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Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 25.000 EUR, und für den Fall der Nichtbeitreibung Zwangshaft, oder Zwangshaft bis zu sechs Monaten vom 09.12.2022 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin .
Gründe:
2Dem Antrag der Gläubigerin, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war nicht zu entsprechen (§ 888 ZPO).
3Die Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen jedenfalls nicht mehr vor.
4Bei Auskunftsansprüchen spielt es für die Beurteilung der Frage, ob die Angaben des Schuldners dem gegen ihn ergangenen Titel genügen und damit Zwangsmittel gegen ihn ausscheiden oder nicht, grundsätzlich keine Rolle, ob die Angaben richtig oder umfassend sind. Zweifeln in dieser Richtung muss – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachgegangen werden. Anders ist es jedoch, wenn erkennbare Lücken vorliegen und bereits unmittelbar aus den Erklärungen des Schuldners deutlich wird, dass die dem Gläubiger überlassenen Informationen nicht ernstgemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig sind (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 12).
5Zur Begründung ihres Antrags hatte die Gläubigerin angegeben, dass die Schuldnerin ihren Aufforderung nach Rechtskraft des Teilurteils nicht nachgekommen sei, sondern gänzlich schweige. Die Schuldnerin hatte hierzu in der Stellungnahme mitgeteilt, dass sie auf die Hinzurechnung von Steuern und Gebühren zu dem Flugpreis verzichtet habe. Nachdem die Schuldnerin offensichtlich davon ausging hiermit den titulierten Auskunftsanspruch erfüllt zu haben, hat die Gläubigerin dies nicht bestritten oder sonst angegriffen. Eine Stellungnahme erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht. Die Gläubigerin hat auch nicht geltend gemacht, dass diese Auskunft erkennbar lückenhaft oder unvollständig sei. Dies ist auch von der Kammer nicht ohne Weiteres anzunehmen.
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