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Landgericht Köln, 81 O 9/22

Datum:
10.11.2022
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 9/22
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2022:1110.81O9.22.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a. mit einer Vor-Ort-Nachhilfe zu werben, wenn tatsächlich eine Online-Nachhilfe angeboten wird, wenn dies geschieht, wie in Anlage K1 und/oder Anlage K2 und/oder Anlage K3 und/oder Anlage K5 und/oder Anlage K6 und/oder Anlage K 24 wiedergegeben;

und/oder

c. mit der Spitzenstellungsbehauptung „Die #1 Nachhilfeschule weltweit“ zu werben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K8 wiedergegeben;

und/oder

d. mit Empfehlungen Dritter zu werben, wenn diese gar keine Empfehlung ausgesprochen haben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K12 und/oder Anlage K8 wiedergegeben;

und/oder

e. wie in Anlage K8 wiedergegeben mit Datensicherheit zu werben;

und/oder

f. Nachhilfe-Vergleichsportale zu betreiben, wenn tatsächlich gar kein (unabhängiger) Vergleich durchgeführt wird, wenn dies geschieht, wie unter nachhilfe-imvergleich.com und in Anlage K5 wiedergegeben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik F. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gegenüber Verbrauchern wie in Anlage K15 wiedergegeben folgende Klauseln zu verwenden:

a. „Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Paket zu denselben Konditionen (Einheiten, Zeitraum und Preis).“

und/oder

b. „Sollte das vom Nutzer nicht erwünscht sein, kann ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis spätestens 7 Tage vor Ende der Vertragslaufzeit das offizielle Kündigungsformular ausgefüllt werden und somit die anschließende Verlängerung verhindert werden.“

und/oder

c. „Wird ein Ersatzlehrer gefunden, wird der Lehrervertrag auf den Ersatzlehrer übertragen und das noch nicht verbrauchte Guthaben steht für Video-Unterricht mit dem Ersatzlehrer zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen (offene Einheiten / vereinbarter Zeitraum) zur Verfügung.“

und/oder

e. „Der Nutzer verpflichtet sich, K. vollständig schad- und klaglos zu halten, wenn K. von Lehrern wegen Ansprüchen aus Lehrerverträgen oder von anderen Nutzern, Lehrern oder Dritten wegen der vom Nutzer auf der Plattform eingestellten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Die Freistellung umfasst auch Strafen, Schadenersatz und sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung.“

und/oder

f. „Ausnahme vom Widerrufsrecht: Das Widerrufsrecht entfällt, sobald bereits innerhalb der 14-tägigen Frist die erste bezahlte Tutor-Einheit stattfindet. Es entfällt unabhängig davon, ob der Nutzer die Einheit tatsächlich in Anspruch genommen hat oder nicht erschienen ist.“

und/oder

g. „Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen einem Nutzer und K. gehen die Regelungen der abweichenden Vereinbarungen diesen AGB vor.“

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik F. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gegenüber Lehrern (Verbrauchern und/oder Unternehmern) wie in Anlage K16 wiedergegeben folgende Klauseln zu verwenden:

a. „Die vom Lehrer in diesem Fall an K. zu zahlende Provision kann auch von jener abweichen, die bei Abhaltung einer Einheit Video-Unterricht zu zahlen ist.“

und/oder

b. „Wenn Guthaben von Nutzern verfällt, weil es nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraums verbraucht wurde, steht K. das gesamte verfallene Guthaben als Sonderprovision zu.“

und/oder

c. „Der Lehrer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis und stimmt zu, dass jegliche Form der Weiterverwendung von Lehrinhalten, Unterlagen und Antworten (zB im Hausaufgaben-Chat) anderer Lehrer untersagt ist“

und/oder

d. „Der Lehrer verpflichtet sich, K. vollständig schad- und klaglos zu halten, wenn K. von Nutzern wegen Ansprüchen aus Lehrerverträgen oder von anderen Lehrern, Nutzern oder Dritten wegen der vom Lehrer auf der Plattform eingestellten und damit veröffentlichten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird. Die Freistellung umfasst auch Strafen, Schadenersatz und sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung.“

und/oder

e. „Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen einem Lehrer und K. gehen die Bestimmungen der abweichenden Vereinbarungen diesen AGB vor.“

5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik F. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gegenüber Lehrern (Verbrauchern und/oder Unternehmern) wie in Anlage K17 wiedergegeben folgende Klausel zu verwenden:

„Ein noch ausstehendes Honorar wird erst ausbezahlt, wenn die Übergabe reibungslos und ohne Verlust von bestehenden Schüler*innen erfolgt ist. Wird die Plattform verlassen, ohne sich zeitgerecht um die Übernahme der Schülerinnen durch Vertretungstutor*innen zu bemühen, wird den Tutor*innen eine Pönale von 50€ in Rechnung gestellt.“

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.026,08 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten ab dem über dem Basiszinssatz ab dem 1.4.2022 zu zahlen.

              7. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 36 % und die Beklagte zu 64 %.

9.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 € für die Anträge zu 1a, 1c, 1d, 1e und 1f, in Höhe von jeweils 1.000 € für die Anträge zu 3a, 3b, 3c, 3e, 3f, 3g, 4a, 4b, 4c, 4d, 4e und 5 sowie im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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