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Landgericht Köln, 14 O 237/22

Datum:
13.07.2023
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer des Landgerichts Köln
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 237/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2023:0713.14O237.22.00
 
Normen:
UrhG § 13; UrhG § 97 Abs.2
Leitsätze:

1. Zur Miturhebereigenschaft einer Ghostwriterin, die bei einem autobiographischen Sachbuch mitwirkt.

2. Zur Höhe des Schadensersatztes bei unterbliebener Urheberbenennung gem. § 13 UrhG, hier: 100%iger Zuschlag auf das bereits gezahlte Honorar.

3. Bei Auftragsarbeiten ist grds. nicht zwischen Lizenzkosten und Werklohn zu unterscheiden ist, sondern das gesamte Honorar ist als Lizenzgebühr anzusehen.

 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.984,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2022 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 46,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2022 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.295,43 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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