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Landgericht Köln, 84 O 34/22

Datum:
10.06.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 34/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:0610.84O34.22.00
 
Tenor:

I. Der Beklagten wird untersagt, an einen Verbraucher, der mit der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Strom mit einer Mindestvertragslaufzeit und einer innerhalb dieser Mindestvertragslaufzeit vereinbarten „Preisgarantie“ geschlossen hat, die eine Preissteigerung außerhalb von staatlich veranlassten Umständen ausschließt (Anlage K 2 des Urteils), durch einen Dritten eine E-Mail versenden zu lassen, wie geschehen gemäß E-Mail vom 08.11.2021 der Firma J-F GmbH nach Anlage K 6 des Urteils, in der der Dritte unter Bezugnahme auf eine fehlende Zustimmung des Verbrauchers zur Preiserhöhung wegen “exorbitant gestiegener Beschaffungskosten“ das Vertragsverhältnis unter Bezugnahme auf die Berücksichtigung von „Marktregeln“ im Auftrag der Beklagten mit Wirkung von vier Tagen nach Versand der E-Mail nach Anlage K 6 des Urteils kündigt.

II. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2022 zu bezahlen.

IV. Die Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 1.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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