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Der Betreuerin wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung vom 22.05.2023 (Protokoll des Amtsgerichts Köln 36 VI 244/23) erteilt.
Gründe:
2I.
3Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 27.02.2019 erstmals eine Betreuung eingerichtet (Bl. 19f der Akte). Mittlerweile ist die Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuerin bestellt.
4Die Betroffene war verheiratet. Ihr Ehemann verstarb am 21.03.2023. Die Betreuerin erlangte vom Tod des Ehemanns Anfang Mai 2023 Kenntnis. Am 22.05.2023 schlug die Betreuerin das Erbe für die Betroffene vor dem Amtsgericht Köln aus. Hierüber verhält sich das Protokoll vom 22.05.2023 zum Aktenzeichen 36 VI 244/23 (Bl. 166ff der Akte).
5Die Betreuerin behauptet, sie habe am selben Tag, dem 22.05.2023, ein Schreiben an das Gericht übersandt, in dem sie die Genehmigung der Erbausschlagung beantragt habe. Hierüber verhalte sich der Einzelverbindungsnachweis für Mai 2023. Dort sei zu erkennen, dass am 22.05.2023 um 14:36 Uhr ein Fax an die Faxnummer des Amtsgerichts gesendet worden sei. Es habe sich hierbei um den Antrag auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung gehandelt. Das Schreiben kam jedoch nicht bei Gericht an; es befindet sich nicht in der Akte.
6Der Rechtspfleger hat die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung mit Beschluss vom 18.09.2023 versagt, weil der Genehmigungsantrag nicht innerhalb der 6-wöchigen Frist zur Erbausschlagung bei Gericht eingegangen sei.
7Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 25.09.2023 (Bl. 198 der Akte). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
10Die Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist zu erteilen.
111.
12Gem. § 1851 Nr. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gem. § 1858 Abs. 3 BGB hängt die Wirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts – wie der Erbausschlagung –, das der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab.
13Im Genehmigungsverfahren ist der Willensvorrang des Betreuten (§ 1821 Abs. 2) zu beachten (Jürgens/Brosey, 7. Aufl. 2023, BGB § 1855 Rn. 8). Die Genehmigungsentscheidung ist vorrangig an den Wünschen des Betreuten auszurichten (BeckOGK/Kilian, 1.10.2023, BGB § 1855 Rn. 17). Vorliegend hat die Betreuerin mitgeteilt, die Betroffene habe sie ausdrücklich um Ausschlagung des Erbes gebeten. Dies ist der Entscheidung zugrunde zu legen. Eine Anhörung nach § 299 S. 2 FamFG ist – da der Wunsch der Betroffenen feststeht – entbehrlich.
142.
15Daneben ist die Genehmigung der Ausschlagungserklärung nicht aufgrund Fristablaufs zu verweigern. Denn das Betreuungsgericht darf die Genehmigung nicht mit der Begründung verweigern, die Ausschlagungsfrist sei bereits abgelaufen, sondern hat die Frage dem Prozessgericht zu überlassen (Grüneberg/Götz, 83. Aufl. 2024, § 1858, Rn. 4). Es gehört nicht zum Aufgabenbereich des Betreuungsgerichts, darüber zu befinden, ob die zur Ausschlagung bzw. Genehmigung vorgeschriebene gesetzliche Frist eingehalten worden ist. Das Betreuungsgericht hat lediglich darüber zu befinden, ob die Ausschlagung den Wünschen der betreuten Person entspricht. Ob die Ausschlagung der Erbschaft als solche wirksam erfolgt ist, liegt nicht in der Entscheidungskompetenz des Betreuungsgerichts, sondern ist im Streitfall vor dem Prozessgericht zu klären.
163.
17Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.