vertragspartei eine unzumutbare Härte dar. Es fehlt an der für eine Anpassung grundsätzlich notwendigen Störung des Äquivalenzverhältnisses. Die Beklagte erhält weiterhin eine risikoadäquate Prämie, denn der Versicherungsnehmer schuldet weiterhin die kalkulatorisch notwendige Prämie für das vereinbarte Krankentagegeld. Entsprechen sich aber Leistung und Gegenleistung, so ist eine unzumutbare Härte für die Beklagten nicht feststellbar. Sonstige Gründe für die Annahme einer Unzumutbarkeit hat auch die Beklagte nicht konkret geltend gemacht.
35c)
36Ob einer wirksamen Klauselersetzung darüber hinaus – wie klägerseits geltend gemacht – entgegensteht, dass die Beklagte eine unzulässige inhaltsgleiche Ersetzung vornahm, kann vorliegend dahinstehen.
37III.
38Der Kläger hat aus dem Krankentagegeldversicherungsvertrag gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiteren Krankentagegeldes in Höhe von 9.446,40 €. Das Vorliegen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 17.03.2021 steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Aufgrund der unwirksamen Herabsetzung des dem Kläger gezahlten Krankentagegeldsatzes auf 175,00 €, wegen deren Einzelheiten auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen wird, ist die Beklagte zur Zahlung der sich bei Ansatz des ursprünglich versicherten Krankentagegeldes von insgesamt 204,52 € ergebenden Differenz verpflichtet (29,52 € x 320 Tage).
39Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit begründet. Ein früherer Verzugseintritt ist aus der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht ersichtlich.
40IV.
41Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 257 BGB teilweise begründet, da die Beklagte durch die unberechtigte Herabsetzung des Krankentagegeldes eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat und der Kläger die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für erforderlich halten durfte. Der maßgebliche Gegenstandswert beläuft sich indes auf lediglich bis 5.000,00 €. Die anwaltliche Tätigkeit (Schreiben vom 22.04.2020) erfolgte zeitlich vor den hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüchen, so dass sich der Gegenstandswert lediglich nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung der streitigen Differenz der Tagessatzhöhe bemisst, welches mangels vorgerichtlichen Zusammentreffens mit einem Zahlungsanspruch mit der Hälfte des einjährigen Krankentagegeldbezuges abzgl. 20 % zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – IV ZR 477/15).
42V.
44Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
45Streitwert: 10.523,88 €
46(9.446,40 € für Klageantrag zu 2. zzgl. 1.077,48 € für Klageantrag zu 1., [= 20 % der Hälfte des einjährigen Krankentagegeldbezuges in Höhe der allein streitigen Herabsetzung, entsprechend BGH, Beschluss vom 14.12.2016 – IV ZR 477/15]; Antrag zu 3. bleibt ohne Ansatz, da Nebenforderung)
47