Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 14 O 24/22

Datum:
26.01.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 24/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0126.14O24.22.00
 
Schlagworte:
urheberrechtliche Schutzfähigkeit Slogan
Normen:
UrhG 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2; 97a; Abs.4
Leitsätze:

1. Die Wortfolge "gechipt, entwurmt" ist nicht urheberrechtlich schutzfähig.

2. Die dem Transfer einer Begrifflichkeit vom Tier auf den Menschen innewohnende Doppeldeutigkeit allein ist für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des §2 Abs.2 UrhG nicht ausreichend, selbst wenn man das Maß für die sogenannte "kleine Münze" des Urheberrechts sehr niedrig ansetzt.

 
Tenor:

1. Auf die Klage wird festgestellt, dass der von den Beklagten mit Abmahnung der Rechtsanwälte H & G aus F vom 16.11.2021 (Anlage K5) gegen die Klägerin geltend gemachte Vernichtungsanspruch nicht besteht;

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den Kosten außergerichtlicher Rechtsvertretung durch die Rechtsanwälte B T straße 00, 00000 E in Höhe von 1.212,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Widerklage wird abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank