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Die Klage wird mit Blick auf den Antrag vom 12.04.2022 (Bl. 1696 GA)
und auf die Anträge vom 02.01.2023 (Bl. 2243 f. GA) zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um urheberrechtliche
3Nachvergütungsansprüche für diverse Werke des Herrn H. F. R. (kurz „Z.“),
4die im Verlag der Beklagten verlegt worden sind.
5Zunächst wird zum Hintergrund des Rechtsstreits auf den sehr ausführlichen
6Tatbestand im Teilurteil der Kammer vom 22.12.2016 (Bl. 1317, Band VI) und das
7dazu ergangene Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) verwiesen.
8Im jetzigen Verfahrensstand streiten sich die Parteien um die Richtigkeit der von der
9Beklagten erteilten Auskunft. Insofern sind folgende Sachverhaltsumstände
10maßgeblich:
11Nach Verkündung des Teilurteils der Kammer vom 22.12.2016 erteilte die Beklagte
12zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 06.07.2017 eine erste Auskunft
13betreffend die Jahre 2000 – 2016 (für die Zeit vor 2000 berief sie sich auf
14Unmöglichkeit, was zu einem Zwangsmittelverfahren unter hiesigem Aktenzeichen
15führte, s.u.).
16Nach Verkündung des Urteils des OLG Köln – 6 U 13/17 – am 01.12.2017, mit dem
17insbesondere die Auskunftspflicht zeitlich auf die Zeit ab 1998 beschränkt, aber
18inhaltlich im Vergleich zum Urteil der Kammer erweitert worden ist, erteilte die
19Beklagte am 13.06.2018 eine weitere Auskunft zur Abwendung der
20Zwangsvollstreckung. Damit ergänzte sie einerseits die erste Auskunft inhaltlich nach
21Maßgabe des Berufungsurteils und andererseits auch zeitlich mit Daten für das Jahr
222017.
23Gegen das Berufungsurteil des OLG Köln (Az. 6 U 13/17) hatte die Beklagte
24Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die der BGH am 17.10.2018 als unzulässig
25verworfen hat (Az. I ZR 4/18).
263
27Das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO betreffend fehlender Auskünfte für die
28Jahre 1998 und 1999 ist seitens der Klägerinnen am 17.09.2018 eingeleitet und
29durch Beschluss der Kammer vom 15.07.2021 nach Beweisaufnahme
30zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen dagegen hatte
31keinen Erfolg und ist vom OLG Köln am 28.09.2021, 6 W 64/21, zurückgewiesen
32worden.
33Mit Schriftsatz vom 12.04.2022 haben die Klägerinnen den Antrag auf Abgabe einer
34eidesstattlichen Versicherung betreffend die Auskünfte vom 06.07.2017 und
3523.06.2018 erstmals gestellt und begründet. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am
367.04.2022 zugestellt worden.
37Die Beklagte erteilte nach Aufforderung der Klägerinnen am 25.05.2022 und
3820.07.2022 weitere Auskunft über den Zeitraum 2018 bis 2021, wobei diese Auskunft
39–
40anders als frühere Auskünfte – keine Aufstellung der „sales by customer“ mit
41Kundendaten und –adressen beinhaltet.
42Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 haben die Klägerinnen erstmals die Anträge auf
43Schadensersatzfeststellung gestellt und begründet. Dieser ist der Beklagten am
4410.01.2023 zugestellt worden.
45Die Beklagte verlegt das Werk „M.“ des Z. nicht mehr, weder in der sog.
46kleinen“, „großen“, noch der „K.“ Reihe. Der Grund hierfür ist zwischen den„
47Parteien streitig. Es ist jedoch unstreitig, dass keine vertragliche Verpflichtung der
48Beklagten zur fortwährenden Verwertung des Werks besteht.
49Jedenfalls seit dem 01.01.2020 betreibt die Beklagte den Online-Shop unter dem
50Markennamen „E.“ selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.
51Jedenfalls seit dem 01.07.2022 betreibt die Beklagte die „E.-Stores“ in X.
52und T. selbst und nicht mehr über Tochterunternehmen.
53Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Auskunft unvollständig bzw. unrichtig sei.
54Sie begründen dies mit folgenden Behauptungen:
55Die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens vor Rechtskraft der „ersten Stufe“ immer
56Direktverkäufe an Verbraucher verneint. Erst im Jahr 2017 habe die Beklagte dann
57Direktverkäufe in wirtschaftlich unbedeutendem Umfang eingeräumt. Käufe von
584
59Privatkunden, insbesondere über den Online Shop, seien jedenfalls schon im
60Zeitraum der Auskunft von 2000 – 2016 möglich gewesen. Die Beklagte betreibe„E.-Stores“ seit jeher selbst und tätige dort Direktverkäufe. Gleichwohl weisedie Auskunft hierzu einen Betrag von 0 € aus.
61Die Beklagte unterschlage Verkaufszahlen über S.. Ein Verkauf an den
62I. O. mit mind. 999 Exemplaren von „W. U.“ fehle in der Auskunft.
63Es fehlten Angaben zu Erlösen aus Lizenzvergabe sowie die diesbezüglichen
64Lizenzverträge mit Dritten, insbesondere eine Lizenz an den Weltbildverlag für
65„D.“ und an den Zweitausendeinsverlag über eine Lizenz zu 10.000
66Exemplaren der „MI-M.-Sonderausgabe“ sowie an „Y.
67Verlagsgesellschaft mbH“ zum Werk „M. KR“ und an den Verlag A. &
68J. zu demselben Werk. „Rechteverkäufe“ ergäben sich auch aus Anlage K226
69dort in der Fußnote **), wonach alleine 2008 Lizenzen für 140.400 Exemplare
70vergeben worden seien. Diverse Lizenzen seien an die Deutsche Nationalbibliothek
71gemeldet worden.
72Die Zahl der Verkäufe übersteige die Anzahl der Auflagen, was auf eine Unrichtigkeit
73schließen lasse. Angaben zu Retouren/Gutschriften seien nicht nachvollziehbar.
74Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Beendigung des Verlags des Werks
75„M.“ darin begründet liege, dass die Beklagte gegenüber den Erben des
76Künstlers nicht ordnungsgemäß über Verkäufe abgerechnet habe. Daraufhin hätten
77die Erben des Künstlers die Vermarktung verhindert. Sie legen dafür eine E-Mail aus
78der „M. Administration/Paris“ vor.
79Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen
80Versicherung nicht verjährt sei. Es handele sich um einen Hilfsanspruch zur Auskunft
81im Rahmen der Stufenklage, sodass dieser nicht unabhängig davon verjähren könne.
82Dieser Anspruch sei angesichts des Zwangsmittelverfahrens und der dort gerügten
83Unvollständigkeit der als Einheit anzusehenden Auskunft auch nicht fällig gewesen.
84Insofern könne sie sich auf die Verjährungshemmung durch dieses Verfahren
85berufen. Das Vollstreckungsverfahren endete erst am 28.09.2021 und sei den
86Klägerinnen erst am 12.10.2021 wirksam zugestellt worden bzw. dann sei die
875
88Zustellung geheilt worden; die 6-Monatsfrist von § 204 Abs. 2 BGB sei durch
89Anhängigmachen am 12.04.2022 gewahrt. Vorsorglich berufen sich die Klägerinnen
90auf Probleme einen neuen Rechtsanwalt zu finden und ein unredliches Verhalten der
91Beklagten, das ihrer Berufung auf die Verjährung entgegenstehen soll.
92Die Klägerinnen sind außerdem der Ansicht, dass ihnen wegen der unvollständigen
93und fehlerhaften Auskunft ein Schadensersatzanspruch zustehe. Hierin liege eine
94Pflichtverletzung der Beklagten. Eine Bezifferung sei wegen des Verhaltens der
95Beklagten nicht möglich. Auch wegen der nach ihrem bestrittenen Vortrag durch
96Fehlverhalten der Beklagten beendeten Lizenzvergabe durch die M. Erben und
97der damit einhergehenden Einstellung des Werks „M.“ von Z. stehe den
98Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch zu.
99Die Klägerinnen beantragen,
100I. Im Wege der Stufenklage:
101Die Beklagte wird verurteilt, durch den Geschäftsführer der Beklagten,
102Herrn N. E., zu Protokoll an Eides Statt zu versichern,
103dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihrer
104Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst
105Anlagen K189 – K215 so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu
106imstande ist.
107II. Unabhängig von der Stufenklage:
1081. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
109Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch
110Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und
11113.06.2018 nebst Anlagen K189 - K215 erteilten Auskunft entstanden
112ist und entstehen wird.
1132. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
114Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch E-
115Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 und
11620.07.2022 nebst Anlage K241 erteilten Auskunft entstanden ist und
117entstehen wird.
1186
1193. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den
120Klägerinnen den Schaden zu ersetzten, der den Klägerinnen aufgrund
121der Einstellung der Verbreitung des Werks „M." des Autors und
122Herausgebers H. F. R. aufgrund der Verträge mit der Beklagten
123vom 13./17. März 0000, vom 5./8. Dezember 0000 sowie der
124dazugehörigen Zusatzvereinbarungen vom 18. Juni 0000, vom 29.
125Januar 0000 sowie vom 15. September 0000 entstanden ist und
126entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
127Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung betreffend den Antrag auf Abgabe
128der eidesstattlichen Versicherung. Sie hält diesen Antrag für einen neuen und
129eigenständigen Streitgegenstand. Dieser sei neu in das Verfahren eingeführt worden.
130Dies wiederum sei erst nach Eintritt der dreijährigen Regelverjährung für diesen
131konkreten Anspruch geschehen. Denn spätestens nach Auskunft im Jahr 2018
132hätten die Klägerinnen ihren Verdacht hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit
133verfahrensgegenständlich machen können, dies sei aber erst 2022 geschehen. Auf
134das Zwangsmittelverfahren könnten sich die Klägerinnen nicht berufen, weil hier nur
135das Fehlen von Auskünften für 0000 und 0000 gerügt war und nicht etwa eine
136Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Auskünfte für die Jahre 2000 – 2017.
137Auch die bisherige Stufenklage wirke nicht verjährungshemmend, weil die
138Klägerinnen die „zweite Stufe“ nicht von Anfang an oder sonst in unverjährter Zeit
139anhängig gemacht hätten.
140In der Sache bestehe auch kein Anspruch der Klägerinnen nach § 259 Abs. 2 BGB.
141Die Vorwürfe gegen die Auskunft seien bereits vor Erlass der Urteile der Kammer
142und des Senats geäußert worden und nicht neu. Direktverkäufe an Verbraucher
143seien nach den Urteilen nicht gesondert auszuweisen und seien in den Zahlen
144enthalten. Die „E.-Stores“ seien vor 2022 von ihren Tochterunternehmen
145betrieben worden und diese hätten im eigenen Namen Verkäufe getätigt. Die
146verkauften Exemplare fänden sich aber mittelbar durch Angabe des Verkaufs der
147Beklagten an ihre Tochterunternehmen. Ein eigener Verkauf über S. finde nicht
1487
149statt, vielmehr würde S. von Tochterunternehmen beziehen, womit die
150Exemplare mittelbar wiederum in der Auskunft enthalten seien.
151Es existierten keine weiteren Lizenzverträge mit Dritten. Bei den klägerseits
152benannten Beispielen handele es sich um „Fremddrucklizenzen“ ohne
153Nutzungsrechteeinräumung. Die Exemplare, im Fall von Imprints, seien wiederum in
154den Auskünften enthalten.
155Die angebliche Abweichung der Verkaufs- und Auflagenzahlen beruhe darauf, dass
156im Jahr 2000 die Auskünfte beginnen würden und bereits in den Vorjahren Auflagen
157bestanden hätten und dann ab 2000 auch abverkauft worden seien.
158Die Einstellung des Werks „M.“ beruhe auf erhöhten „Royalty-Forderungen“ der
159Erben des Künstlers. Lizenzen seien immer über die VG Bild-Kunst erworben
160worden, was durch die erhöhten Lizenzgebühren nicht mehr wirtschaftlich sei.
161Dass in der Auskunft für die Jahre 2018 – 2021 keine Liste „Sales by Customer“
162mehr enthalten sei, liege daran, dass die Beklagte nunmehr verstärkt im
163Direktvertrieb mit Verbrauchern agiere und datenschutzrechtliche Vorschriften die
164Herausgabe von Kundendaten verbiete.
165Die Beklagte stimmt der Klageänderung betreffend die Ergänzung der
166Schadensersatzfeststellungsanträge nicht zu und rügt deren Zulässigkeit. Sie sei
167nicht sachdienlich, weil sie das Verfahren verzögere, indem sie einen völlig neuen
168Streitgegenstand in das ohnehin schon umfangreiche Verfahren einführe. Die
169Anträge seien außerdem unbestimmt. Es mangele am Feststellungsinteresse. Sie
170erhebt auch hierzu die Einrede der Verjährung.
171Entscheidungsgründe:
172Die zulässige Klage ist im aktuell zu bescheidenden Umfang unbegründet.
173I. Zulässigkeit
1741.Die Klageänderung betreffend die Ergänzung der
175Schadensersatzfeststellungsanträge ist zulässig. Die neuen Anträge zu II. 1.) und 2.)
176sind gem. § 261 ZPO sachdienlich, weil hiermit derselbe Prozessstoff wie zum
1778
178Antrag nach § 259 Abs. 2BGB herangezogen werden kann. Die
179Schadensersatzfeststellung ist insoweit eine weitere Anknüpfung an die
180vorgetragenen Sachverhaltsumstände zur Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der
181Auskunft der Beklagten.
182Auch die Klageänderung, die in der Einfügung des Antrags zu II. 3.) zu erblicken ist,
183hält die Kammer nach § 261 ZPO für sachdienlich. Zwar handelt es sich um einen
184neuen Tatsachenkomplex. Jedoch besteht auch hier eine hinreichende Verknüpfung
185zum bisherigen Sach- und Streitstand, sodass eine Einbeziehung in dieses
186Verfahren einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden geeignet ist. Insbesondere
187betrifft dieser Antrag ein Werk, das bereits in der Auskunftsstufe betroffen war.
1882. Das Feststellungsinteresse für die neuen Anträge unter Ziffer II. ist gegeben. Das
189gemäß 256 Abs. ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei §1
190Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann vor, wenn künftige
191Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar
192ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Die Wahrscheinlichkeit einer
193Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur
194materiellen Klagebegründung. Allein die Abwendung der Verjährung reicht im
195Übrigen als rechtliches Interesse aus (vgl. BGH, GRUR 1992, 559). So liegt der Fall
196hier. Hier ist noch offen, ob – an dieser Stelle den Schadensersatzgrund unterstellt –
197ein Schaden entstanden ist. Es stellen sich aber ebenfalls gewisse Probleme bei der
198Verjährung, was nachfolgend für den Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB noch
199darzustellen ist. Die Auskunfts- bzw. Stufenklage sperrt insbesondere die Anträge zu
200II. 1.) und 2.) nicht, weil hier ein anderer materieller Anspruch, nämlich die
201Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt wird.
202II. Begründetheit
203Die nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträge sind unbegründet.
2041. Zum Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
205Ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte aus § 259 Abs. 2 BGB ist
206jedenfalls verjährt.
2079
208Wie die Parteien zutreffend in ihren Schriftsätzen herausgearbeitet haben, ist die
209Frage entscheidend, ob der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
210als Teil einer Stufenklage, nämlich als zweite Stufe zwischen Auskunfts- und
211Zahlungsstufe, als eigenständiger Streitgegenstand oder aber als Teil der
212einheitlichen Stufenklage anzusehen ist.
213Nach Ansicht der Kammer ist hier bei § 259 Abs. 2 BGB von einem eigenständigen
214Anspruch und einem eigenständigen Streitgegenstand auszugehen, der nicht ohne
215Weiteres in eine bereits erhobene Stufenklage, die zunächst nur Auskunft und
216Zahlung beinhaltete, „nachgeschoben“ werden kann, ohne dass für diesen Anspruch
217eine isolierte Prüfung der Verjährungshemmung zu erfolgen hätte. Insbesondere
218kann die Erhebung der zunächst ihrem Wortlaut nach nicht auch die Abgabe der
219eidesstattlichen Versicherung enthaltende Stufenklage auch eben diesen Anspruch
220an- bzw. rechtshängig machen. Hierfür wäre eine ausdrückliche Formulierung dieser
221Stufe, und sei es unter der Bedingung der Erforderlichkeit, notwendig gewesen.
222Zwar ist der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB das einzige gesetzlich vorgesehene
223Zwangsmittel der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Erklärung,
224die bei § 259 BGB in der Rechnungslegung besteht. Jedoch ist § 259 Abs. 2 BGB
225auch eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. BeckOGK/Röver, 1.2.2022, BGB §
226259 Rn. 48 f.). Insbesondere verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) der Anspruch auf Abgabe
227der eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB grundsätzlich selbstständig
228gem. §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. § 259 Abs. 2 BGB enthält eine
229eigenständige Anspruchsgrundlage, die erst mit Rechnungslegung entsteht und ab
230diesem Zeitpunkt verjährt (BeckOGK/Röver, a.a.O., Rn. 57).
231Folglich überzeugt es nicht, dass die Klägerinnen hier eine Abhängigkeit der
232Verjährung von der nach ihrer Ansicht nach nicht vollständigen Erfüllung des in erster
233Stufe rechtskräftig tenorierten Auskunftsanspruchs im Rahmen des Antrags nach §
2348
23588
236Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Verfolgung des Anspruchs nach §
23759 Abs. 2 BGB, sondern ist vielmehr auf die Erzwingung der richtigen Erfüllung der ZPO in hiesigem Verfahren einwenden. Denn dieses
2382
239Auskunft gerichtet. Auch wenn zweifellos eine gewisse Verknüpfung zum
240Auskunftsanspruch besteht, bezieht sich der neue Antrag auf einen anderen
241materiellen Anspruch.
24210
243Es kommt deshalb nach Ansicht der Kammer auch nicht vor dem Hintergrund der
244Verknüpfung mit der Auskunft als „Hauptanspruch“ auf die Einhaltung der 6-
245Monatsfrist
246von § 204 Abs. 2 BGB nach Beendigung des
247Zwangsvollstreckungsverfahrens an und ob diese nach Zustellung des
248Zurückweisungsbeschlusses des OLG Köln im Zwangsmittelverfahren gewahrt ist.
249Diese Frist wurde aber durch die erstmalige Antragstellung zur Abgabe einer
250eidesstattlichen Versicherung im Schriftsatz vom 12.04.2022 ohnehin nicht gewahrt.
251Insoweit überzeugt der Vortrag der Klägerinnen nicht, wenn sie meinen, dass die
252Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln erst an dem Tag wirksam erfolgt sei,
253als der Beschluss dem Herrn RA G. kanzleiintern zugeleitet worden ist. Eine
254Beschränkung der Prozessvollmacht in diesem Rechtsstreit auf einen bestimmten
255Rechtsanwalt der früher für die Klägerinnen tätigen Kanzlei X. (bzw. zuvor
256L. & L.) ist der Akte nicht zu entnehmen, vielmehr waren jeweils alle
257Rechtsanwälte der jeweiligen Sozietäten bevollmächtigt. Es ist somit auch von einer
258wirksamen Zustellung des o.g. Beschlusses des OLG Köln an die früheren
259Prozessbevollmächtigten am 11.04.2021 zu Händen von Herrn RA Axel X.
260(Bl. 2150 GA) auszugehen, sodass die 6-Monatsfrist am 12.04.2022 ohnehin
261abgelaufen war.
262Da die nunmehr im Antrag als unvollständig und unrichtig gerügte Auskunft unstreitig
263zuletzt im Jahr 2018 erfolgt ist, so hätte bis spätestens Ende 2021 der Anspruch
264nach § 259 Abs. 2 BGB anhängig gemacht werden müssen. Dies erfolgte aber erst
265im April 2022. Die Argumentation der Klägerinnen, dass erst nach Beendigung des
266Zwangsmittelverfahrens der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB fällig geworden ist,
267überzeugt im Einzelfall auch nicht. Zunächst ist dem § 259 Abs. 2 BGB keine
268besondere Leistungszeitbestimmung bzw. Fälligkeitsregelung zu entnehmen. Eine
269solche Leistungszeit ist auch nicht aus den Umständen gem. § 271 Abs. 1 BGB zu
270entnehmen. Demnach konnten die Klägerinnen nach der hier maßgeblichen
271Auskunft, zuletzt am 18.06.2018, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort
272fordern. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich um eine sehr umfangreiche
273Auskunft gehandelt hat. Gleichwohl ist sie im Juni 2018 (als Ergänzung einer
274ausführlichen bereits im Juli 2017 erteilten Auskunft) erfolgt, sodass selbst bei
275Annahme einer mehrwöchigen Prüfungsdauer immer noch die Kenntnis bzw. eine
276fahrlässige Unkenntnis noch im Jahr 2018 anzunehmen ist, womit wiederum die
277Verjährung zum Ende des Jahres 2021 eingetreten ist. Hinzu kommt, dass die
278Klägerinnen im Antrag nach § 888 ZPO nur das Fehlen der Auskunft für die Jahre
2791998 und 1999 gerügt haben, im Übrigen keine sonstigen Mängel für die Jahre ab
2802000 gerügt haben. Auch unter Beachtung der klägerischen Argumentation, dass
281eine Auskunftserteilung eine „Einheit“ darstellt und nicht künstlich aufgespalten
282werden darf, ist die Kammer der Ansicht, dass der Antrag nach § 888 ZPO und der
283Stufenantrag nach § 259 Abs. 2 BGB nicht zwingend in einem „entweder oder“
284Verhältnis stehen. Die Kammer erkennt entgegen der Argumentation der Klägerinnen
285keine Unzulässigkeit des Antrags nach § 259 Abs. 2 BGB vor dem Abschluss des
286Zwangsmittelverfahrens. Denn entsprechende Anträge werden in einer Stufenklage
287teilweise bereits zulässig gestellt, bevor überhaupt irgendeine Auskunft erfolgt ist,
288wobei dieser Antrag dann regelmäßig bedingt gestellt wird. Dies ist im Rahmen der
289Stufenklage nach § 254 ZPO zulässig. Es war deshalb erforderlich neben den
290Kritikpunkten, die im Zwangsmittelverfahren zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs
291vorgebracht worden sind, auch die nunmehr geäußerten Zweifel an der Richtigkeit
292und Vollständigkeit der Auskunft im Rahmen der Stufenklage zu verfolgen. Letzteres
293ist zunächst in unverjährter Zeit unterblieben.
294Nach den vorstehenden Ausführungen hat auch die Zwangsvollstreckung betreffend
295den Auskunftsanspruch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Anspruchs
296aus § 259 Abs. 2 BGB gem. § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt. Es handelt sich um zwei
297verschiedene Ansprüche, die jeweils isoliert zu betrachten sind. Zuletzt führen auch
298die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände des Rechtsanwaltswechsels und
299des Verhaltens der Beklagten bei der Auskunftserteilung führen zu keinem anderen
300Ergebnis.
3012. Zu den Schadensersatzfeststellungsanträgen
302Die Anträge zu II. 1.) – 3.) sind unbegründet.
303a) Für die Anträge zu II. 1.) und 2.) ist ein Schadensersatzanspruch dem Grunde
304nach nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem aktuellen Sach- und Streitstand ist für
305diese beiden Anträge kein substantiierter Vortrag zu einer Pflichtverletzung zu
306erkennen. Die Klägerinnen tragen zwar diverse Verdachtsumstände für die
307Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskünfte im Jahr 2018 sowie im Jahr 2022
308vor. Dies mag für die Anspruchsvoraussetzung von § 259 Abs. 2 BGB für einen
309substantiierten Vortrag reichen, weil hierfür nach dem Gesetzeswortlaut nur Grund
310zur Annahme bestehen muss, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
311erteilt worden ist. Dies bedarf angesichts der oben dargelegten Verjährung keiner
312Entscheidung.
313Für einen hier in Frage stehenden Anspruch aus § 280 BGB bedürfte es aber des
314substantiierten Vortrags einer Pflichtverletzung, folglich also der Feststellung, dass
315die Auskunft in der Tat unrichtig bzw. unvollständig erteilt worden ist. Die Parteien
316streiten im Einzelnen über diverse Positionen der Auskunft, wobei die Beklagte zu
317nahezu allen Vorwürfen der Klägerinnen qualifiziert erwidert hat. Die Klägerinnen
318zeigen insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft auf, legen jedoch keine
319konkrete Unrichtigkeit der Auskunft dar, die eine Pflichtverletzung der Beklagten
320aufzeigen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine Schadensersatzfestellung
321bedingt für den Fall, dass die Auskunft sich in der Zukunft möglicherweise als falsch
322heraus, möglich erscheint.
323Eine Haftung der Beklagten aus deliktischen Vorschriften (§§ 823 ff. BGB) ist
324ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit wäre auch das Verschulden der
325Beklagten nicht vermutet, sondern den Klägerinnen obläge der Vollbeweis. Hierfür
326fehlt es an substantiiertem Vortrag.
327b) Der Antrag zu II. 3.) ist unbegründet. Einem hier geltend gemachten
328Schadensersatzanspruch mangelt es an der Pflichtverletzung der Beklagten sowie
329an der notwendigen Kausalität, weil die Beklagte ohnehin jederzeit den Vertrieb des
330streitgegenständlichen Werks „M.“ hätte einstellen können. Dies ist zwischen
331den Parteien unstreitig. Es bestand und besteht keine Verwertungspflicht der
332Beklagten zu diesem Werk. Wenn die Klägerinnen aber schon keinen Anspruch
333gegen die Beklagte auf Verwertung des Werks haben, so kann die Einstellung der
334Verwertung desselben keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen begründen.
335Selbst wenn die Beklagte hier im Streit mit den M. Erben war und diese derart
336erzürnte, dass diese keine Bildlizenzen mehr an die Beklagte vergeben wollten, so
337hätte sie genauso gut aus eigenem Willen gleich aus welchen Motiven die
338Verwertung einstellen können. Würde man dem Klägervortrag folgen, so würde sich
339entgegen der eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen zu dem Werk „M.“ sehr
340wohl eine Auswertungspflicht der Beklagten ergeben.
341III. Einer Kostenentscheidung bedarf es angesichts der noch ausstehenden
342Zahlungsstufe der ursprünglich erhobenen Stufenklage nicht. Diese bleibt dem
343Endurteil vorbehalten. Demnach hat dieses Teilurteil keinen vollstreckbaren Tenor,
344sodass auch ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht notwendig ist.
345IV. Streitwert:
346für den Antrag zu I.: 50.000,00 € (siehe Beschluss vom 27.05.2022, Bl. 2155)
347für die Anträge zu II.:
34815.000,00 €
34910.000,00 €
3507.500,00 €.
351Die Kammer lehnt sich bei der Wertfestsetzung an die Schätzung der Klägerinnen im
352nachgelassenen Schriftsatz an, hält aber angesichts der Vielzahl der von der
353Auskunft betroffenen Werke des Herrn R. für die Anträge zu II. 1.) und 2.) einen
354etwas höheren Ansatz als von den Klägerinnen angegeben für angemessen. Beim
355Antrag zu II. 3.) entspricht die Festsetzung der eigenen Schätzung der Kläger, die
356insoweit indizielle Bedeutung für das eigene maßgebliche Interesse hat.