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Landgericht Köln, 84 O 84/22

Datum:
02.11.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 84/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1102.84O84.22.00
 
Tenor:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

1. wie nachstehend von der Internetseite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

„Wir kümmern uns um den Schadensersatz …Alles aus einer Hand“

zu werben:

Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

2. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

„Sofern der Unfallhergang aufgrund der vorhandenen Dokumentation gut nachvollziehbar ist, wird die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Schadens grundsätzlich übernehmen.“

und/oder

„Ein detailliertes Schadensgutachten lässt auch an der Höhe der Leistungen keinen Zweifel mehr.“

zu werben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

3. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

„Sie brauchen sich durch den vollumfänglichen Service von J. um nichts weiter zu kümmern“

und

„Schadensregulierungsservice“

zu werben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

und/oder

4. wie nachstehend von der Seite Link entf. wiedergegeben, mit der Ankündigung

„Komplette Schadensregulierung von A bis Z“

und

„Wir kümmern uns wirklich um alles!“

zu werben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2022 zu zahlen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 5.000,00 und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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