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Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 29.09.2023 wird bestätigt.
Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Verfügungskläger ist Musiker.
3Die Verfügungsbeklagte ist ein Musiklabel. Geschäftsführer des Labels sind B. und O. (im Folgenden: Geschäftsführer T.).
4Am 23.01.2021 schlossen die Parteien einen Künstlerexklusivvertrag. Hauptgegenstand des Vertrags sollte ausweislich Ziff. 1.1 des Vertrags das exklusive Recht der Verfügungsbeklagten „zur Herstellung sowie sonstigen Auswertungen und Verwertungen von Tonaufnahmen und/oder Bild-Tonaufnahmen mit Darbietungen“ des Verfügungsklägers sein. Weiter regelten die Parteien unter anderem:
52. Rechteübertragung
62.1 Der Künstler überträgt der Firma das ausschließliche und übertragbare Recht (§ 79 UrhG), während der Vertragsdauer seine musikalischen Darbietungen, insbesondere auf Tonträger und auch auf Bild-Tonträger und sonstige Datenträger aufzunehmen und diese zeitlich unbeschränkt, auch nach Beendigung des Vertrages (unabhängig vom Beendigungsgrund) in der ganzen Welt in jeder beliebigen Weise ganz oder teilweise auszuwerten und/oder auswerten zu lassen.
7[…]
84. Musikalische Exklusivität
94.1 Künstler garantiert für die Vertragsdauer, ausschließlich Firma für die Herstellung und Auswertung von Ton- und Bildtonaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers zur Verfügung steht und dass sich auch selbst jeder eigenen Auswertung entsprechender Ton- und Bildtonaufnahmen enthalten wird.
10Künstler wird auch nach Vertragsende für die Dauer von 10 Jahren ab Vertragsende, die den Vertragsaufnahmen zugrunde liegenden Werke weder ganz noch teilweise in der vertragsgegenständlichen oder einer anderen Fassung neu aufnehmen und verwerten bzw. durch Dritte aufnehmen und verwerten lassen, auch nicht unter einem anderen Namen oder anonym. Diese Titelexklusivität erstreckt sich auch auf Bildtonträger.
11Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Künstlerexklusivvertrags Bezug genommen (Bl. 49 ff. d. A.).
12Nach Abschluss des Künstlerexklusivvertrags schloss die Verfügungsbeklagte mit dem Vertriebsunternehmen D. (im Folgenden: D.) eine Vertriebsvereinbarung, in der die Verfügungsbeklagte D. das exklusive Recht zum physischen und nicht-physischen Vertrieb von Ton- und Bildaufnahmen des Verfügungsklägers einräumte. Die Parteien trafen deshalb am 09.07.2021 eine Zusatzvereinbarung zum Künstlerexklusivvertrag, nach der sich der Verfügungskläger verpflichtete, allen Pflichten nachzukommen, die sich für die Verfügungsbeklagte aus dem Vertriebsvertrag mit D. ergaben (Sideletter Nr. 1, Bl. 60 d. A.).
13In der Folgezeit arbeitete der Verfügungskläger verschiedene Titel aus. Dabei wirkte u. a. der Geschäftsführer T. in gewissem Umfang mit. Am 03.06.2022 versah der Verfügungskläger fünf der sechs streitgegenständlichen Titel, nämlich die Titel U., A., J., H. (zuvor Q.) und W., in WhatsApp-Verläufen gegenüber dem Geschäftsführer T. mit grünen bzw. gelben Vierecken (vgl. Bl. 302 f. d. A.).
14Im Jahr 2022 trugen sich darüber hinaus folgende Sachverhalte in der Beziehung der Parteien zu:
15Am 03.03.2022 übergab der Geschäftsführer T. dem Verfügungskläger anlässlich eines Treffens bei einem Düsseldorfer Mercedes-Händler ein Mercedes-Kfz, das mit einer großen roten Schleife versehen war. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug. Die Leasingraten gingen dabei zulasten des Verfügungsklägers, da die Verfügungsbeklagte die Leasingraten mit den Einnahmen aus dessen Künstlerabrechnungen verrechnete (vgl. Bl. 128 d. A.). Als Leistungszeitraum wies die entsprechende Rechnung vom 28.06.2022 die Zeit vom 04.04.2022 bis 03.10.2022 aus. Mit E-Mail vom 25.09.2022 forderte der Geschäftsführer T. den Verfügungskläger auf, das Fahrzeug am 27.09.2022 um 13 Uhr zurückzugeben; ansonsten müsse er das Fahrzeug "bei der Polizei als gestohlen melden" (Bl. 129 d. A.). Am 27.09.2022 um 12:02 erstattete der Geschäftsführer T. bei der Polizei M. eine Strafanzeige wegen der Unterschlagung eines Kfz, benannte den Verfügungskläger als tatverdächtige Person und stellte im Namen der Verfügungsbeklagten entsprechenden Strafantrag (Bl. 139 ff. d. A.). Der Verfügungskläger gab das Fahrzeug schließlich am 30.09.2022 an die Verfügungsbeklagte zurück. Der Geschäftsführer T. teilte dies der Polizei mit und zog den gestellten Strafantrag zurück. Die Staatsanwaltschaft X. stellte das eingeleitete Verfahren mit Verfügung vom 31.10.2022 mangels hinreichenden Tatverdachts ein (Bl. 154 d. A.).
16Am 31.05.2022 fragte die Z. (im Folgenden: L.) über eine Agentur bei der Verfügungsbeklagten an, ob der Verfügungskläger für eine Zusammenarbeit zur Verfügung stehe (vgl. Schriftverkehr der Agentur und der Verfügungsbeklagten, Bl. 86 ff. d. A.). Die Verfügungsbeklagte zeigte sich einer Zusammenarbeit gegenüber offen und legte zunächst ein Honorar von 11.000,00 EUR für die Mitwirkung des Verfügungsklägers fest (Bl. 91 d. A.). Nach weiteren Besprechungen einigten sich die Agentur und die Verfügungsbeklagte schließlich darauf, dass neben dem Verfügungskläger auch der Geschäftsführer T. an der Werbeaktion für L. teilnehmen sollte. Hierfür vereinbarten L. über die beauftragte Agentur und die Verfügungsbeklagte ein Gesamthonorar von 22.000,00 EUR (Bl. 94 d. A.). Am 08.09.2022 übersendete der Geschäftsführer T. dem Verfügungskläger dann ein Dokument, das mit „Influencer Vertrag“ überschrieben war. Das Dokument zeigte das L.-Logo und sah eine Zusammenarbeit des Verfügungsklägers mit L. vor (Bl. 74 ff. d. A.). Ausweislich des Vertragstexts ließ sich L. bei dem Vertragsschluss von der Verfügungsbeklagten vertreten. Das in dem Vertrag vorgesehene Honorar des Verfügungsklägers betrug 3.000,00 EUR. Am nächsten Tag unterzeichnete der Verfügungskläger das ihm vorgelegte Dokument. Von dem Betrag von 3.000,00 EUR brachte die Verfügungsbeklagte vor der Gutschrift an den Verfügungskläger noch eine Vermittlungsprovision von 20 % bzw. 600,00 EUR in Abzug (Bl. 95 d. A.). Nach seiner Beauftragung kontaktierte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers L. wegen möglicher Ungereimtheiten in dem vorgelegten Dokument. L. teilte daraufhin mit E-Mail vom 15.11.2022 mit, dass das dem Verfügungskläger vorgelegte Dokument nicht von L. stamme und eine Fälschung sei (Bl. 106 d. A.). Insbesondere sei die Verfügungsbeklagte auch nicht berechtigt gewesen, im Auftrag von L. einen Vertrag abzuschließen bzw. das L.-Logo zu verwenden.
17Mitte September 2022 bat der Verfügungskläger den Geschäftsführer T. in einer Textnachricht um eine einvernehmliche Entlassung aus dem Künstlerexklusivvertrag. Der Geschäftsführer T. reagierte hierauf am 27.09.2022 unter seinem Künstlernamen mit folgender Textnachricht (Bl. 166 d. A.), die an verschiedene Personen in der Musikszene gerichtet war:
18Interne Rundmail:
19Wie vielleicht der ein oder andere mitbekommen hat, distanzieren wir uns von den Handlungen & der Person V.. Leider ist es in den letzten Monaten uns nicht möglich gewesen mit Ihm normal zu sprechen und wir wurden informiert, dass er jetzt ein neues Team/Mgmt hat. Wir als Label, werden weiterhin uns um seine Musik kümmern solange die Verträge noch laufen. Wir alle sind leider maßlos entschäuscht, dass man so undankbar sein kann. Alle die Extra Meilen die wir auch mit euch zusammen gegangen sind wurden anscheinend nicht so wertgeschätzt. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschieden, diese sehr vertraute und intime Information mit den wichtigsten Menschen zu teilen mit den wir seit mehreren Jahren zusammen arbeiten. Entschuldige dass ich keine schöne Nachricht an einem Sonntag senden kann, aber wir schauen auf die positive Zukunft und werden alle das nicht emotionalisieren.
20Liebe Grüße Y.
21Nach Kenntnis der zuvor dargestellten Sachverhalte erklärte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers mit Schreiben vom 07.10.2022 (Bl. 167 d. A.), 18.11.2022 (Bl. 107 d. A.) und 27.01.2023 (Bl. 155 d. A.) jeweils die außerordentliche fristlose Kündigung des Künstlerexklusivvertrags.
22Mit E-Mail vom 05.12.2022 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers an D. und widersprach der für den 16.12.2022 geplanten Veröffentlichung der streitgegenständlichen Titel des Verfügungsklägers (Bl. 170 d. A.). Der Veröffentlichungstermin wurde daraufhin abgesagt. In der Folge bemühten sich die Parteien auch unter Zuziehung von D. um eine einvernehmliche Lösung. In einer E-Mail an den Mitarbeiter von D. Jansen vom 24.05.2023, die in CC auch dem Geschäftsführer T. sowie den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zuging, erklärte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers, dass eine Veröffentlichung der Titel mit der Verfügungsbeklagten als Label nicht in Betracht komme, und skizzierte zugleich eine mögliche einvernehmliche Lösung im Hinblick auf die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Titel (Bl. 171 d. A.). Letztlich konnten die Parteien jedoch keine einvernehmliche Lösung finden.
23In einer E-Mail vom 01.06.2023 bat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger, zu erklären, ob er der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Titel zustimme (Bl. 27 d. A. zur Schutzschrift). Hierauf äußerte sich der Verfügungskläger nicht unmittelbar. Mit E-Mail vom 17.08.2023 wies der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten jedoch erneut darauf hin, dass die Verfügungsbeklagte aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen keinerlei Auswertungsrechte mehr an den Titeln habe (Bl. 178 d. A.).
24Im Zusammenwirken mit D. veröffentlichte die Verfügungsbeklagte schließlich am 01.09.2023 die streitgegenständlichen Titel auf allen relevanten Digital-Musikportalen. Mit Schreiben vom 04.09.2023 mahnte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Verfügungsbeklagte ab und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 06.09.2023 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Bl. 184 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 06.09.2023 lehnte die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verwies auf die von ihr am selben Tag hinterlegte Schutzschrift (Bl. 189 d. A.; Schutzschrift, Bl. 1 ff. d. A. zur Schutzschrift).
25Der Verfügungskläger behauptet, die grünen bzw. gelben Vierecke, mit denen er fünf der sechs streitgegenständlichen Titel in dem WhatsApp-Verlauf der Parteien versehen habe, bedeuteten noch keine Veröffentlichungsfreigabe, sondern hätten lediglich interne und unverbindliche Bedeutung gehabt. Insbesondere sei auch noch kein Titel fertig gemastert gewesen. Darüber hinaus beruft sich der Verfügungskläger auf die außerordentlichen Kündigungen und meint, dass sämtliche Auswertungsrechte an Aufnahmen seiner künstlerischen Darstellungen automatisch an ihn zurückgefallen seien.
26Der Verfügungskläger hat am 26.09.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (Bl. 2 ff. d. A.). Daraufhin hat die Kammer am 29.09.2023 antragsgemäß eine Beschlussverfügung mit folgendem Tenor erlassen (Bl. 197 ff. d. A.):
27Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
28v e r b o t e n,
29die Tonaufnahmen von Darbietungen des Antragstellers der Titel
30W.
31H.
32F.
33J.
34P.
35S.
36und/oder eine Zusammenstellung von Titeln des Antragstellers als sogenanntes " Album" des Titels G. öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere, wenn dies wie über die nach-stehend wiedergegebenen Internetlinks geschieht:
37N.
38https:I.
39E.
40https: K.
41R.
42https:IL.
43WP.
44https://VC.
45LI.
46https://QK.
47HS.
48https://FO.
49Albumkonfigurationspräsentation LQ.
50https:TZ.
51Die Beschlussverfügung ist der Verfügungsbeklagten am 04.10.2023 zunächst ohne Antragsschrift durch das Gericht zugestellt worden. Die Verfügungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom selben Tag gegen die Beschlussverfügung Widerspruch erhoben (Bl. 213 d. A.). Auf Bitten des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ist der Verfügungsbeklagten die Antragsschrift sodann am 04.10.2023 über das beA zugestellt worden. Die dazugehörigen Anlagen hat die Geschäftsstelle am 06.10.2023 per E-Mail an den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten übersandt. Der Verfügungskläger hat die Beschlussverfügung am 12.10.2023 durch einen Gerichtsvollzieher vollziehen lassen und der Ausfertigung der Beschlussverfügung beglaubigte Abschriften der Antragsschrift einschließlich sämtlicher Anlagen beigefügt.
52Der Verfügungskläger beantragt,
53den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 29.09.2023 zu bestätigen.
54Die Verfügungsbeklagte beantragt,
55die einstweilige Verfügung vom 29.09.2023 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
56Die Verfügungsbeklagte behauptet, der Verfügungskläger habe mittels des Systems von grünen, gelben und roten Vierecken („Ampelsystem“) am 03.06.2022 deutlich gemacht, dass er der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Titel zustimme.
57Auch habe die Zustimmung des Verfügungsbeklagten trotz der erklärten außerordentlichen Kündigungen Bestand. Dies folge aus Ziff. 2 und 4 des Künstlerexklusivvertrags, der vorsehe, dass die der Verfügungsbeklagten übertragenen Nutzungsrechte von einer Beendigung des Vertrags unberührt bleiben sollten. Entsprechend könnten diese auch nicht durch die Kündigungen des Verfügungsklägers an diesen zurückgefallen sein. Schließlich sei eine Zustimmung des Verfügungsklägers auch darin zu erblicken, dass er der Veröffentlichung der Titel auf die Anfrage des Prozessbevollmächtigten vom 01.06.2023 nicht ausdrücklich widersprochen habe.
58Darüber hinaus sei schon die Antragsschrift nicht wirksam zugestellt worden, da die Verfügungsbeklagte die Anlagen zur Antragsschrift lediglich per E-Mail erhalten habe. Die Verfügungsbeklagte rügt schließlich die Verletzung rechtlichen Gehörs, da sie vor Erlass der Beschlussverfügung nicht angehört worden ist.
59Entscheidungsgründe
60Auf den zulässigen Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
61Der Verfügungskläger hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO. Auch im Übrigen stehen der Bestätigung der einstweiligen Verfügung keine Umstände entgegen. Der auf Antrag des Verfügungsklägers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 73, 78, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.
62I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Erfolgsort der von dem Verfügungskläger vorgetragenen unerlaubten Handlung i. S. d. § 32 ZPO war auch der Bezirk des Landgerichts Köln, da die streitgegenständlichen Titel des Verfügungsklägers über verschiedene Digital-Musikportale jedenfalls auch im Bezirk des Landgerichts Köln bestimmungsgemäß abrufbar waren (s. schon die Beschlussverfügung der Kammer, Bl. 199 d. A.).
63II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
641. Es besteht ein Verfügungsanspruch. Der Verfügungskläger hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 73, 78, 19a UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Verfügungsbeklagte dargelegt und glaubhaft gemacht.
65a) Bei den streitgegenständlichen Songtiteln handelt es sich um Werke der Musik i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Der Verfügungskläger ist als ausübender Künstler i. S. d. § 73 UrhG aktivlegitimiert. Dass der Geschäftsführer T. ggf. als Miturheber i. S. d. § 8 UrhG bezüglich mancher Titel einzustufen ist, berührt die Rechte, die dem Verfügungskläger als ausübendem Künstler zustehen, nicht. Die Verfügungsbeklagte hat die Titel des Verfügungsklägers auch im Zusammenwirken mit dem Vertriebsunternehmen D. öffentlich zugänglich gemacht, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG i. V. m. § 19a UrhG. Sie ist deshalb auch passivlegitimiert. Dass auch D., ggf. als Mittäter, an der öffentlichen Zugänglichmachung der Titel beteiligt war, hindert den Verfügungskläger nicht, ausschließlich gegen die Verfügungsbeklagte vorzugehen.
66b) Die öffentliche Zugänglichmachung durch die Verfügungsbeklagte geschah auch rechtswidrig. Die Verfügungsbeklagte kann sich insbesondere nicht auf eine Zustimmung des Verfügungsklägers berufen. Dabei kann dahinstehen, welche (Rechts-)Wirkungen die Parteien durch das „Ampelsystem“ von grünen, gelben und roten Vierecken genau hervorrufen wollten. Selbst wenn man insoweit den Vortrag der Verfügungsbeklagten zugrunde legt und davon ausgeht, dass der Verfügungskläger durch das Setzen von grünen und gelben Vierecken seine endgültige Zustimmung zur Veröffentlichung von jedenfalls fünf der sechs streitgegenständlichen Titel erteilt hätte, kann die Verfügungsbeklagte sich hierauf nicht berufen, da der Verfügungskläger den Vertrag mit der Verfügungsbeklagten jedenfalls mit seiner Erklärung vom 18.11.2022 wirksam außerordentlich gekündigt hat. Denn mit der Beendigung des Vertrags entfiel auch die darin enthaltene Lizenzvereinbarung über die Übertragung der Nutzungsrechte, womit sämtliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Titeln ipso iure an den Verfügungskläger zurückgefallen sind (siehe nur BGH GRUR 2012, 916 Rn. 19 – M2Trade). Die Kammer verweist insoweit auf die Begründung der Beschlussverfügung vom 29.06.2023 (Bl. 200 f.). Der weitere Vortrag der Verfügungsbeklagten war nicht geeignet, die Auffassung der Kammer zu ändern.
67Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Musikverlagsvertrag als Dauerschuldverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (BGH GRUR 1977, 551, 553). Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 BGB vor (zur Anwendbarkeit des § 314 BGB Grünberger, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 79 Rn. 92), wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zu prüfen ist letztlich, ob die fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund des jeweils vorliegenden Kündigungsgrunds unter Berücksichtigung der mit der Kündigung für den Vertragspartner verbundenen Folgen verhältnismäßig ist (Martens, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.10.2023, § 314 Rn. 27; vgl. BAG NJW 2013, 954 Rn. 15 zu § 626 BGB). Dabei ist die Kündigung nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer Vertragsverletzung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Gem. § 314 Abs. 2 S. 3 BGB sind Abhilfefrist bzw. Abmahnung jedoch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Besondere Umstände liegen jedenfalls dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien schwerwiegend beeinträchtigt bzw. irreparabel zerstört ist und eine Abmahnung offensichtlich ihren Zweck verfehlen würde (OLG Saarbrücken BeckRS 2013, 19756; Martens, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.10.2023, § 314 Rn. 66).
68Nach diesen Grundsätzen war der Verfügungskläger nach der Ansicht der Kammer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Dabei geht die Kammer davon aus, dass sowohl der Sachverhalt rund um den Vertragsabschluss mit L. als auch der Sachverhalt, der zur Strafanzeige wegen Unterschlagung führte, das Vertrauensverhältnis der Parteien in einer Weise beschädigte, dass jeweils von einem wichtigen Grund i. S. d. § 314 BGB auszugehen ist.
69In Bezug auf den Vertrag mit L. ergibt sich dies daraus, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger vollständig über Anlass und wirtschaftlichen Wert der Kooperation mit L. im Dunkeln ließ und sich auf dessen Kosten bereicherte. Statt den Verfügungskläger über die Verhandlungen mit L. zu unterrichten, teilte der Geschäftsführer T. dem Verfügungskläger wider den tatsächlichen Sachverhalt mit, ihn in die Kampagne „rein geholt [zu] haben“ (vgl. Bl. 70 d. A.). Indem die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger lediglich einen Betrag von 3.000,00 EUR von dem Gesamthonorar von 22.000,00 EUR zuwies, benachteiligte sie den Verfügungskläger wirtschaftlich und setzte sich in Widerspruch zur Forderung von 11.000,00 EUR, die sie für die Mitwirkung des Verfügungsklägers an der Werbeaktion zuvor selbst aufgerufen hatte. Schließlich legte sie dem Verfügungsbeklagten einen gefälschten Vertrag vor, der scheinbar L. als Vertragspartner auswies und bereicherte sich noch zusätzlich an dem Verfügungskläger zugewiesenen Honorar, indem sie hier noch ein Vermittlungshonorar von 600,00 EUR in Abzug brachte.
70In gleicher Weise geeignet, die Vertrauensgrundlage der Parteien vollständig entfallen zu lassen, ist die Strafanzeige, die der Geschäftsführer T. wegen angeblicher Unterschlagung gegen den Verfügungskläger gestellt hat. Hierbei ließ die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger zunächst in dem Glauben, ihm ein Geschenk zuzuwenden. Tatsächlich verrechnete sie die Leasingraten des Fahrzeugs jedoch mit den Einnahmen aus den Künstlerabrechnungen des Verfügungsklägers. Als Leasingnehmer war der Verfügungskläger nach dem Vertragsinhalt jedenfalls berechtigt, das Fahrzeug bis zum 03.10.2022 zu führen. Dennoch forderte der Geschäftsführer T. das Fahrzeug ohne ersichtliche rechtliche Grundlage zurück und erstattete die Strafanzeige sogar noch vor dem Termin, den er dem Verfügungskläger für die Abgabe des Fahrzeugs gesetzt hatte. Die Strafanzeige gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft ließ das Vertrauen der Vertragsparteien auf persönlicher Ebene vollständig entfallen.
71Unter diesen Umständen wiegen die Interessen an einer sofortigen Vertragsbeendigung des Verfügungsklägers so schwer, dass die Interessen der Verfügungsbeklagten am Fortbestand des Vertrags hierhinter zurücktreten müssen. Eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 S. 3 BGB war vorliegend nach Auffassung der Kammer entbehrlich, da die Vertrauensgrundlage der Parteien durch die genannten Vorkommnisse vollständig zerstört war und eine Abmahnung die vertragliche Beziehung der Parteien nicht wieder in geordnete Bahnen hätte lenken können. Hiernach kann die Frage dahinstehen, ob auch die aus der Rundnachricht vom 27.09.2022 folgende Distanzierung der Verfügungsbeklagten zu dem Verfügungskläger einen wichtigen Grund i. S. d. § 314 BGB darstellt.
72Entgegen dem Vortrag der Verfügungsbeklagten führen auch die Ziff. 2 und 4 des Künstlerexklusivvertrags zu keinem anderen Ergebnis. Zwar geht aus Ziff. 2.1 hervor, dass die Verfügungsbeklagte berechtigt ist, die musikalischen Darbietungen des Verfügungsklägers auch nach der Beendigung des Vertrags und unabhängig vom Beendigungsgrund zu verwerten bzw. verwerten zu lassen. Allerdings ist das entsprechende Verwertungsrecht gleichzeitig auf die Vertragsdauer („während der Vertragsdauer“) beschränkt. Auch die musikalische Exklusivität garantiert der Verfügungskläger in Ziff. 4 des Vertrags lediglich für die Vertragsdauer. Nach Auffassung der Kammer können diese sich vordergründig widersprechenden Klauseln nur dahin ausgelegt werden, dass die Verfügungsbeklagte zeitlich unbeschränkte Auswertungsrechte nur an solchen Titeln haben sollte, die während der Vertragsdauer veröffentlicht worden sind. Hinsichtlich solcher Titel, deren Veröffentlichung im Zeitpunkt des Vertragsendes, das die Kammer jedenfalls mit der Kündigungserklärung des Verfügungsklägers vom 18.11.2022 annimmt, noch bevorstand, kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagten zeitlich unbeschränkte Verwertungsrechte zustanden. Eine andere Auffassung würde hier zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass der Verfügungskläger trotz zerstörten Vertrauensverhältnisses und außerordentlicher Kündigung verpflichtet wird, die Veröffentlichung seiner Titel unter dem Label der Verfügungsbeklagten und die entsprechende zeitlich unbeschränkte Nutzung durch die Verfügungsbeklagte zu dulden. Auf die Frage, ob die Klausel, die der Verfügungsbeklagten unabhängig vom Beendigungsgrund zeitlich unbeschränkte Auswertungsrechte an bereits veröffentlichten Titeln zusichert, als solche wirksam ist, kommt es damit vorliegend nicht an.
73Letztlich hat auch die Verfügungsbeklagte durch ihre Anfrage vom 01.06.2023, ob der Verfügungskläger seine Zustimmung zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Titel erteile, deutlich gemacht, dass sie nicht von einer aus dem Künstlerexklusivvertrag folgenden bestehenden Zustimmung des Verfügungsklägers, sondern davon ausging, die Zustimmung erneut einholen zu müssen.
74Schließlich bedeutete das Schweigen des Verfügungsklägers auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 01.06.2023 auch keine Zustimmung zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Titel. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kommt Schweigen grundsätzlich kein Erklärungswert zu (siehe nur Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, Einf. v. § 116 Rn. 7). Mit Blick auf die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 05.12.2022, 24.05.2023 und 17.08.2023 kann hier auch keine Ausnahme angenommen werden. Für die Verfügungsbeklagte musste deutlich werden, dass der Verfügungskläger keine Veröffentlichung der Titel unter dem Label der Verfügungsbeklagten wünschte.
75c) Die für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Diese hat die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung des Verfügungsklägers vom 04.09.2023 nicht durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt.
762. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeit als Voraussetzung des Verfügungsgrunds wird im Urheberrecht – anders als im Lauterkeitsrecht nach § 12 Abs. 1 UWG – zwar nicht vermutet. Der Antragsteller hat vielmehr darzutun und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO vorliegen und der Weg ins Hauptsacheverfahren unzumutbar ist (vgl. OLG Köln ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Nürnberg GRUR-RR 2019, 64). Bei einer fortbestehenden Rechtsverletzung wird sich die Dringlichkeit aber auch ohne Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG in der Regel aus der Lage des Falles selbst ergeben (vgl. OLG Köln ZUM-RD 2021, 431 f.; OLG Köln BeckRS 2016, 09601; OLG München BeckRS 2008, 42109). So lagen die Dinge hier. Die Rechtsverletzung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Titel dauerte im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlussverfügung noch an. Aufgrund der Aktualität der Rechtsverletzung und der schwerwiegenden Beeinträchtigung seiner Interessen als ausübendem Künstler musste der Verfügungskläger sich vorliegend nicht auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Die bereits eine lange Zeit andauernden Streitigkeiten und die entsprechende Korrespondenz zwischen den Parteien sind in Bezug auf den Verfügungsgrund unschädlich. Denn der DK. der streitgegenständlichen Titel auf allen relevanten Digital-Musikportalen sorgte für eine Eskalation der Auseinandersetzung zwischen den Parteien und stellte gleichzeitig erst die konkrete Verletzung der Rechte des Verfügungsklägers dar.
77III.
78Die durch §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Verfügungskläger ist durch die Zustellung der Beschlussverfügung vom 29.09.2023 bei der Verfügungsbeklagten am 12.10.2023 (vgl. Bl. 345 f. d. A.) gewahrt. Nach dem unbestrittenen und damit für die Kammer zugrunde zu legenden Vortrag des Verfügungsklägers wurde der Verfügungsbeklagten neben einer Ausfertigung der Beschlussverfügung auch eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift einschließlich sämtlicher Anlagen am 12.10.2023 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
79Auf einen etwaigen Zustellungsmangel, der auf der fehlenden Übersendung der Anlagen der Antragsschrift über das beA durch das Gericht beruhen könnte, kommt es deshalb schon nicht an. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die fehlende Übersendung von Anlagen lediglich in dem Fall für eine Unwirksamkeit der Zustellung sorgen kann, in dem im Tenor in Bezug genommene Anlagen nicht zugestellt werden (OLG Köln GRUR-RR 2023, 397 Rn. 6; BeckRS 2004, 5511). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Darüber hinaus wäre selbst in einem entsprechenden Fall von einer Heilung eines etwaigen Zustellungsmangels gem. § 189 ZPO auszugehen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2023, 397 Rn. 5). Denn der tatsächliche über E-Mail erfolgte Zugang der Anlagen der Antragsschrift am 06.10.2023 ist unstreitig (vgl. Vermerk der Geschäftsstelle, Bl. 237).
80IV.
81Auch war die Beschlussverfügung nicht wegen eines Gehörsverstoßes der Kammer aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs auch solche Möglichkeiten einzubeziehen, die der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu einer vorgeworfenen Rechtsverletzung zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass entsprechende Äußerungen dem Gericht vollständig vorliegen. Dies gelte jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Gegenseite die Möglichkeit hat, angesichts eines erwarteten einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Schutzschrift zu hinterlegen (BVerfG NJW 2018, 3631 Rn. 22; NJW 2018, 3634 Rn. 34). Nach diesen Maßstäben liegt kein Gehörsverstoß der Kammer vor. Die Verfügungsbeklagte hatte nach der Abmahnung des Verfügungsklägers vom 04.09.2023 Kenntnis von der ihr vorgeworfenen Rechtsverletzung und reagierte hierauf mit der Einreichung einer Schutzschrift. Der Verfügungskläger hat die Erwiderung der Verfügungsbeklagten vom 06.09.2023 in den Anlagen seiner Antragsschrift vorgelegt und auf die hinterlegte Schutzschrift verwiesen. Die Kammer hat die Schutzschrift zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf den Erlass der Beschlussverfügung umfassend gewürdigt. Unter diesen Umständen konnte die Kammer von einer Anhörung der Verfügungsbeklagten vor Erlass der Beschlussverfügung absehen. Im Übrigen würde sich ein etwaiger Gehörsverstoß angesichts der nunmehr durchgeführten mündlichen Verhandlung und der damit einhergehenden umfassenden Möglichkeit zur Stellungnahme nicht mehr auf dieses Urteil auswirken.
82V.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher mit der Verkündung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 925 Rn. 7).
84VI.
85Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 48.000,00 EUR festgesetzt.