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Landgericht Köln, 84 O 145/22

Datum:
06.12.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
84 O 145/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1206.84O145.22.00
 
Tenor:

1.       Die Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd in der Bundesrepublik Deutschland Smoothies und/oder Fruchtsäfte und/oder Gemüsesäfte in Glasflaschen, so wie nachfolgend wiedergegeben

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

2.       Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3.       Streitwert: € 100.000,- (reduziert gemäß § 51 Abs. 4 GKG)

 
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