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Landgericht Köln, 84 O 43/22

Datum:
18.05.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 43/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0518.84O43.22.00
 
Tenor:

I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

durch den Vergleich eines aktuellen Preises mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) vorgenommen wird, wie geschehen bei den Matratzen C und N in der Anlage AS 1 des Urteils.

II. Der Antrag der Antragstellerin zu Ziffer I. 2. wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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